Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 09.03.1965, Az.: 3 RK 49/61

Beschäftigter Ruhestandsbeamter; Versicherungsbeiträge des Ruhestandsbeamten; Regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst; Befreiung von der Versicherungspflicht; Befreite Angestellte; Befreite Ruhestandsbeamte

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.03.1965
Aktenzeichen
3 RK 49/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 22, 288 - 295
  • SozR Nr 2 zu § 4 AVG

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Ruhestandsbeamter als Angestellter beschäftigt, so sind bei der Ermittlung des für die Versicherungspflicht maßgebenden "regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes" (AVG § 4 Abs. 1 Nr. 1) nur die Bezüge aus der Angestelltentätigkeit - nicht auch die als Ruhestandsbeamter - zu berücksichtigen (Ergänzung zu BSG 18.12.1963 3 RK 8/62 = BSGE 20, 133.

2. AVG § 113 verstößt auch insofern nicht gegen das Grundgesetz, als er sich auf Versicherte bezieht, die nach AVG § 7 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind.

3. Befreiungen von der Versicherungspflicht, die vor Inkrafttreten des AVG § 7 Abs. 1 idF des AnVNG - 01.03.1957 - nach RVO § 173 Abs. 1 mit Wirkung für die Angestelltenversicherung (AVG § 1 Abs. 2 idF der Ersten VereinfVO) ausgesprochen worden sind, haben nach Inkrafttreten des AVG § 7 Abs. 1 nF ihre befreiende Wirkung behalten.

AVG § 113 nF ist in solchen Fällen anwendbar.

4. Die Befreiung der dem G 131 unterliegenden Ruhestandsbeamten von der Versicherungspflicht richtet sich nach Sozialversicherungsrecht, nicht nach G131 §73 Abs. 1.

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung gilt daher auch in diesem Falle AVG § 7 Abs. 1.