Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1974, Az.: III ZR 21/72
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Ersatz des durch Wildtauben angerichteten Schadens ; Erhebung einer Schadensersatzklage ohne Vorschaltung des im Jagdrecht vorgesehenen Feststellungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1974
- Aktenzeichen
- III ZR 21/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 10.01.1972
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 62, 265 - 272
- MDR 1974, 829 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1240-1241 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ordnet die Jagdbehörde nach § 27 Abs. 1 BJG durch Verfügung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten in einem Einzelfall konkrete, insbesondere nach Art und Umfang bestimmte Maßnahmen zur Verringerung des Wildbestandes an, können dadurch unmittelbare Schutzpflichten des Jagdausübungsberechtigten gegenüber dem Grundstücksberechtigten des betroffenen Jagdgebietes begründet werden. Die schuldhafte Verletzung solcher Schutzpflichten kann einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Jagdausübungsberechtigten rechtfertigen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1974
durch
die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens, Dr. Krohn und Peetz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Kläger bauen in der Gemarkung O. bei K. auf eigenem und gepachtetem Gelände Gemüse an. Das Gebiet gehört zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft der Stadt P., welche die dortige Jagd an die beiden Beklagten verpachtet hat.
In den Jahren 1968 und 1969 haben Wildtauben erheblichen Schaden an den Gemüsekulturen angerichtet. Hierfür fordern die Kläger von den Beklagten Schadensersatz, weil diese die Wildtauben nur unzureichend bejagt hätten. Sie haben einen Betrag von 7.000 DM als Teilforderung eingeklagt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Ersatz des von den Wildtauben angerichteten Schadens verneint und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß es zulässig gewesen sei, die Schadensersatzklage ohne Vorschaltung des im Jagdrecht vorgesehenen Feststellungsverfahrens (vgl. § 35 des Bundesjagdgesetzes [BGJ], §§ 32-38 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1964 - GVBl NW 177 [LJG-NW]) bei dem Landgericht anhängig zu machen, daß Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht eine Forderung auf Ersatz von Wildschaden im Sinn des § 29 BJG sei (also Schaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen), und daß sich schließlich auch aus dem mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen Jagdpachtvertrag, insbesondere dessen § 8, nicht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des durch Wildtauben angerichteten Schadens der Kläger ergebe.
Diese Darlegungen und Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.
II.
Eine Haftung der Beklagten nach dem Recht der unerlaubten Handlungen gemäß § 823 BGB hat das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1.
Als Rechtsgrundlage für die Forderung der Kläger auf Ersatz des von den Wildtauben angerichteten Schadens kommt § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines jagdrechtlichen Schutzgesetzes in Betracht.
a)
Allerdings stellen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Satz 1 BJG, welche besagen, daß das Jagdrecht - die Hege - so durchzuführen ist, "daß Wildschäden in der Landwirtschaft möglichst vermieden werden" (§ 1 Abs. 2 BJG) und "der Abschuß des Wildes so zu regeln ist, daß die berechtigten Ansprüche der Landwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben" (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BJG), nicht Schutzgesetze zugunsten der an den Grundstücken Nutzungsberechtigten dar (BGH RdL 1957, 191, 192). Beide Vorschriften verleihen dem betroffenen Grundstücksberechtigten (Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, § 26 BJG) - also insbesondere dem Land- und Forstwirt- nicht die Rechtsmacht, mit den Mitteln des Privatrechts unmittelbar gegen den Jagdausübungsberechtigten vorzugehen, wenn er diese im Jagdgesetz aufgestellten Grundsätze mißachtet (vgl. zu diesem Kriterium des Schutzgesetzes BGHZ 40, 306, 307). Der Schutz der Grundstücksberechtigten im Jagdgebiet und die Wahrnehmung ihrer Interessen - auch gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten - obliegt vielmehr regelmäßig und in erster Linie den Jagdbehörden (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. § 1 Anm. 4); das zeigt auch die in § 21 BJG getroffene Regelung in Verbindung mit den hierzu in § 19 LJG-NW ergangenen Ausführungsvorschriften.
