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Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.07.1960, Az.: V 264/58 U

Zulässigkeit der durch den Vorsteher des Finanzamts, nicht im Namen der Oberfinanzdirektion eingelegten Rechtsbeschwerde in Umsatzsteuersachen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.07.1960
Aktenzeichen
V 264/58 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 71, 619 - 623
  • BStBl III 1960, 480
  • DB 1960, 1296 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zulässigkeit der durch den Vorsteher des Finanzamts eingelegten Rb. in Umsatzsteuersachen, wenn die Rb. nicht in erkennbarer Weise im Namen der Oberfinanzdirektion eingelegt wurde.

  2. 2.

    Zur Frage, inwieweit die auf Grund der Feststellung neuer Tatsachen von einigem Gewicht zulässige Wiederaufrollung des rechtskräftig abgeschlossenen Steuerfalles zuungunsten des Steuerpflichtigen wider Treu und Glauben verstößt.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Zulässigkeit der durch den Vorsteher des Finanzamts eingelegten Rb. in Umsatzsteuersachen, wenn die Rb. nicht in erkennbarer Weise im Namen der Oberfinanzdirektion eingelegt wurde.

  2. 2.

    Zur Frage, inwieweit die auf Grund der Feststellung neuer Tatsachen von einigem Gewicht zulässige Wiederaufrollung des rechtskräftig abgeschlossenen Steuerfalles zuungunsten des Steuerpflichtigen wider Treu und Glauben verstößt.

Tatbestand

1

Die Bgin., eine GmbH, hat bei der nach ihrer Gründung erstmals erfolgten Veranlagung für das Jahr 1947 unter Darlegung des Sachverhalts geltend gemacht, daß sie für die Lieferungen an einen bestimmten Abnehmer die Großhandelsvergünstigung nach § 7 Abs. 3 UStG in Anspruch nehme. Das Finanzamt hat im Einspruchsverfahren durch Änderung der ursprünglichen Veranlagung im Wege des § 94 AO den Standpunkt der Bgin. anerkannt Seitdem sind diese Lieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz für Großhandelslieferungen zur Umsatzsteuer herangezogen worden. Eine Betriebsprüfung im Jahre 1956 stellte für das hier in Betracht kommende Jahr 1952 neue, mit der Frage der Großhandelsvergünstigung für die genannten Lieferungen nicht zusammenhängende Tatsachen fest, die zu einer Erhöhung der Jahresumsatzsteuer um 18 000 DM führten. Gleichzeitig vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, daß die Bgin. für die Lieferungen zu Unrecht die Großhandelsvergünstigung beansprucht habe, da diese Lieferungen nach § 11 UStDB Lieferungen im Einzelhandel seien. Das Finanzamt schloß sich dieser Auffassung an, berichtigte die Veranlagung 1952 gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO wegen der vom Betriebsprüfer festgestellten neuen Tatsachen durch Erhöhung der festgesetzten Umsatzsteuer um 18 000 DM, versagte entgegen seiner bisherigen Auffassung den genannten Lieferungen die Großhandelsvergünstigung und erhöhte deshalb die Umsatzsteuer um weitere 80 000 DM.

2

Mit der Sprungberufung wandte sich die Bgin. gegen die Annahme des Finanzamts, daß die Lieferungen Lieferungen im Einzelhandel seien; sie hielt es ferner für unzulässig, daß das Finanzamt anläßlich der Berichtigung auf Grund neuer Tatsachen den ihm bereits seit der erstmaligen Veranlagung bekannten Tatbestand bei den Lieferungen rechtlich nunmehr anders als seit Jahren würdige und dadurch eine nicht tragbare Umsatzsteuer nachfordere. Das Finanzgericht erließ zunächst eine Zwischenentscheidung dahin, daß die Lieferungen im Jahre 1952 mit 4 v. H. zu versteuern seien. Die Zwischenentscheidung ist rechtskräftig geworden. Im Endurteil trat das Finanzgericht der Auffassung der Bgin. bei, daß es gegen Recht und Billigkeit verstoße, die auf Grund der neuen Tatsachen sich ergebende Mehrsteuer von 18 000 DM zum Anlaß zu nehmen, infolge einer anderen rechtlichen Beurteilung eines seit langem bekannten Sachverhalts einen weiteren Steuermehrbetrag von 80 000 DM nachzufordern. Es ermäßigte deshalb den Berichtigungsbescheid um den Betrag von 80 000 DM.

Entscheidungsgründe

3

Hiergegen wendet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts. Sie kann keinen Erfolg haben.

