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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1975, Az.: 1 ABR 61/75

Wahlvorstand; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes; Einberufung des Betriebsrats; Rechtsbeschwerde; Beschwerdebefugnis nach Erlöschen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1975
Aktenzeichen
1 ABR 61/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 18.06.1975 - 12 TaBV 49/75

Fundstellen

  • BB 1976, 270
  • DB 1976, 300 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung.

2. Nach Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes ist der Wahlvorstand nicht mehr berechtigt, Rechtsbeschwerde gegen einen zu seinen Ungunsten zur Zeit seiner Tätigkeit ergangenen Beschluß des Landesarbeitsgerichts einzulegen. Er ist keine beteiligungsfähige Stelle im Sinne des § 83 Abs. 1 ArbGG mehr.