Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1958, Az.: I ZR 48/57
„Lili Marleen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 48/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14345
- Entscheidungsname
- Lili Marleen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.11.1956
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 LitUrhG
- § 1 UWG
Fundstelle
- MDR 1958, 305 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A.-Verlag Paul L., Offene Handelsgesellschaft, B.-Li., Be. Straße ...,
Prozessgegner
S.-Verlag, Inhaber Christian S., W.-E., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Durch einen Liedtext, der sich inhaltlich an den weithin bekannten Liedtext eines anderen Verfassers anlehnt, im übrigen aber nach Stimmungsgehalt und Formgebung derart eigene Wege geht, daß demgegenüber die dem vorbekannten Lied entlehnten Züge weitgehend zurücktreten, wird in Urheberrechte des Verfassers des älteren Liedes selbst dann nicht eingegriffen, wenn die Texte auch im Namen ihrer Mittelpunktfigur (hier: Lili Marleen) übereinstimmen. Eine solche Anknüpfung kann aber gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen, wenn es sich bei dem vorbestehenden Werk um ein literarisches Erzeugnis besonderer Eigenart handelt, das sich außergewöhnlicher Beliebtheit erfreut, und durch die Übereinstimmungen im Inhalt und Namen die Gefahr heraufbeschworen wird, daß beteiligte Verkehrskreise zu Unrecht annehmen, es handele sich bei dem später verfassten Liedtext um eine Neuschöpfung des Autors der ursprünglichen Liedfassung.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 1956 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision, wie folgt, geändert:
- 1.
Dem Beklagten wird unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten untersagt,
- a)
den Text des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén", Text von Christian S. und Heino M., zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, soweit der Text oder der Titel des Liedes den Namen Lili Marlén oder Marlén enthält,
insbesondere in Verbindung mit Werbeschriften folgenden Inhalts:
"Diese Pièce kommt beim Publikum ganz groß an, wenn sie gesungen wird. Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhalts: "Vermehrte Gäste, wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlén" gespielt. Ich kann Ihnen mitteilen, unsere Lili ist wieder auferstanden. Wir bringen sie jetzt im neuen Kleid. Singen Sie nachher den Refrain kräftig mit." Natürlich können sie auch die neue Lili ohne die alte ansagen, wie es gerade paßt,"
und unter Verwendung des Titelblattes, auf welchem ein Mädchen unter einer Laterne vor einer Kaserne mit Schildertor abgebildet ist;
- b)
irgendwelche Rechte an dem Text des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén", insbesondere Subverlagsrechte an Dritte zu vergeben, solange nicht der Name Lili Marlén oder Marlén in Text und Titel entfernt ist.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Vertriebsgeschäfte und Sortimentsfirmen in der Bundesrepublik und in West-Berlin, an die er Noten- und Werbematerial des Textes des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén" geliefert hat, anzuweisen, den Vertrieb einzustellen, soweit das gelieferte Material noch der Verfügungsgewalt des Beklagten unterliegt, insbesondere soweit es sich um Kommissionsware handelt, und das Material an ihn, den Beklagten, zurückzugeben.
- 3.
Der Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer 1 a näher gekennzeichneten Werbeschriften zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
- 4.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, wie hoch die Auflage des Notenmaterials mit dem Text des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén" und der Werbezettel hierzu ist, welche Einnahmen einschließlich der noch offenstehenden Forderungen er aus der Vervielfältigung und Verbreitung des Textes des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén" erhalten und zu welchen Bedingungen er die Rechte an dem Text des Marschliedes an Dritte vergeben hat, einschließlich der Subverlagsrechte im In- und Auslande, der Verfilmungsrechte und der sonstigen Auswertungsrechte.
- 5.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 6.
Die Kosten des Rechtsstreits werden, wie folgt, verteilt: Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 7/20 , der Beklagte 13/20, von den Kosten der weiteren Rechtszüge hat die Klägerin 1/5 , der Beklagte 4/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Kläger ist der Verleger des im zweiten Weltkriege über den Soldatensender Belgrad in der ganzen Welt bekanntgewordenen Liedes "Lili Marleen" (Musik von Norbert Sch.). Der von dem Dichter Hans Leip verfaßte Text dieses Liedes lautet:
1)Vor der Kaserne, vor dem großen Tor,
stand eine Laterne, und steht sie noch davor,
so wolln wir da uns wiedersehn, bei der Laterne
wolln wir stehn
wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen.
