Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.11.1975, Az.: 1 ABR 61/75
Wahlvorstand; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes; Einberufung des Betriebsrats; Rechtsbeschwerde; Beschwerdebefugnis nach Erlöschen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 61/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 18.06.1975 - 12 TaBV 49/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1976, 270
- DB 1976, 300 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Amt des Wahlvorstandes erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung.
2. Nach Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes ist der Wahlvorstand nicht mehr berechtigt, Rechtsbeschwerde gegen einen zu seinen Ungunsten zur Zeit seiner Tätigkeit ergangenen Beschluß des Landesarbeitsgerichts einzulegen. Er ist keine beteiligungsfähige Stelle im Sinne des § 83 Abs. 1 ArbGG mehr.