Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.04.1997, Az.: BVerwG 3 B 146.96
Erhaltung eines vorhandenen Gebäudes im Wege des Umbaus und Ausbaus im Sinne einer "Errichtung" eines Gebäudes nach § 27 LPGG (Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 146.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schwerin - 20.03.1996 - AZ: 2 A 1481/94
Rechtsgrundlagen
- § 27d LwAnpG
- Art. 2a Abs. 1 S. 1 Buchst. b EGBGB
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Pagenkopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob unter der "Errichtung" eines Gebäudes i.S. des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB und § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 auch die Erhaltung eines vorhandenen Gebäudes im Wege des Um- und Ausbaus zu verstehen ist, ist nicht klärungsbedürftig, da es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Schon vom Wortsinn stellt der Um- und Ausbau eines Gebäudes keine Errichtung dar. Dieser erfordert vielmehr das Entstehen eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks. Das belegt gerade der von der Klägerin herangezogene § 12 SachenRBerG. Dort wird zwischen der Errichtung von Gebäuden und baulichen Maßnahmen unterschieden, die schwere Bauschäden beseitigen und die Nutzbarkeit des Gebäudes wiederherstellen (Rekonstruktion) oder die die Nutzungsart des Gebäudes verändert haben. Diesen baulichen Maßnahmen werden in § 12 Abs. 2 Aus- und Umbauten gleichgestellt, durch die die Wohn- oder Nutzfläche des Gebäudes um mehr als 50 vom Hundert vergrößert wurde, oder Aufwendungen für bauliche Investitionen, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen. Der Gesetzgeber faßt derartige bauliche Maßnahmen hiernach nicht als Errichtung von Gebäuden auf, sondern ordnet beide gemeinsam dem übergeordneten Begriff der Bebauung zu.
Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung zu klären, ob in Ausnahmefällen ein Gebäude, zu dessen Herstellung Teile eines vorhandenen Gebäudes benutzt wurden, das aber ganz überwiegend aus neuer Bausubstanz besteht, als neu errichtetes Gebäude angesehen werden kann und wo ggf. insoweit die Grenze zu ziehen ist. Zu denken ist etwa an ein ausgekerntes Gebäude, bei dem nur noch die Umfassungsmauern stehengeblieben sind. Hierzu besteht im vorliegenden Rechtsstreit kein Klärungsbedarf, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit Verfahrensrügen nicht angegriffen sind, ein solcher Fall offenkundig nicht vorliegt. Das streitige Einfamilienhaus ist in seiner Substanz erhalten geblieben. Die Renovierungsmaßnahmen der Klägerin erfaßten im wesentlichen das Dachgeschoß, das Verputzen des Gebäudes sowie den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Unter diesen Umständen kann jedenfalls von der Errichtung eines Gebäudes keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 VZOG.
van Schewick
Dr. Pagenkopf