2)Unsre beiden Schatten sahn wie einer aus.
Daß wir so lieb uns hatten, das sah man gleich daraus.
Und alle Leute solln es sehn, wenn wir bei der
Laterne stehn
wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen.
3)Schon rief der Posten, sie blasen Zapfenstreich,
es kann drei Tage kosten, Kamerad, ich komm sogleich.
Da sagten wir auf Wiedersehn. Wie gern wollt'
ich mit dir gehn,
mit dir, Lili Marleen, mit dir, Lili Marleen.
4)Deine Schritte kennt sie, deinen zieren Gang,
alle Abend brennt sie, doch mich vergaß sie lang.
Und sollte mir ein Leids geschehn, wer wird bei
der Laterne stehn
mit dir, Lili Marleen, mit dir, Lili Marleen?
5)Aus dem stillen Raume, aus der Erde Grund
hebt mich wie im Traume dein verliebter Mund.
Wenn sich die späten Nebel drehn, werd' ich bei
der Laterne stehn
wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen.
Der Kläger brachte die Noten des Liedes zum Teil mit einem Titelbild heraus, das ein Mädchen an einer Laterne vor einem Kasernentor mit Schilderhaus darstellt.
Der Beklagte ist der Verleger des 1954 erschienenen Marschlieds "Auf Wiederseh'n, Marlén" (Musik vom Beklagten). Der vom Beklagten mitverfaßte Text dieses Liedes lautet:
- 1)
Von weitem ertönt der Trompetenklang, es muß geschieden sein.
Kam'raden müssen jetzt schlafen geh'n, mein Liebchen
bleibt allein.
Dort unter der Laterne sagt sie mir Adieu;
der Abschied tut ja immer, immer wieder weh.
- 2)
Wir haben bald wieder Manöverzeit, da ist bei uns
was los.
Die Mädchen freuen sich weit und breit, juchhe das
ist famos.
Und kommen wir nach Hause, gibt's ein Wiederseh'n,
denn unter der Laterne wartet schon Marlén.
Refrain:
Lili Marlén kennst Du noch die Kaserne?
Lili Marlèn, Du weißt doch noch Bescheid!
Bald brennt sie
wieder die Laterne,
Denn sie brennt
Lili Marlèn hast Du noch Zeit?
Bald brennt sie
wieder die Laterne,
Dann sie brennt
Lili Marlèn, bist
Du bereit?
Lili Marlèn, Lili Marlèn, Lili Marlén,
es ist so weit!
Der Beklagte brachte die Noten des Liedes und einen Teil seiner Werbeschriften mit einer Zeichnung heraus, die ein Mädchen an einer Laterne vor einem Kasernentor mit Schilderhaus darstellt, in dem ein Soldat der neuen Bundeswehr in nachlässiger Haltung steht, während im Hintergrund auf dem Kasernenhof, durch das noch leicht beschädigte Kasernentor sichtbar, eine exakt ausgerichtete Reihe von Soldaten der neuen Bundeswehr den preussischen Stechschritt übt. Außerdem versandte der Beklagte, insbesondere an Kapellenleiter, Werbeschriften folgenden Inhalts:
"Diese Pièce kommt beim Publikum ganz groß an, wenn sie gesungen wird. Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhalts: 'Verehrte Gäste, wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlén" gespielt. Ich kann Ihnen mitteilen, unsere Lili ist wieder auferstanden. Wir bringen sie jetzt im neuen Kleid. Singen Sie nachher den Refrain kräftig mit!' Natürlich können Sie auch die neue Lili ohne die alte ansagen, wie es gerade paßt."
Das Lied wurde auch auf Schallplatten verbreitet.
Der Kläger hat geltendgemacht, der vom Beklagten verlegte Liedertext stelle eine abhängige Bearbeitung des von ihm verlegten Liedtextes und damit eine Verletzung seiner Verlagsrechte dar. Auch handele der Beklagte mit dem Vertriebe des Liedes, wenigstens in Verbindung mit der Werbeschrift und/oder der Titelzeichnung, wettbewerbswidrig. Die Titel seien verwechslungsfähig.
