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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1974, Az.: II ZR 80/72

Änderung der Nachfolgeklauseln einer Kommanditgesellschaft bei Scheidung der Ehe der dieser Kommanditgesellschaft angehörenden Eheleute; Zur Ehe als Geschäftsgrundlage eines gesellschaftsrechtlichen Vertrages; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Scheidung der Ehe zweier Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft; Anpassung des Gesellschaftsvertrages bei Scheidung miteinander verheirateter Gesellschafter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1974
Aktenzeichen
II ZR 80/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 06.04.1972

Fundstellen

  • DNotZ 1975, 170-173
  • MDR 1974, 997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1656-1657 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Johanna J. geb. K., B.-O., R. H.straße ...,

Prozessgegner

Kaufmann Manfred J., B.-O., R. Landstraße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Scheidung der Ehe der einer Kommanditgesellschaft angehörenden Eheleute kann unter Umständen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage den Anspruch auf Änderung der Nachfolgeklauseln begründen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. April 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren von 1952 bis 1968 miteinander verheiratet. Der Kläger war mit seinem Vater Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft H. W. & Co., die in Bremen eine Maschinenfabrik betreibt; nach dem Tode seines Vaters im Herbst 1964 wurde er Alleininhaber. Durch Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1964 nahm er die Beklagte als Kommanditistin mit einer Einlage von 1.000,00 DM auf. Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen nach Scheidung der Ehe erhöhten die Parteien die Kommanditeinlage der Beklagten durch Ergänzungsvertrag vom 2. November 1970 um die nicht ausgezahlten Gewinnanteile auf 36.726,21 DM. An dem nach Abzug von 6 % Kapitalzinsen verbleibenden Gewinn; sind der Kläger mit 95 %, die Beklagte mit 5 % beteiligt. Für den Todesfall bestimmte der Gesellschaftsvertrag unter anderem:

"§ 13

Stirbt Herr J. so gilt zusätzlich folgendes:

1.
Sein Kapitalguthaben wächst mit 50 % seiner Ehefrau an und erhöht ihre Kapitaleinlage.

2.
Sein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft wächst Frau J. insoweit an, daß sie zusammen mit ihrem eigenen Gewinn- und Verlustanteil mit 60 % am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.

3.
Die restlichen 50 % des Kapitalguthabens spalten sich auf die Kinder des Herrn J. im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zueinander auf und bilden jeweils ihre Kommanditeinlage.

Die Kinder treten an Stelle ihres Vaters in die Gesellschaft als Kommanditisten ein, während sich die Stellung von Frau J. in diejenige einer Komplementärin umwandelt. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Kinder mit je 10 % beteiligt.

§ 14

Stirbt Frau J., so gilt zusätzlich, daß ihr Kapitalguthaben sowie ihr Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft Herrn Junge anwächst."

2

Der Kläger ist der Auffassung, mit der Scheidung der Ehe sei die Geschäftsgrundlage für die Aufnahme der Beklagten in die Gesellschaft, zumindest aber für die Nachfolgeregelung der §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages, fortgefallen. Er hat zunächst beantragt, ihn für berechtigt zu erklären, das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, dann aber nur noch die Zustimmung der Beklagten zu einer Anpassung der §§ 13, 14 des Gesellschaftsvertrages an die durch die Scheidung der Ehe veränderte Sachlage unter Berücksichtigung der Tatsache verlangt, daß aus der Ehe mit der Beklagten vier Kinder und aus seiner im Oktober 1970 geschlossenen zweiten Ehe ein Kind hervorgegangen sind. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der weitergehenden Klageanträge - verurteilt, darin einzuwilligen, daß die §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages in folgender Fassung gelten:

"§ 13

Stirbt Herr J., so gilt zusätzlich folgendes:

1.
Die Gesellschaft wird mit seinen ehelichen Abkömmlingen als Kommanditisten fortgesetzt.

2.
Sein Kapitalguthaben spaltet sich auf seine ehelichen Abkömmlinge im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zueinander auf und bildet jeweils ihre Kommanditeinlage.

3.
Sein Anteil am Gewinn und Verlust spaltet sich im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zueinander auf und bildet ihre eigene Gewinn- und Verlustbeteiligung.