b)
Unmittelbare Schutzpflichten des Jagdausübungsberechtigten gegenüber dem Grundstücksberechtigten können jedoch bestehen, wenn die Jagdbehörde von der ihr nach § 27 Abs. 1 BJG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und dem Jagdausübungsberechtigten durch Verwaltungsakt einzelne nach Art und Umfang bestimmte Pflichten zur Verringerung des Wildbestandes auferlegt hat. In dem Fall kann § 27 Abs. 1 BJG in Verbindung mit dem erlassenen Verwaltungsakt, der dann die allgemeinen Pflichten nach § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Satz 1 BJG für einen bestimmten Einzelfall konkretisiert, eine Norm im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Grundstücksberechtigten darstellen und ihn bei schuldhafter Pflichtverletzung durch den Jagdausübungsberechtigten zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB berechtigen (vgl. auch: RG JW 1916, 38 - mit Anmerkung - für eine gewerberechtliche Genehmigung als Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB).
c)
Den Klägern steht ein solcher Schadensersatzanspruch dennoch nicht zu, weil den Beklagten von der Jagdbehörde eine konkrete rechtliche Verpflichtung zur Verringerung des Wildtaubenbestandes nicht auferlegt worden war.
Der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises hat als Untere Jagdbehörde (vgl. § 40 Abs. 3 LJG-NW) unter dem 6. Januar 1969 folgende Verfügung gegen die Beklagten erlassen:
"Durch einen der Inhaber des vorgenannten Betriebes ist mir mitgeteilt worden, daß größere Wildschäden durch Wildtauben auf seinen Parzellen in der Gemarkung O.-Z. festgestellt wurden.
Ich habe keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung, nachdem ich bereits früher Gelegenheit hatte, mich davon zu überzeugen, daß tatsächlich ein das gewöhnliche Maß übersteigender Schaden verursacht wurde.
Gemäß § 27 des Bundesjagdgesetzes ordne ich daher an, daß Sie als Jagdausübungsberechtigte bis zum 15. dieses Monats auf den Parzellen des Gemüseanbaugebietes B. den Wildtaubenbesatz so reduzieren, daß größere Wildschäden nicht mehr zu erwarten sind. Ich werde mich nach diesem Zeitpunkt davon überzeugen, ob weitere Anordnungen gemäß § 27 BJG notwendig sind."
Gegen die Verfügung ist ein Rechtsmittel ersichtlich nicht eingelegt worden.
Diese Anordnung konnte Schutzpflichten der Beklagten zugunsten der Kläger nicht begründen. Denn die Jagdbehörde hat die allgemein kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung des Jagdberechtigten zum Schutz vor Wildschäden jeglicher Art nicht durch bestimmte, im einzelnen fest umrissene Anordnungen zum Schutz gegen die bestehende Wildtaubengefahr konkretisiert. Das aber wäre erforderlich gewesen, um die Beklagte auch mit Wirkung gegenüber den Klägern zum Eingreifen zu verpflichten und damit die Grundlage für eine deliktische Haftung der Beklagten zu schaffen.
Es genügte nicht, daß die Jagdbehörde den Beklagten aufgab, "den Wildtaubenbestand so zu reduzieren, daß Wildtaubenschäden nicht mehr zu erwarten seien". Eine solche Anordnung war - auch wenn sie infolge unterbliebener Anfechtung bestandskräftig geworden sein sollte - zu unbestimmt und ließ offen, welche Maßnahmen die Beklagten nun zu ergreifen, insbesondere wie und in welchem Ausmaß sie Wildtauben zu besagen hatten. Die Jagdbehörde hätte in der Verfügung angeben müssen, was im einzelnen zur Verminderung des Wildtaubenbestandes - jedenfalls nach ihrer Ansicht - erforderlich war; sie hätte den Beklagten beispielsweise den Abschuß einer bestimmten Anzahl von Wildtauben oder das Bejagen während bestimmter Zeiträume aufgeben müssen (vgl. Mitzschke/Schäfer § 27 Anm. 2; Vollbach, BJG, 3. Aufl., Anm. zu § 27; Eckert, LJG Baden-Württemberg 1954, Anm. zu § 27 BJG).
Bei dieser Sachlage ist es nicht mehr von Bedeutung, ob den Beklagten überhaupt der Vorwurf gemacht werden könnte, in schuldhafter Weise einer Verpflichtung zum Bejagen von Wildtauben nicht nachgekommen zu sein. Die Beklagten haben nämlich - wie unstreitig ist - tatsächlich Wildtauben gejagt; in der Zeit von Juni 1968 bis Juli 1969 sind mindestens 439 Wildtauben erlegt worden, davon wenigstens 203 Stück nach November 1968.
2.