Der Kläger hat in seinen Klageantrag zunächst auch die Musik des Beklagten einbezogen, den Klageantrag jedoch insoweit zurückgenommen und nur noch einen Antrag gestellt, der im wesentlichen der unten wiedergegebenen Formel des landgerichtlichen Urteils entspricht.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, eine Urheberrechtsverletzung und ein Wettbewerbsverstoß lägen nicht vor, insbesondere wegen des parodistischen Charakters seines Liedes, durch das lediglich die wandelbaren Zeitverhältnisse - Militarisierung, Entmilitarisierung, Militarisierung - ironisiert würden und in dem die Gestalt der Lili Marlén nur als Symbol der vergangenen und jetzt wiedererstehenden Zeit verwendet werde. Zudem würden durch die Art seiner Werbung die Volkstümlichkeit und der Absatz des alten Liedes nicht beeinträchtigt, sondern gefördert.
Das Landgericht hat für Recht erkannt:
- 1.
Dem Beklagten wird bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt,
- a)
den Text des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén", Text von Christian S. und Heino M., zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, insbesondere mit dem Werbetext
"Diese Pièce kommt beim Publikum ganz groß an, wenn sie gesungen wird. Am besten mit einer kleinen Ankündigung folgenden Inhalts: "Verehrte Gäste, wir haben soeben das altbekannte Lied "Lili Marlén" gespielt. Ich kann Ihnen mitteilen, unsere Lili ist wieder auferstanden. Wir bringen sie jetzt im neuen Kleid. Singen Sie nachher den Refrain kräftig mit!" Natürlich können Sie auch die neue Lili ohne die alte ansagen, wie es gerade paßt",
und unter Verwendung des Titelblattes, auf welchem ein Mädchen unter einer Laterne vor einer Kaserne mit Schildertor abgebildet ist;
- b)
irgendwelche Rechte an dem Text des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén", insbesondere Subverlagsrechte im In- und Ausland, Verfilmungsrechte und sonstige Auswertungsrechte an Dritte zu vergeben.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Vertriebsgeschäfte und Sortimentsfirmen in der Bundesrepublik und in West-Berlin, an die er Noten- und Werbematerial des Textes des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén" geliefert hat, anzuweisen; den Vertrieb einzustellen, soweit das gelieferte Material noch der Verfügungsgewalt des Beklagten unterliegt, insbesondere soweit es sich um Kommisionsware handelt, und das Material an ihn, den Beklagten zurückzugeben.
- 3.
Der Beklagte wird verurteilt, das Noten- und Werbematerial des Textes des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén zum Zwecke der Vernichtung des Textes an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben.
- 4.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, wie hoch die Auflage des Notenmaterials mit dem Text des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén" und der Werbezettel hierzu ist, welche Einnahmen einschließlich der noch offenstehenden Forderungen er aus der Vervielfältigung und Verbreitung des Textes des Marschliedes "Auf Wiederseh'n Marlén" erhalten und zu welchen Bedingungen er die Rechte an dem Text des Marschliedes an Dritte vergeben hat, einschließlich der Subverlagsrechte im In- und Auslande, der Verfilmungsrechte und der sonstigen Auswertungsrechte.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag,
die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zu mehr verurteilt worden ist, als
unter 1) a zur Unterlassung der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung des Liedtextes in Verbindung mit dem unter 1) angegebenen Werbetext;
unter 2) zur Anweisung an Vertriebsgeschäfte und Sortimentsfirmen, den Vertrieb der Werbeschriften mit dem unter 1) angegebenen Werbetext einzustellen;
unter 3) zur Vernichtung der Werbeschriften mit dem unter 1) angegebenen Werbetext;
unter 4) zur vollen Auskunftserteilung.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten in vollem Umfange stattgegeben. Es hat die Klage somit abgewiesen, soweit der Beklagte das Urteil des Landgerichts angegriffen hat. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden. Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet nur noch die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, den Text des von ihm verlegten Marschliedes - ohne die beanstandeten Werbeschriften - unter dem Titel "Auf Wiederseh'n Marlén" oder "Lili Marlén, kennst Du noch die Kaserne?" zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, insbesondere unter Verwendung eines Titelblattes, das ein Kasernentor und ein unter einer Laterne stehendes Mädchen zeigt. Das Berufungsgericht hat dies sowohl vom urheberrechtlichen wie wettbewerblichen Blickpunkt aus bejaht.