4.
Minderjährige Kinder, die als Kommanditisten eintreten, werden der Gesellschaft gegenüber weder durch ihren Vater noch durch ihre Mutter vertreten. Die Vertretung obliegt vielmehr einem neutralen Pfleger.

Einigen sich die Eltern über die Person eines neutralen Pflegers nicht, so wird er bestellt:
auf gemeinsamen Antrag der Eltern: durch das Vormundschaftsgericht in Bremen,
auf Antrag auch nur eines Elternteils: durch das Vormundschaftsgericht Bremen auf Vorschlag des Präsidenten der Handelskammer Bremen.

5.
Die Gesellschafter haben sich über die Person eines neuen Komplementärs und seine Ausstattung mit einem Gewinn- und Verlustanteil zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Unternehmen liquidiert.

§ 14

Stirbt Frau J., so gilt zusätzlich folgendes:

1.
Die Gesellschaft wird mit ihren ehelichen Abkömmlingen als Kommanditisten fortgesetzt.

2.
Ihr Kapitalguthaben sowie ihr Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft gehen auf die ehelichen Abkömmlinge im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile zueinander über. Der Übergangsteil des Kapitalguthabens stellt ihre Kommanditeinlage dar."

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt sie weiterhin die Abweisung der Klage.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.;

Entscheidungsgründe

5

I.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bestand der Ehe der Parteien sei Geschäftsgrundlage jedenfalls der §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrages gewesen, läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden, soweit sich die Nachfolgeregelung auf die Beklagte bezieht. Das angefochtene Urteil findet insoweit eine hinreichende Grundlage in der übereinstimmenden Erklärung der Parteien, sie seien bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages davon ausgegangen, ihre Ehe habe Bestand und werde nicht vorzeitig beendet, in Verbindung mit der - unstreitigen - Tatsache, daß es sich bei der H. W. & Co. um ein von dem Vater des Klägers überkommenes Familienunternehmen handelt, das als solches erhalten bleiben sollte.

6

Die Revision wendet sich hiergegen mit einer Reihe von Rügen; sie kann damit jedoch nicht durchdringen.

7

1.

Ihr kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Fortbestand der Ehe könne deshalb nicht zugunsten des Klägers als Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden, weil er die Scheidung der Ehe als für ihn voraussehbar in seine Überlegungen habe einstellen müssen. Aus dem Umstand, daß die Beklagte die Ehe nicht für unauflöslich gehalten und der Kläger im Ehescheidungsverfahren vorgebracht hat, die Beklagte habe bereits 1964 den geschlechtlichen Verkehr - in Einzelfällen - verweigert, ergibt sich nicht zwingend, der Kläger habe bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages mit der Scheidung der Ehe gerechnet oder dies zumindest in seine Überlegungen einstellen müssen, zumal der Kläger - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - bestrebt war, die Ehe zu erhalten, und demgemäß zunächst Abweisung der (am 16. April 1968 von der Beklagten eingereichten) Scheidungsklage beantragt hatte und erst im Laufe des Berufungsverfahrens Widerklage auf Scheidung der Ehe aus § 43 EheG erhoben hat.

8

2.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß die Beklagte gegenüber dem Kläger den Zugewinnanspruch geltend gemacht hat, zu Unrecht geschlossen, § 13 des Gesellschaftsvertrages sei dadurch der Boden entzogen, geht von unrichtigen Voraussetzungen aus: Den von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts geht nämlich die Feststellung voraus, daß mit der Scheidung der Ehe die Geschäftsgrundlage für § 13 des Gesellschaftsvertrages mit der Folge weggefallen sei, daß er an die veränderten Verhältnisse anzupassen sei (BU 27 unten). Hieraus folgt, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Erwägung des; landgerichtlichen Urteils (Bl. 11 = GA 143) nur begründen will, daß bei der festgestellten Sachlage mit dem Zugewinnanspruch die vermögensrechtlichen Forderungen der Beklagten abgegolten sind und daneben nicht wieder - im Wege der Anpassung nach § 242 BGB - die Rechte aus § 13 geltend gemacht werden können. Die abschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 29 letzter Absatz):

"Gerade hieraus folgt mit aller Deutlichkeit, daß § 13 des Gesellschaftsvertrages den Bestand der Ehe als Grundlage gehabt hat und ihr Fortfall eine den veränderten Verhältnissen anzupassende Regelung erfordert."

