Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1988, Az.: BVerwG 4 B 175.88
Grundstücksfläche; Baugrundstücksgrenzen; Innenbereich; Einfügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 175.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 14.11.1985 - AZ: 2 K 132/84
- OVG Saarbrücken - 27.05.1988 - AZ: 2 R 513/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 48, 131 - 133
- BauR 1989, 60-61
- DÖV 1990, 36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1624 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 354 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 240 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1989, 64-65
- UPR 1989, 78
- ZfBR 1989, 39
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", i. S. von § 34 I BauGB einfügt, kommt es auf die Grenzen des Baugrundstücks nicht an.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das Berufungsurteil weder auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann noch aus den in der Beschwerde genannten Gründen rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht angenommen habe, das Vorhaben der Klägerin solle mit seiner Rückfront in einem Straßenabstand von 28 bis 30 m ausgeführt werden, ferner, daß die den Rahmen bildende Bebauung eine von der Straße maximal etwa 20 m entfernte Bebauung aufweise. Diese Angaben seien unrichtig; der Abstand der Rückfront des geplanten Hauses zur Straße betrage nur 22,7 m, die Rückfronten der die Umgebung bildenden Gebäude seien 26 bis 40 m von der Straße entfernt. Dem Berufungsgericht hätte sich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufdrängen müssen, daß es die Entfernungen hätte ausmessen müssen. Das Urteil verletze auch § 108 Abs. 2 VwGO; denn das Berufungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, daß es von den mit der Beschwerde beanstandeten Entfernungsangaben ausgehen werde.
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war offensichtlich, daß die nunmehr mit der Beschwerde gerügten Entfernungsangaben für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich waren: Bereits im erstinstanzlichen Urteil wird die Entfernung des Vorhabens der Klägerin zur Straße mit 28 bis 30 m (Urteil S. 12) und die Bebauungstiefe der den Rahmen bildenden Gebäude mit 15 bis 20 m (Urteil S. 10) angegeben. Aus der Niederschrift über die Ortsbesichtigung durch das Berufungsgericht am 9. Mai 1988 ergibt sich ferner, daß das Protokoll der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht vom 21. Oktober 1985 verlesen worden ist. In ihm heißt es, aus einem vorgelegten Plan ergebe sich eine Bebauungstiefe - Rückfront des zu errichtenden Gebäudes - mit einem Straßenabstand von 28 bis 30 m. Danach hat das Berufungsgericht nicht gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen. Denn die Klägerin hätte sich zu den Entfernungsangaben äußern können. Das Berufungsgericht hat auch nicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Ihm mußte sich die Notwendigkeit einer weitergehenden Ermittlung von Amts wegen nicht aufdrängen. Es wäre vielmehr Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, einen Beweisantrag zu stellen, wenn sie - im Widerspruch zu den von ihr selbst vorgelegten Plänen - andere Entfernungsangaben für zutreffend hielt. Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend geklärt sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116; Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - DÖV 1963, 186).
Die Frage, ob das Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in § 34 Abs. 1 BauGB auf das Baugrundstück abstellt oder gegenüber den Grundstücksgrenzen indifferent ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Mit dem Begriff der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. Beschluß des Senats vom 15. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107); es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO (Beschluß des Senats vom 21. November 1980 - BVerwG 4 B 142.80 - <insoweit nicht veröffentlicht>; vgl. auch Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - ZfBR 1981, 36 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79). Ob sich ein Vorhaben im Hinblick auf seinen Standort in seine Umgebung einfügt, hängt nicht von den Grenzen des Baugrundstücks ab. Auf die Grundstücksgrenzen kommt es im Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht an. Dies ist nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20, st.Rspr.), sondern beispielsweise auch für die Ermittlung des nach § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zulässigen Maßes der baulichen Nutzung bereits vom Senat entschieden worden (Beschluß vom 21. November 1980 - BVerwG 4 B 142.80 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 78). Für den Begriff der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", gilt nichts anderes. Im Einzelfall kann dies in der Tat zur Folge haben, daß ein im Innenbereich liegendes Grundstück nicht mit einem in diesem Gebiet an sich zulässigen Gebäude bebaut werden kann, wenn es nämlich nur solche Flächen umfaßt, die - etwa wegen ihrer Randlage - nach der Eigenart der näheren Umgebung nicht für in diesem Gebiet an sich zulässige Hauptgebäude aufnahmefähig sind, sondern (beispielsweise) nur als Hofflächen. Hausgärten oder für Nebenanlagen zur Verfügung stehen. Daß die Lage eines Grundstücks in einem Wohngebiet nicht gleichbedeutend mit der Zulässigkeit eines Wohngebäudes auf diesem Grundstück sein muß, zeigt auch § 23 BauNVO, nach dem in Baugebieten auch nicht überbaubare Flächen festgesetzt werden können. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, daß Grundstücke im (unbeplanten) Innenbereich grundsätzlich Baulandqualität haben, die ihnen nicht entschädigungslos entzogen werden darf (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - ZfBR 1983, 95 <96>). Denn eine Fläche, auf der sich ein Hauptgebäude nicht (mehr) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist von vornherein durch die vorhandene Situation als nur beschränkt oder überhaupt nicht bebaubar geprägt.
Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob eine Vorbildwirkung in bezug auf die sogenannte Hinterlandbebauung als öffentlicher Belang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einem Vorhaben entgegenstehen kann, die Zulassung der Revision nicht. Denn auf diese Frage käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, daß das den Rahmen der beachtlichen Umgebung sprengende Vorhaben der Klägerin aus zwei hier selbständig tragenden Gründen negative Folgewirkungen haben würde: Es würde die der Ruhe und Entspannung dienenden Teile der Parzellen 49/21 und 49/23 Störungen aussetzen, und es würde außerdem eine unerwünschte Vorbildwirkung für weitere Grundstücke haben. Angesichts dieser Begründung setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß beide Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt nämlich nur (oder allenfalls) im Hinblick auf einen der Teile ein Zulassungsgrund vor, so muß die Zulassung daran scheitern, daß eben wegen der anderen Begründung dieser Begründungsteil hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ausgang des Verfahrens etwas änderte. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil auf dem (hinwegdenkbaren) Begründungsteil nicht beruht bzw. die Klärung der mit ihm etwa zusammenhängenden Grundsatzfragen von einem Revisionsverfahren nicht erwartet werden kann (BVerwG. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109). Danach ist für eine Zulassung der Revision jedenfalls schon deshalb kein Raum, weil im Hinblick auf die Störung der Ruhe auf den Parzellen 49/21 und 49/23 ein Zulassungsgrund nicht geltend gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes[gründet] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG[.]
Sommer
Dr. Lemmel