I.
Soweit das Berufungsgericht eine Urheberrechtsverletzung verneint, ist seine Würdigung des Sachverhalts rechtlich bedenkenfrei. Das Berufungsgericht kommt auf Grund eines Vergleiches der beiden Texte zu dem Ergebnis, daß die Art der Darstellung und der den beiden Texten eigene Stimmungsgehalt so unterschiedlich seien, daß der Test des von dem Beklagten mitverfaßten Marschliedes nicht als abhängige Bearbeitung im Sinne von §12 LitUrhG des vom Kläger verlegten Liedes "Lili Marleen" angesehen werden könne. Der neue Liedtext beruhe vielmehr auf einer selbständigen literarischen Leistung, durch die unter freier Benutzung des vorbestehenden Textes eine selbständige eigentümliche Schöpfung im Sinne von §13 Abs. 1 LitUrhG hervorgebracht worden sei.
Zu Unrecht beanstandet die Revision unter Berufung auf §286 ZPO, das Berufungsgericht habe bei dem Vergleich der beiden Texte nicht beachtet, daß der szenische Rahmen des ersten Verses des alten Textes - der Platz vor dem großen Tor der Kaserne und die davorstehende Laterne - in gleicher Weise in dem zweiten Vers des Marschliedes des Beklagten wiederkehre. Die Revision stellt zur Begründung dieses Angriffs folgende Verszeilen einander gegenüber:
"So woll'n wir da uns wiederseh'n, bei der Laterne
woll'n wir stehn
wie einst, Lili Marleen, wie einst, Lili Marleen."
(Vers 1 des alten Textes)
und
"Und kommen wir nach Hause, gibts ein Wiedersehn,
denn vor der Laterne wartet schon Marlén."
(Vers 2 des Marschliedes).
Diese Übereinstimmung im äußeren szenischen Rahmen ist jedoch vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Rahmen des alten Liedtextes, der mit den Begriffen Kaserne, Laterne und Lili Marleen verbunden sei, bei der Kürze dieses Liedtextes keine besondere eigenpersönliche Prägung erfahren habe, so daß also seine Wiederholung im neuen Liedtext diesem angesichts des im übrigen gänzlich verschiedenen Gedanken- und Stimmungsgehaltes nicht den charakteristischen Stempel den alten Textes aufzudrücken vermöchte.
Diese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Fehlt einem Werkteil die eigenpersönliche Prägung, so ist seine Entlehnung nach urheberrechtlichen Grundsätzen zulässig (BGH 9, 265, 266 f, - Schwanenbilder). Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die fraglichen Verszeilen des alten Textes die Voraussetzungen für einen Urheberrechtsschutz erfüllen, so weisen sie doch, für sich allein betrachtet, keine besonders auffallende Eigenart auf. Die Übernahme ihres an sich recht allgemein gehaltenen gedanklichen Inhalts aber - das Wiedersehn eines Soldaten mit einem geliebten Mädchen unter einer Laterne - vermag bei Berücksichtigung der Unterschiede in der Formgebung den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung nicht zu rechtfertigen.
Wenn die Revision weiterhin meint, die beiden Liedtexte stimmten nicht nur in diesen Verszeilen, sondern in ihrem Gesamtinhalt überein, so wird diese Betrachtungsweise nicht den für die urheberrechtliche Würdigung entscheidenden Unterschieden in Gedankenführung, Stimmungsgehalt und Wortfassung der beiden Texte gerecht. Während der alte Liedtext von einem im Feld stehenden Soldaten berichtet, der mit Sehnsucht an ein in der Ferne weilendes Mädchen denkt und seiner Hoffnung auf ein Wiedersehe das jedoch wegen der ihn bedrohenden Lebensgefahr ungewiß erscheint, Ausdruck gibt, gibt der neue Text Gefühle und Gedanken eines im Heimatland kasernierten Soldaten wieder, der an das Wiedersehn mit seinem Mädchen nach Abschluß eines Manövers denkt. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß der alte Liedtext einen lyrisch sentimentalen Stimmungsgehalt aufweist, der neue Text dagegen den ganz anders gearteten frisch-fröhlichen Charakter eines Marschliedes.