9

beziehen sich nur auf die vorausgehende Feststellung, daß der Beklagten "50 % des Kapitalguthabens ... nur als 'Ehefrau' des Klägers, nicht aber als mitarbeitende Kraft in der Gesellschaft zugebilligt worden sind". So verstanden lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

10

3.

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es bei Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Partei grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen kann, daß sie - berechtigterweise - die Scheidung der Ehe begehrt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch ersichtlich auch keine für die Beklagte nachteiligen Folgerungen daraus gezogen, daß diese, wie es näher darlegt, "die Scheidung der Ehe konsequent und mit allen Mitteln betrieben hat".

11

4.

Die in diesem Zusammenhang weiter erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).

12

II.

War der Bestand der Ehe der Parteien für den Abschluß und Inhalt des Gesellschaftsvertrages bestimmend, soweit die Beklagte als Nachfolgerin des Klägers eingesetzt wurde, so ist mit der Scheidung der Ehe und der daraus folgenden Auflösung der Familienbindung den Bestimmungen der Boden entzogen, wonach die Beklagte mit dem Todes des Klägers persönlich haftende Gesellschafterin werden, 50 % seines Gesellschaftsanteils erhalten und am Gewinn und Verlust in der Weise beteiligt sein sollte, daß ihr Anteil insgesamt - unter Einschluß ihrer bisherigen Beteiligung von 5 % - auf 60 % festgesetzt worden ist. Es erhebt sich deshalb die Frage, ob der Kläger die Zustimmung der Beklagten dazu verlangen kann, daß der Gesellschaftsvertrag den veränderten Umständen angepaßt wird. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, das diese Frage bejaht, ist zuzustimmen.

13

1.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Gesellschaftsrecht nicht ohne weiteres zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grunde führen muß, sondern unter Umständen eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die veränderte Sachlage die sachgerechte Lösung ist.

14

Die Revision meint demgegenüber zu Unrecht, nach den Entscheidungen des Senats (BGHZ 10, 44, 51; Urt. v. 23.1.67 - II ZR 166/65, NJW 1967, 1081, 1082, insoweit in BGHZ 46, 392 nicht abgedr.) könne ein Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Ausschließung eines Gesellschafters durch Urteil begründen. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich lediglich, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Vollziehung des; Gesellschaftsvertrages nicht automatisch zum Verlust der Gesellschafterstellung führt, sondern aus gesellschaftsrechtlichen Gründen "allenfalls ein Recht zur Auflösung der Gesellschaft oder zur Ausschließung eines Gesellschafters durch Urteil (§§ 133, 140, 142 HGB) begründen kann". Zu der hier allein zu entscheidenden Frage, ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage für einzelne Vertragsteile zur Anpassung an die nicht vorausbedachte Sachlage führen kann, hat der Senat dort nicht Stellung genommen (vgl. hierzu auch Urt. d. Sen. v. 20.12.62 - II ZR 79/61, WM 1963, 282, 283).

15

2.

Die Revision verweist vergeblich darauf, daß der Senat wiederholt ausgesprochen hat, im allgemeinen bestehe keine Rechtspflicht, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen; nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ergebe sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht etwas Abweichendes (BGHZ 44, 40; Urt. v. 24.4.54 - II ZR 35/53, LM HGB § 105 Nr. 8; Urt. v. 17.12.59 - II ZR 81/59, LM HGB § 161 Nr. 13; Urt. v. 26.1.61 - II ZR 240/59, LM HGB § 138 Nr. 8). Diesen Entscheidungen kann nichts dafür entnommen werden, daß eine Anwendung der Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage im Gesellschaftsrecht grundsätzlich Einschränkungen unterliegt, oder Bedenken dagegen bestehen, daß ein Gesellschaftsvertrag nach diesen Regeln veränderten Verhältnissen angepaßt wird. Gegen eine solche Annahme spricht schon der Umstand, daß danach eine Ergänzung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages nur verlangt werden kann, wenn Umfang und Inhalt der aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien nach dem inneren Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 242 BGB eine Anpassung an die wirkliche Sachlage erfordern; dabei dürfen nur solche Eingriffe vorgenommen werden, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein Alt Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen (Urt. d. Sen. v. 5.3.64 - II ZR 208/61, LM HGH § 105 Nr. 19). Damit ist gewährleistet, daß sowohl die widerstreitenden Interessen der Gesellschafter als auch die Belange der Gesellschaft selbst beurteilt und angemessen berücksichtigt werden.

