Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1991, Az.: 3 StR 418/90
Folgen einer Ablehung eines minder schweren Falles; Begehung einer räuberischen Erpressung in zwei Fällen unter Verwendung einer Schreckschusspistole; Vorhalten einer Schreckschusspistole als "minder schwerer Fall"; Beanstandung einer Nichterörterung einer minderen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Verwendung einer Schreckschusspistole
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 418/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Wuppertal - 14.05.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessgegner
1. Uwe H., geboren am 31. Oktober 1960 in S.
2. Achim L. aus E., geboren am 1. August 1957
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauthals
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1990 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen verurteilt und gegen den Angeklagten H. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten, gegen den Angeklagten L. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Außerdem hat es dem Angeklagten L. die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und gegen ihn eine Sperrfrist von drei Jahren verhängt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklagte Lindner rügt zudem die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen beschlossen die Angeklagten, die trotz geregelten Arbeitseinkommens keine ausreichenden Geldmittel zur Verfügung hatten, diese Situation durch einen Banküberfall zu ändern. Ideengeber war der Angeklagte H., der den Angeklagten L. als Fahrer des zu den Auskundschaftungen und zur Flucht nach der Tat benötigten Fahrzeugs anwarb. Die Angeklagten waren sich über die grundsätzliche Durchführung einig. Danach sollte der Angeklagte H. die zu überfallende Bank betreten und einen oder die Angestellten mit vorgehaltener Waffe zur Geldherausgabe zwingen, während der Angeklagte L. im Pkw an einem vorher bestimmten, für die Flucht günstigen Ort warten sollte. Am Abend des 2. Dezember 1989 entwendeten sie gemeinsam aus dem Schaufenster eines Waffengeschäfts eine Schreckschußpistole - allerdings ohne Magazin und ohne Munition - die sie zur Durchführung des geplanten Banküberfalls als Drohmittel benötigten. Um dieser Schreckschußpistole den Anschein einer echten Waffe zu verleihen, drehten sie den in der Mündung befindlichen Stift heraus, bohrten in den Lauf von vorne ein größeres Loch und lackierten die Waffe schwarz. Nachdem sie am Tage zuvor zwei Versuche, ihren Plan in die Tat umzusetzen, wegen der zu risikobehafteten äußeren Umstände abgebrochen hatten, kam es am 5. Dezember 1989 zur Tatausführung. Während der Angeklagte L. in dem fluchtbereiten Pkw wartete, betrat der Angeklagte H. in den Morgenstunden des 5. Dezember 1989, als kein Kunde anwesend war, eine ausgekundschaftete Sparkassenfiliale. Er bedrohte nacheinander zwei Kassierer mit vorgehaltener Schreckschußpistole und zwang sie so zur Herausgabe von insgesamt 24.000 DM. Noch auf der Flucht teilten die Angeklagten die Beute. Der Angeklagte H. erhielt 14.000 DM, der Angeklagte L. 10.000 DM.
Am 26. Dezember 1989 stellten beide Angeklagten fest, daß sie kein Geld mehr hatten. Deshalb beschlossen sie, der zuvor verübten Tat entsprechend einen weiteren Überfall auf ein Geldinstitut zu verüben. Sie kamen überein, daß der Angeklagte H. wiederum wegen seines dem Tatplan entsprechenden gefährlicheren Tatbeitrags etwa 60 % der Beute erhalten sollte, der Angeklagte L. den Rest. Zur Vorbereitung der Tat kauften sie diesmal eine Schreckschußpistole, die einer echten Pistole sehr ähnlich sah. Um den Anschein der Echtheit der Waffe zu unterstreichen, schraubten die Angeklagten einen vorhandenen Aufsatz ab und bohrten das Gewinde weiter aus. Am 28. Dezember 1989 verwirklichten sie ihren Plan. Während der Angeklagte L. wiederum im fluchtbereiten Fahrzeug wartete, betrat der Angeklagte H. die zuvor ausgewählte Sparkassenfiliale, als sich dort außer dem Personal nur eine Kundin aufhielt. Da die Beschaffenheit der Kasse keine Bedrohung der Angestellten zuließ, bemächtigte der Angeklagte H. sich der dort anwesenden Kundin, hielt ihr, für die Kassiererin deutlich sichtbar, die mit Schreckschußmunition geladene Waffe an die Schläfe und veranlaßte die Kassiererin so, ihm 29.000 DM auszuhändigen, die später auf der Flucht zwischen den Angeklagten absprachegemäß geteilt wurden.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten L. sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Das Landgericht ist lediglich erneut darauf hinzuweisen, daß die Urschrift des Urteils zu den Hauptakten zu nehmen ist (vgl. BGHR StPO § 275 I 1 Akten 1; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 275 Rdn. 65; Engelhardt in KK 2. Aufl. § 278 Rdn. 59).
Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Strafaussprüche. Soweit vom Angeklagten L. gerügt wird, die Strafkammer habe weder bei der Strafrahmenwahl noch bei den Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne den Umstand erörtert, daß im ersten Fall eine ungeladene, im zweiten Fall lediglich eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußwaffe und damit eine objektiv ungefährliche oder minder gefährliche Waffe eingesetzt worden sei, ist folgendes zu bemerken: Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor, so sind gemäß Satz 2 dieser Vorschrift im Urteil bei Nichtannahme eines minder schweren Falles nur dann die Gründe für die Verneinung mitzuteilen, wenn in der Verhandlung ein entsprechender Antrag gestellt worden war, ein minder schwerer Fall also entgegen einem gestellten Antrag verneint worden ist. Ein Verfahrensverstoß in dieser Richtung wird von keinem Beschwerdeführer geltend gemacht. Aus sachlichrechtlichen Gründen wäre die Nichterörterung des Umstandes der minderen Gefährlichkeit der zum Einsatz gebrachten Waffen im angefochtenen Urteil nur dann zu beanstanden, wenn es sich in diesem Punkt um eine naheliegende Möglichkeit handelte, so daß sich die Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, aufdrängt (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1; Hürxthal KK 2. Aufl. § 267 StPO Rdn. 29 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Für das Landgericht stand bei der von ihm vorgenommenen Gesamtabwägung neben den von den Angeklagten verursachten hohen materiellen Schäden die professionelle Planung und Durchführung der Taten im Vordergrund. Ersichtlich von Bedeutung war für den Tatrichter ferner die in der Tatvorbereitung zum Ausdruck gekommene verbrecherische Energie beider Angeklagter, die darin zu sehen war, daß sie in den beiden Fällen durch vorherige Manipulationen an den Schreckschußwaffen deren Aussehen veränderten, um den Eindruck scharfer Waffen zu erwecken, sowie die Tatsache, daß eines der Tatopfer erhebliche und anhaltende psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat. Diese von den Tätern zu verantwortende Tatfolge ist unabhängig von der objektiven Gefährlichkeit der eingesetzten Waffe. Wenn der Tatrichter angesichts dieser Sachlage der geringeren Gefährlichkeit der eingesetzten Waffen für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung beigemessen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden; er war daher zur ausdrücklichen Erörterung dieses Umstandes nicht verpflichtet.
Zschockelt
Richter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Erholungsurlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß
Rissing-van Saan
Blauth