Hinsichtlich des Refrains des neuen Textes geht das Berufungsgericht davon aus, daß dieser zwar bewußt an die Gestalt der Lili Marleen anknüpfe, die durch die Berühmtheit des alten Liedes während des zweiten Weltkrieges fast zum Symbol des geliebten Mädchens für eine ganze Soldatengeneration geworden sei. Dies geschehe aber nicht unter Übernahme des Gedanken- und Stimmungsbildes des alten Textes, sondern in parodierender und ironisierender Weise, in dem diese "symbolisierte" Lili Marleen angesichts der Schaffung der neuen Bundeswehr gefragt werde: "Kennst Du noch die Kaserne mit ihrer Laterne? Weißt Du noch Bescheid? Hast Du noch Zeit? Bist Du bereit?" und ihr zugerufen wird: "Bald brennt sie wieder die Laterne! Es ist soweit!"
Es kann dahinstehen, ob der Refrain des neuen Liedes dem unbefangenen Hörer oder Leser tatsächlich den Eindruck vermittelt, daß eine Parodierung oder Ironisierung des alten Textes beabsichtigt sei, oder ob nicht vielmehr, wie das Landgericht angenommen hat, durch den Namen Lili Marlèn lediglich die Erinnerung an das altbekannte Soldatenlied wachgerufen wird, ohne daß die Absicht einer anti-thematischen Behandlung des alten Stoffes erkennbar wird. Denn selbst wenn mit der Wahl des Namens Lili Marlén nichts anderes bezweckt und erreicht sein sollte, als eine Anknüpfung an diese durch das alte Lied berühmt gewordenen Phantasiegestalt, so würde hieraus allein noch nicht auf eine Urheberrechtsverletzung geschlossen werden können. Der Name Lili Marlén, der nicht etwa eine sprachliche Neuschöpfung des Verfassers des alten Liedes darstellt, sondern ein allgemein bekannter Mädchenname ist, bildet als solcher kein unter Urheberrechtsschutz stehendes Element des alten Liedtextes, denn es handelt sich insoweit nicht um einen in eigentümliche Form gebrachten Gedankeninhalt. Infolge der ganz außergewöhnlichen Bekanntheit des alten Textes knüpft sich nun zwar an diesen Namen, wenn er im Rahmen eines Soldatenliedes wiederkehrt, das gleichfalls das Wiedersehn eines Soldaten mit einem Mädchen unter einer vor einem Kasernentor stehenden Laterne zum Gegenstand hat, die Vorstellung von der gleichnamigen Mädchengestalt, die im Mittelpunkt des alten Textes steht. Eine solche Bezugnahme auf Figuren aus fremden Werken wird jedoch durch den Urheberrechtsschutz keineswegs schlechthin unterbunden. Die Grenze für die Zulässigkeit einer derartigen Anknüpfung wird nicht überschritten, wenn trotz dieser Anlehnung ein neues selbständiges Werk entsteht, dessen Prägung einen so eigentümlichen Charakter aufweist, daß demgegenüber die übernommenen Wesenszüge des vorbestehenden Werkes verblassen (Urteil des Senats vom 15. November 1957 - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes). Diese Voraussetzung für eine freie Benutzung im Sinne des §13 Abs. 1 LitUrhG hat das Berufungsgericht im Streitfall im Hinblick auf die weitgehenden Verschiedenheiten der beiden Texte nach Formgebung, Gedankenführung und Stimmungsgehalt ohne Rechtsverstoß als gegeben erachtet.
II.
Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Verstoß gegen §1 UWG abgelehnt hat.
1.
Es ist dem Berufungsgericht zwar beizupflichten, daß die Vervielfältigung und Verbreitung des beanstandeten Liedtextes, da dieser sich im Rahmen des urheberrechtlich Erlaubten hält, aus wettbewerblichen Gesichtspunkten nur beanstandet werden kann, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die den Vorwurf eines unlauteren Vorgehens des Beklagten rechtfertigen (BGHZ 5, 1, 10[BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] - Hummelfiguren).