16

III.

Das angefochtene Urteil hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet erachtet, darin einzuwilligen, daß die §§ 13 und 14 des Gesellschaftsvertrags nunmehr in der im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Fassung gelten.

17

1.

Bei der H. W. & Co. handelt es sich um eine Familiengesellschaff, die nach dem Inhalt und Sinn des Gesellschaftsvertrages mit dem Tode des Klägers nicht beendet, sondern als Familienunternehmen fortgeführt werden sollte. Dem Berufungsgericht ist deshalb zwar zuzustimmen, daß es billig und angemessen erscheint, die Gesellschaftsanteile, die nach dem Tode des Klägers die Beklagte übernehmen sollte, nunmehr - da die Beklagte mit der Scheidung der Ehe aus der Familie des Klägers ausgeschieden ist - auf die ehelichen Abkömmlinge des Klägers zu gleichen Teilen übergehen zu lassen. Es bestehen jedoch Bedenken gegen seine Auffassung, das erstrebte Ziel könne mit der vorgesehenen Neufassung des § 13 erreicht werden.

18

Die grundlegende Klausel, beim Ableben des Klägers werde die Gesellschaft mit seinen ehelichen Abkömmlingen als Kommanditisten fortgesetzt, ist unklar; sie läßt insbesondere nicht hinreichend deutlich erkennen, ob es sich hierbei um eine erbrechtliche oder eine rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel handelt. Für den Fall, daß eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt ist, könnten die Abkömmlinge zwar - wie beabsichtigt - unmittelbar mit dem Tode des Klägers in die Stellung von Kommanditisten einrücken; es bedürfte hierzu weder einer besonderen Erklärung der Abkömmlinge noch der Zustimmung der Beklagten als Mitgesellschafterin; der Umstand, daß die Abkömmlinge minderjährig sind, machte auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich (vgl. BGHZ 55, 267). Es erscheint jedoch deshalb nicht hinreichend gewährleistet, daß die Abkömmlinge diese Stellung auch tatsächlich erlangen, weil nicht sichergestellt ist, daß sie Erben des Klägers werden. Der Kläger ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht gehindert, einige oder alle Abkömmlinge von der Erbfolge auszuschließen, so daß die Nachfolgeregelung ins Leere ginge (vgl. Ulmer in Großkomm. HGB § 139 Anm. 8).

19

Ob der Übergang des Gesellschaftsanteils auf die Abkömmlinge beim Tode des Klägers gewährleistet wäre, wenn die vorgesehene Nachfolgeregelung als Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Todesfall des Klägers anzusehen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. wegen der insoweit auftretenden Fragen BGHZ 22, 186, 188; Ulmer a.a.O. § 139 Anm. 11-14). Da diese Bestimmung jedenfalls auch als erbrechtliche Nachfolgeregelung ausgelegt werden kann, in diesem Falle aber der von dem Berufungsgericht als notwendig erachtete Anteilsübergang auf die Abkömmlinge aus den dargelegten Gründen nicht sichergestellt ist, führt die Neufassung des § 13 Nr. 1 nicht unter allen Umständen zu einem Ergebnis, das mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist.

20

Erscheint aber die grundlegende Bestimmung des § 13 Nr. 1 der Neufassung als unzumutbar, so entfallen auch die Voraussetzungen für die weiteren Klauseln, die die für den Fall des Todes des Klägers ursprünglich getroffenen Regelungen ersetzen sollen (§ 13 Nr. 2-5 der Neufassung); denn diese sind entweder untrennbar mit der zu beanstandenden Nachfolgeregelung verbunden oder stellen nur eine nähere Ausgestaltung dieser Bestimmung dar.

21

2.