4

Die Bgin. macht im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend, daß die Rb. vom Vorsteher des Finanzamts eingelegt worden sei, dieser aber zur Einlegung der Rb. nicht befugt sei, weil nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl 1950 I S. 448) i.d.F. des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 (BGBl 1951 I S. 774), des Vierten berleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl 1955 I S. 189) und des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl 1957 I S. 861) die Umsatzsteuer durch die Oberfinanzdirektion verwaltet werde. Die Rb. sei daher als unzulässig zu verwerfen. Dieser Einwand kann nicht als stichhaltig anerkannt werden. Richtig ist, daß nach der bezeichneten Vorschrift die Umsatzsteuer von den Oberfinanzdirektionen verwaltet wird, wobei sie nach Ziff. 4 Abs. 1 der Ersten Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Finanzverwaltung (1. DAFVG) vom 23. November 1950 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen 1950 S. 642) die Hilfe der Finanzämter in der Weise in Anspruch nehmen, daß die Finanzämter die Umsatzsteuer für die Oberfinanzdirektionen erheben. Um dieses Verhältnis zum Ausdruck zu bringen, erlassen nach der erwähnten Bestimmung die Finanzämter Bescheide und sonstige Verfügungen unter der Bezeichnung "Finanzamt ... zugleich Umsatzsteuerstelle der Oberfinanzdirektion ..." und nach Abs. 3 a.a.O. Einspruchsentscheidungen in Umsatzsteuersachen im Namen der Oberfinanzdirektion. Es trifft im Streitfalle zwar zu, daß der Rechtsbeschwerdeschriftsatz nicht erkennen läßt, daß er im Namen oder für die Oberfinanzdirektion ergangen ist. Der Vorsteher des Finanzamts hat jedoch unwidersprochen vorgetragen - und es lassen sich auch irgendwelche Anhaltspunkte nicht erkennen, die dieser Aussage entgegenstünden-, daß er die Rb. erst nach Anweisung durch die Oberfinanzdirektion eingelegt habe. Damit ist jedenfalls die Berechtigung (Legitimation) des Vorstehers des Finanzamts zur Einlegung der Rb. im Streitfalle dargetan und der von der Bgin. gerügte Mangel als geheilt anzusehen, sofern in Anbetracht der das Finanzamt zur Erhebung der Umsatzsteuer für die Oberfinanzdirektion verpflichtenden gesetzlichen Regelung ein solcher Mangel ohne weiteres in dem Fehlen des nach Ziff. 4 der 1. DAFVG vorgesehenen Zusatzes überhaupt erblickt werden kann.

5

In sachlicher Hinsicht ist der Auffassung der Vorinstanz im Ergebnis beizutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, wird, wenn durch eine Betriebsprüfung neue Tatsachen von einigem Gewicht festgestellt werden, gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO der ganze rechtskräftig abgeschlossene Steuerfall wieder aufgerollt. Hierbei kann das Finanzamt bereits früher bekannte Tatsachen zuungunsten des Pflichtigen rechtlich anders würdigen, selbst wenn der Pflichtige den Vorgang dem Finanzamt vor oder bei der Veranlagung zutreffend und erschöpfend geschildert hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137; I 90/57 U vom 3. Dezember 1958, BStBl 1959 III S. 53, Slg. Bd. 68 S. 240). Diese Grundsätze finden eine Einschränkung jedoch insoweit, als ihre Anwendung bei Vorliegen noch weiterer besonderer Umstände im Einzelfalle gegen Treu und Glauben verstoßen würde. So würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn das Finanzamt eine wegen neuer Tatsachen zulässige aber geringfügige Erhöhung der rechtskräftig festgesetzten Steuer zum Anlaß nehmen würde, den Steuerfall zuungunsten des Pflichtigen neu aufzurollen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der auf Grund der neuen Tatsachen nachzuholende Steuerbetrag von 18 000 DM nicht als geringfügig angesehen werden kann. Besondere Umstände, die es rechtfertigen, eine an sich zulässige Berichtigungsveranlagung als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen, sind insbesondere insoweit gegeben als der Pflichtige im Vertrauen auf die geäußerte Rechtsauffassung des Finanzamts bedeutsame wirtschaftliche, geschäftliche oder finanzielle Maßnahmen getroffen hat und durch eine Berichtigung der Veranlagung diesen Maßnahmen in einem nicht zumutbaren Umfange die Grundlagen entzogen würden (vgl. das oben angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs I 90/57 U vom 3. Dezember 1958). Ein solcher Fall liegt nach Auffassung des Senats hier vor.

6

Dem Finanzamt war durch den Schriftwechsel anläßlich der nach der Gründung der Bgin. durchgeführten erstmaligen Veranlagung (1947) der Sachverhalt unstreitig im vollen Umfange bekannt. Er ist vom Finanzamt dahin gewürdigt worden, daß die geltend gemachten Lieferungen der Bgin. als Großhandelslieferungen anzuerkennen seien. Bis zur Betriebsprüfung im Jahre 1956, also in einer Reihe von Jahren, ist bei den Veranlagungen hiernach verfahren worden. Die Bgin. konnte somit jeweils, also auch im Jahre 1952 damit rechnen, daß für diese Lieferungen nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht kommt. Im Vertrauen hierauf hat sie das Lieferungsentgelt jeweils festgesetzt und auch ihre sonstigen geschäftlichen Maßnahmen, wie Vertriebsorganisation usw., nach ihren Angaben darauf abgestellt. Wenn sie nunmehr den vollen Umsatzsteuersatz für die hier in Betracht kommenden Lieferungen zu entrichten hätte, so würde für sie eine nicht zumutbare Belastung eintreten, die nach den Akten nicht das Jahr 1952 allein, sondern eine Reihe von Jahren betreffen, nach der Darstellung der Bgin. im Berufungsverfahren nahezu 800 000 DM betragen und ca. 53 v. H. ihres Stammkapitals ausmachen würde. Bei diesem besonders gelagerten Sachverhalt scheint es dem Senat mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn das Finanzamt die auf Grund der neuen Tatsachen zulässige Berichtigungsveranlagung zum Anlaß nimmt, den mit den festgestellten neuen Tatsachen nicht zusammenhängenden, dem Finanzamt seit einer Reihe von Jahren bekannten Sachverhalt der Lieferungen nunmehr rechtlich anders zu würdigen und dadurch eine nicht tragbare Steuer nachzufordern. Der Senat tritt deshalb der Vorentscheidung hinsichtlich dieses Streitpunktes im Ergebnis bei.

7

Hiernach mußte der Rb. des Vorstehers des Finanzamts der Erfolg versagt werden. Sie war als unbegründet zurückzuweisen.