Auf § 823 Abs. 1 BGB können die Kläger ihre Schadensersatzforderung nicht stützen.
Die Beklagten könnte allenfalls der Vorwurf treffen, es unterlassen zu haben, für eine hinreichende Bejagung von Wildtauben Sorge zu tragen. Die Beklagten waren jedoch - zumindest mit Wirkung gegenüber den Klägern - rechtlich nicht verpflichtet, die Wildtauben in einem stärkeren Ausmaß zu bejagen, als es - wie dargelegt ist - tatsächlich geschehen ist.
a)
Kraft Gesetzes bestand für die Beklagten keine Verpflichtung gegenüber den Klägern, die Wildtauben zu bejagen. § 1 Abs. 2, § 21 und § 27 BJG enthalten insoweit nur die allgemeinen Grundsätze für die erforderliche allgemeine Abschußregelung und für die Verringerung des Wildbestandes in Einzelfällen. Um eine bestimmte Rechtsverpflichtung für den einzelnen Jagdausübungsberechtigten zu begründen, bedarf es einer Konkretisierung: Von den zuständigen Jagdbehörden muß für den jeweiligen Einzelfall festgelegt werden, in welcher Weise und in welchem Ausmaß und Umfang einzelne Wildarten zu bejagen sind.
Das ist hier nicht geschehen. Die insoweit allein in Betracht kommende Verfügung der Unteren Jagdbehörde vom 6. Januar 1969 konnte - wie ausgeführt ist - die Verpflichtung der Beklagten zu einer intensiveren Bejagung der Wildtauben nicht begründen.
b)
Ob die Mißachtung einer vertraglichen Verpflichtung zum Bejagen von Wildtauben - wenn also beispielsweise der vom Jagdausübungsberechtigten mit der Jagdgenossenschaft geschlossene Jagdpachtvertrag eine derartige Verpflichtung enthält - Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte (vgl. dazu BGH LM BGB § 823 H Nr. 2 und Db Nr. 17; Erman/Drees, BGB, 5. Aufl., § 823 Rdn. 48), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagten eine dahingehende besondere vertragliche Verpflichtung eingegangen wären.
Eine aus Vertrag herzuleitende Rechtspflicht der Beklagten zum Bejagen von Wildtauben bestünde auch dann nicht, wenn möglicherweise - was hier jedoch dahinstehen kann - die allgemeinen jagdrechtlichen Pflichten, wie sie in den Jagdgesetzen, beispielsweise § 1 BJG, niedergelegt sind, auch ohne besonderen Hinweis zugleich Inhalt des einzelnen Jagdvertrags wären (vgl. OLG Stuttgart EJS Bd. I S. 61 Nr. 18; Mitzschke/Schäfer § 11 Anm. 9 b dd). Um deliktische Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrigen Unterlassens begründen zu können, müßten solche allgemein gehaltenen vertraglichen Verpflichtungen konkretisiert sein und das im jeweiligen Einzelfall Erforderliche bestimmen. Das hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie es hier geschehen ist - das Wild, von dem der Schaden droht, tatsächlich bejagt worden ist, mag es auch nicht in einem ausreichenden Ausmaß geschehen sein. Insoweit könnte eine vertragliche Bestimmung mit dem Inhalt des § 1 BJG sowenig eine Rechtspflicht zum Handeln gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründen wie § 1 BJG unmittelbar als Rechtsnorm.
3.
Die Revision vertritt die Auffassung, eine Verpflichtung der Beklagten zur intensiven Bejagung von Schadwild ergebe sich aus einer hier gebotenen analogen Anwendung der Grundsätze über die Verkehrssicherungspflicht; der Einfall der Wildtauben stelle für die Kläger eine Gefahrenlage dar, die im Einwirkungsbereich der Beklagten entstanden sei, da nur sie berechtigt seien, die Wildtauben zu jagen und ihren Bestand zu vermindern; das verpflichte sie, die Grundstücksberechtigten vor diesen Gefahren zu schützen.
Aus diesem Gedanken ist ein Schadensersatzanspruch der Kläger jedoch nicht zu begründen. Für eine - auch nur analoge - Anwendung der Grundsätze über die Haftung wegen Verletzung von Sicherungspflichten ist hier kein Raum.