Mit dem Teil seines Antrages, der sich auf die Regelungen bezieht, die für den Fall des Todes der Beklagten eingreifen (§ 14 des Gesellschaftsvertrages), trägt der Kläger zunächst der Tatsache Rechnung, daß er selbst nach der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten als deren Rechtsnachfolger nicht mehr in Betracht kommt. Demgemäß bestehen gegen die Neufassung des § 14, wonach die Gesellschaft nach dem Tode der Beklagten mit ihren Abkömmlingen als Kommanditisten fortgesetzt wird, keine Bedenken, soweit diese Regelung für den Fall gilt, daß die Beklagte vor dem Kläger stirbt.

22

Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daß diese Lösung der Beklagten ganz allgemein aufgezwungen werden soll, also auch für den Fall, daß der Kläger vorher stirbt. Nach der ursprünglichen Fassung des § 14 bestand für die Beklagte nach dem Tode des Klägers keinerlei Bindung der jetzt vorgesehenen Art. Da die Parteien und das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die bisherige Gesellschafterstellung der Beklagten (ihre 5 %ige Beteiligung) durch die Scheidung der Ehe nicht berührt worden ist, erscheint eine derartige Beschneidung der Rechte der Beklagten nicht nach § 242 BGB gerechtfertigt; sie dient nicht dazu, den Gesellschaftsvertrag an die durch die Scheidung der Ehe der Parteien veränderte Sach- und Rechtslage anzupassen.

23

3.

Das angefochtene Urteil läßt sich sonach in der vorliegenden Fassung nicht aufrechterhalten. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung am das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24

In der erneuten Verhandlung wird es zunächst Sache des Klägers sein, seinem grundsätzlich als berechtigt anzuerkennenden Verlangen auf Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Form zu geben, die die dargelegten Bedenken ausräumt und die berechtigten Interessen der Beklagten berücksichtigt. Das Berufungsgericht wird hierbei besonders die neue Nachfolgeregelung mit beiden Parteien zu erörtern und gegebenenfalls auf eine sachgemäße Antragsfassung hinzuwirken haben (§ 139 ZPO).

25

Zur weiteren Vereinfachung des Prozeßstoffes sei noch auf folgendes hingewiesen:

26

a)

Sollte der Kläger sein Verlangen aufrechterhalten, die Beklagte als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder auszuschalten (§ 13 Nr. 4 der Neufassung), so wird das Berufungsgericht zwar einerseits die Bedenken erörtern müssen, die die Revision hiergegen geltend macht, andererseits aber auch die Vorschrift des § 1909 BGB nicht außer acht lassen dürfen.

27

b)

Hinsichtlich der Neufassung des § 13 Nr. 5 sind die Angriffe der Revision unbegründet. Mit der Bestimmung, daß sich die Gesellschafter nach dem Tode des Klägers über die Person eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters zu einigen haben und bei fehlender Einigung das Unternehmen zu liquidieren ist, zieht der Kläger die aus dem Gesellschaftsrecht sich ergebenden - notwendigen - Folgerungen. Da der ursprünglichen Bestimmung des § 13 Nr. 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages über die Umwandlung der Kommanditistenstellung der Beklagten die Grundlage entzogen ist, kann diese - wie dargelegt - nicht automatisch in die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin einrücken. Die Gesellschaft ist damit nach dem Tode des Klägers ohne persönlich haftenden Gesellschafter und tritt demgemäß - da eine nur aus Kommanditisten bestehende Handelsgesellschaft nicht möglich ist - in das Stadium der Auflösung und Abwicklung. Soll also die Gesellschaft wieder zu einer werbenden werden, müssen sich die Gesellschafter auf einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter einigen.

28

Entgegen der Auffassung der Revision verletzt § 13 Nr. 5 der Neufassung auch nicht den Grundsatz, daß nur solche Eingriffe in das Rechtsverhältnis zulässig sind, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen (Sen.Urt. v. 5.3.64 a.a.O.); die Neufassung schließt insbesondere nicht aus, wie offenbar die Revision meint, daß auch die Beklagte - durch einstimmigen Beschluß der Kommanditisten - zum persönlich haftenden Gesellschafter berufen wird.

29

c)

Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß der Kläger vor dem Landgericht zunächst den erheblich höher zu bewertenden Antrag gestellt hat, ihn für berechtigt zu erklären, die Kommanditgesellschaft zu übernehmen.

Stimpel
Dr. Schulze
Richter am Bundesgerichtshof Fleck ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Kellermann
Dr. Tidow