Bei der Erörterung dieser Frage geht das Berufungsgericht davon aus, daß es sich bei dem von dem Kläger verlegten Liedtext "Lili Marleen" um ein eigenartiges, überdurchschnittliches und weltbekanntes Erzeugnis handele und daß der Beklagte mit dem von ihm mitverfaßten und verlegten Liedtext den guten Ruf und die Volkstümlichkeit des alten Textes bewußt zur Empfehlung seines neuen Textes ausnutze. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl das Vorgehen des Beklagten nicht als wettbewerbswidrig angesehen hat, so deshalb weil seiner Auffassung nach die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen des Klägers durch die Verbreitung des neuen Liedtextes nicht ersichtlich sei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Niemand würde angesichts der großen Verschiedenheiten des Inhalts auf den Gedanken kommen, er habe mit dem neuen den alten Liedtext vor sich, zumal da der neue Liedtext seinem Inhalt nach die Kenntnis des alten voraussetze und auf ihn hinweise. Es sei auch unwahrscheinlich, daß die künstlerische Wirkung und Werbekraft des alten Liedtextes durch den neuen Liedtext oder daß der Absatz des alten Liedtextes in sonstiger Weise durch den neuen Liedtext leide. Denn der neue Liedtext scheine keinesfalls geeignet, den alten Liedtext zu ersetzen. Der Beklagte möge zwar einen beträchtlichen Vorteil durch die Volkstümlichkeit des alten Liedtextes erlangt haben. Das aber schade dem Absatz des alten Liedtextes nicht. Im Gegenteil, der neue Liedtext erscheine eher geeignet, die Erinnerung an den alten Liedtext wieder wachzurufen, soweit sie hier und da verloren gegangen sein sollte, und damit seinen Absatz zu fördern. Auch die inzwischen verbotenen, möglicherweise aber noch nachwirkenden Werbeschriften könnten, soweit es sich um den Absatz des alten Liedtextes handele, nur fördernd wirken, da sie die Kapellenleiter dazu aufforderten, zuerst das altbekannte Lied "Lili Marleen" zu spielen. Eine Beeinträchtigung des allgemeinen künstlerischen und damit auch geschäftlichen Rufes des Dichters des alten Liedtextes oder des Klägers als seines Verlegers seien durch den neuen Liedtext ebenfalls nicht zu befürchten, da ohne weiteres niemand annehmen werde, die Verfasser oder die Verleger des alten und des neuen Liedtextes seien personengleich, zumal da auf den vom Beklagten verlegten Noten des neuen Liedes Textverfasser und Verleger deutlich angegeben seien.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Erfahrungsgemäß sind den in Betracht kommenden Verkehrskreisen die Namen von Textverfasser und Verleger selbst weithin verbreiteter Schlagerlieder unbekannt. Die deutliche Angabe von Verfasser und Verleger auf den Noten des neuen Liedes schließt deshalb keineswegs aus, daß Interessenten, die das altbekannte Lied "Lili Marleen" - sei es in Gestalt von Noten, sei es in Gestalt von Schallplatten - kaufen wollen, stattdessen das Marschlied "Auf Wiederseh'n Marlén" erwerben und dadurch den Absatz des Klägers schmälern. Diese Gefahr liegt um so näher, als auch die genauen Titel, unter denen solche Lieder vertrieben werden, wie die Einzelheiten des Textes dem Publikum vielfach nicht geläufig sind, die Erinnerung der in Betracht kommenden Abnehmerkreise vielmehr im allgemeinen nur an einprägsamen Wort- oder Gedankenverbindungen haftet, wie dies im Streitfall für den Namen Lili Marleen anzunehmen ist, wenn er in Verbindung steht mit der Gedankenkette: Wiedersehen eines Mädchens mit einem Soldaten - Laterne vor einer Kaserne.