Es bestehen schon allgemein Bedenken, ob der Jagdausübungsberechtigte die Gefahrenquelle (hier: Einfall von Wildtauben) überhaupt "schafft" oder "andauern läßt", was Voraussetzung für eine Pflicht zur Verkehrssicherung ist. Entscheidend ist hier: Soweit es darum geht, inwieweit der Jagdausübungsberechtigte bei Fehlen besonderer vertraglicher Abmachungen den Grundstücksberechtigten durch jägerische Maßnahmen vor Wildschäden jeglicher Art zu schützen hat - und nur das steht hier in Frage -, enthalten die Jagdgesetze grundsätzlich eine abschließende Regelung. Nach den Jagdgesetzen obliegt es dann den Jagdbehörden, die im Einzelfall erforderlichen konkreten Maßnahmen zum Schutz der Grundstücksberechtigten anzuordnen. Neben diesen auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhenden Sicherungspflichten ist kein Raum für entsprechende allgemeine bürgerlich-rechtliche Pflichten. Es würde eine unzulässige Umgehung der insoweit alleinigen Zuständigkeit der Jagdbehörden darstellen, wenn derartige Schutzpflichten dem Jagdausübungsberechtigten unmittelbar als bürgerlichrechtliche Verpflichtungen zur Sicherung des Jagdgebietes und damit des Grundbesitzes auferlegt würden, praktisch also der jeweilige Grundstücksberechtigte vom Jagdausübungsberechtigten den Abschuß von Wild nach Art, Umfang und Anzahl verlangen könnte.
III.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß den Klägern wenigstens als Ausgleich dafür, daß ihnen durch die Jagdgesetze das Recht genommen sei, sich selbst gegen Wild und Wildschäden zur Wehr zu setzen, ein Ersatzanspruch oder doch eine billige Entschädigung für den erlittenen Schaden jedenfalls dann gewährt werden müsse, wenn die Wildschadenshaftung des § 29 BJG - wie hier bei Wildtauben - nicht eingreife; die Beklagten, die allein jagdberechtigt seien, müßten für die Schäden einstehen, die Wild anrichte, das ihrem Jagdrecht unterliege.
Eine derartige Pflicht zur Ersatz- oder Entschädigungsleistung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsnormen.
Die Revision verkennt dabei die Rechtslage, wenn sie meint, nur der Jagdausübungsberechtigte habe die Möglichkeiten, Schäden durch Wild zu verhindern. Dem Grundstücksberechtigten ist es lediglich untersagt, das Wild zu jagen, es zu gefährden oder zu verletzen (§ 1 Abs. 1, § 3 und § 26 Satz 2 BJG). Im übrigen aber ist es ihm nicht verwehrt, das Wild - auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel (vgl. beispielsweise die Aufzählung der zulässigen Abwehrmaßnahmen bei Mitzschke/Schäfer § 26 Anm. 3) - von seinen Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen (§ 26 Satz 1 BJG). Das erfordert zwar Arbeit, Zeit und in der Regel auch Geld. Die Notwendigkeit solcher Aufwendungen folgt jedoch aus dem Besitz des Grundeigentums; mit dem Jagdrecht hängt sie nicht zusammen. Die Übertragung des Jagdrechts auf einen Dritten stellt den Grundstücksberechtigten insoweit nicht frei und begründet - wie ausgeführt ist - insbesondere auch nicht allgemein die Verantwortung des Jagdberechtigten für den Schutz des Grundbesitzes vor Schäden durch Wild.
Aber auch dort, wo zur Abwehr von Wildschäden ein Bejagen erforderlich ist, bleibt der nichtjagdberechtigte Grundstücksberechtigte nicht ungeschützt. Nur obliegt sein Schutz in erster Linie der Jagdbehörde, an die er sich mit der Anregung oder dem Antrag wenden kann, Maßnahmen nach § 27 BJG anzuordnen. Außerdem kann er, wie dargelegt, den Jagdausübungsberechtigten nach Deliktsrecht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser durch eine Verfügung der Jagdbehörde nach § 27 Abs. 1 BJG im Einzelfall zur Verringerung des Jagdbestandes verpflichtet worden ist und der Anordnung schuldhaft nicht nachkommt.
Bei dieser Rechtslage können nicht - wie die Revision meint - verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erhoben werden, daß es dem Grundstücksberechtigten verwehrt ist, zum Schutz seines Eigentums oder seines sonstigen Besitzstandes die Jagd auf solches Wild selbst auszuüben, von dem ihm Schaden droht, und § 29 BJG nur Schäden durch bestimmte Wildarten umgreift.
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Krohn
Peetz