Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1969, Az.: 2 AZR 424/68
Arbeitsverhältnisse der deutschen Arbeitnehmer; Streitkräfte; Befristeter Arbeitsvertrag; Kündigung; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; Verurteilung zur Abfindung; Angaben in Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.07.1969
- Aktenzeichen
- 2 AZR 424/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 22.07.1968 - 12 (8) Sa 174/68
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 2 ArbGG
- § 620 Abs. 1 BGB
- § 1 KSchG
- § 3 KSchG
- Art. 56 Abs. 2 NATOTrStatZAbk
- § 46 ALTV 2
- § 253 ZPO
- § 496 Abs. 3 ZPO
- § 1 TVG
Fundstellen
- DB 1969, 1252 (Volltext)
- DB 1969, 2283 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf die Arbeitsverhältnisse der deutschen Arbeitnehmer bei den Streitkräften Anwendung. Das gilt auch für den Fall, daß sie das 65. Lebensjahr überschritten haben.
Ist in einem solchen Fall ein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen und zusätzlich vereinbart worden, daß der Vertrag schon im Laufe dieses Jahres mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann, so sind auf eine solche im Laufe des Jahres ausgesprochene Kündigung die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes anwendbar.
2. Der Truppenvertrag ist durch das Zusatzabkommen zum NATO- Truppenstatut ersetzt.
3. Die in ZAbk NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 2 erwähnte Verurteilung zu einer Abfindung kommt dann nicht in Betracht, wenn sich die Parteien darüber einig sind, daß das Arbeitsverhältnis inzwischen sein Ende gefunden hat.
4. Reichen die Angaben in einer Klageschrift aus, um dem Gericht die Zustellung der Klage zu ermöglichen, und nimmt das Gericht gleichwohl die Zustellung der Klage nicht unverzüglich vor, so geht das nicht zu Lasten des Klägers.