Aber selbst wenn die beiden Lieder als solche nicht miteinander verwechselt werden sollten, so bleibt doch die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums zu Unrecht annimmt, es handele sieh bei dem neuen Lied um die altbekannte, beliebte "Lili Marleen" in einer von dem ursprünglichen Textdichter geschaffenen Abwandelung. Einen solchen angesichts der Weltbekanntheit des alten Liedes und seines Themas durchaus naheliegenden Irrtum hat der Beklagte durch den Inhalt seiner inzwischen verbotenen, aber möglicherweise bei den Beteiligten nachwirkenden Werbeschriften noch Vorschub geleistet. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Beklagte durch die Anlehnung an den alten Liedtext bewußt dessen Ruf und Volkstümlichkeit als Vorspann zur Empfehlung des neuen Liedes ausnutzen wollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dadurch Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt würden, widerspricht jedoch der Lebenserfahrung. Denn einen Wettbewerbsvorteil konnte sich der Beklagte durch die Anknüpfung an den alten Liedtext in Wahrheit nur versprechen, wenn er damit rechnete, daß die Beliebtheit des alten Liedes oder - wettbewerbsrechtlich ausgedrückt - die "Gütevorstellungen", die mit dem alten Lied verbunden waren, auf das neue Lied übertragen würden, eine Annahme, die voraussetzte, daß im Publikum irrige Vorstellungen über die Beziehungen der beiden Lieder zueinander, insbesondere über die Personengleichheit der Autoren, hervorgerufen würden. Dieses auf eine anlehnende Werbung abzielende Verhalten des Beklagten bildet ein hinreichendes Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Eine wettbewerblich erhebliche Verwechslungsgefahr, die Unterlassungsansprüche nach §1 UWG auslösen kann, ist aber bei Werken der Literatur und Tonkunst schon dann anzunehmen, wenn durch die Verwendung eines aus einem vorbestellenden Werk weithin bekannten Namens in einem neuen Werk irrige Vorstellungen über die Beziehungen der beiden Werke zueinander heraufbeschworen werden (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 1957 - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes).
Da im Streitfall die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten allein durch die Verwendung des Namens "Lili Marlèn" oder "Marlén" im Text und Titel des neuen Liedes begründet wird, der Text dieses Liedes im übrigen aber weder aus urheberrechtlichen noch wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden kann, ist das Klagbegehren nur insoweit gerechtfertigt, als es sich gegen die Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung des neuen Liedes richtet, wenn und soweit in ihm der Name "Marlén" oder "Lili Marlén" im Text oder Titel enthalten ist.
2.
Gegen die Titelbildzeichnung, mit der das Notenmaterial des neuen Liedes verbreitet worden ist, kann, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, nach den Bestimmungen des Kunstschutzgesetzes nicht eingeschritten werden. Diese Zeichnung stimmt zwar in einzelnen Motiven mit der Titelzeichnung, unter der das alte Lied vertrieben wird, überein, indem sie gleichfalls eine Laterne vor einem Kasernentor mit Schilderhaus und ein junges Mädchen zeigt. In der Formgebung dieses jedermann zur Nachbildung freistehenden Motivs weisen aber die beiden Titelbilder so weitgehende Unterschiede auf, daß eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Andererseits unterstützt diese Titelbildzeichnung in Verbindung mit dem Text des neuen Liedes noch den Hinweis auf das bekannte Lili Marleen-Lied und verstärkt damit die Verwechslungsgefahr. Das rechtfertigt aus §1 UWG auch das Verbot, das neue Lied in Verbindung mit der fraglichen Titelbildzeichnung zu verbreiten, solange der Name "Marlén" oder "Lili Marlén" aus Text und Titel nicht entfernt ist.
3.
Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seine Vertriebsfirmen anzuweisen, den Vertrieb des an sie gelieferten Noten- und Werbematerials einzustellen und das Material an den Beklagten herauszugeben, soweit das gelieferte Material noch der Verfügungsgewalt des Beklagten unterliegt, ist als sog. Beseitigungsanspruch begründet, da er der Abwehr in der Gegenwart fortdauernder Störungen dient.
4.
Das Gleiche gilt für den Antrag auf Vernichtung soweit er die beanstandeten Werbeschriften des Beklagten betrifft. Hinsichtlich des Liedtextes dagegen konnte dem Vernichtungsantrag nicht entsprochen werden, weil angesichts der Möglichkeit, den Namen "Lili Marlén" oder "Marlén" durch Unkenntlichmachung aus Text und Titel zu entfernen, die Anordnung der Vernichtung des ganzen Notenmaterials über das zur Beseitigung der Störung erforderliche Maß hinausgehen würde.
5.
Lediglich zur Klarstellung ist in den Urteilstenor auch das Verbot zur Verbreitung des Liedtextes in Verbindung mit den angegriffenen Werbeschriften sowie die Verpflichtung zur Auskunfterteilung, über die das Landgericht bereits rechtskräftig befunden hatte, aufgenommen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.