Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1995, Az.: 5 StR 303/95
Verweigerung der Auskunft; Aussagenverweigerung; Zeugenaussage; Zwangsmittel; Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 303/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Verweigert ein Zeuge unrechtmäßig seine Aussage, so muß vom Gericht nicht notwendigerweise Zwangsmittel gemäß § 70 StPO verhängt werden.
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die allein den Strafausspruch betreffende Rüge einer Verletzung der Vorschriften der § 244 Abs. 2, § 245 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer den Zeugen F S - nach dessen umfassender Auskunftsverweigerung gemäß § 55 Abs. 1 StPO und entsprechender eidlicher Versicherung gemäß § 56 StPO - nicht zur Sache vernommen und insbesondere nicht von den Zwangsmitteln des § 70 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Strafkammer hat den Kriminalbeamten vernommen, der den Zeugen F S am 11. Februar 1994 vernommen hat, und im wesentlichen auf dieses Beweisergebnis ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und dem Schuldumfang gestützt. Zu dem erwarteten Aufklärungsgewinn einer sachlichen Vernehmung des Zeugen - insbesondere unter Anwendung der genannten Zwangsmittel - bringt die Revision vor: Der wegen seiner Tatbeteiligung rechtskräftig verurteilte Zeuge S "hätte bekundet, daß er bei seiner Vernehmung vom 11. Februar 1994 die Rolle des Angeklagten deshalb als die des Initiators und desjenigen, der an dem Ergebnis des Überfalls profitieren wollte, charakterisiert hat, um im Rahmen seines neuerlichen Strafverfahrens in den Genuß einer besonders großzügigen Strafmilderung zu kommen". Dieses von der Revision behauptete Motiv des Zeugen für seine frühere Aussage mußte die Strafkammer unter den Gesichtspunkten des § 244 Abs. 2 StPO nicht zu einem Vorgehen gegen den Zeugen mit den Zwangsmitteln des § 70 StPO drängen. Im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 245 Abs. 1 StPO (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 245 Rdn. 53; Herdegen in KK 3. Aufl. § 245 Rdn. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 245 Rdn. 30) schließt der Senat mit Sicherheit aus, daß die Vernehmung des Zeugen S zur Sache - gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln - das Urteil beeinflußt hätte.