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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1970, Az.: 5 StR 704/68

Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das Revisionsverfahren bestellten Verteidigers; Differenzierung bzgl. die Revisionsbegründung anfertigenden und an der Hauptverhandlung teilnehmenden Rechtsanwälten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.09.1970
Aktenzeichen
5 StR 704/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 15472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Hamburg

Fundstellen

  • BGHSt 23, 324 - 326
  • MDR 1970, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2223-2224 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Beantragt der Verteidiger, der dem Angeklagten im ersten Rechtszuge und für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof (§ 350 Abs. 3 StPO) bestellt worden ist, eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, so entscheidet der Bundesgerichtshof nur über die Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung (abweichend von BGHSt 22, 166).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 8. September 1970
gemäß § 99 BRAGebO
beschlossen:

Tenor:

Für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat und die Vorbereitung auf sie wird den Pflichtverteidigern

Rechtsanwalt Friedrich S. in H.,

Rechtsanwalt Alvarez H. R. in H.,

Rechtsanwalt Dr. Hajo W. in H.

je eine

Pauschvergütung von 3.000,- DM

bewilligt.

Hierdurch wird der Anspruch auf Ersatz von Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht berührt.

Gründe

1

In dem Verfahren vor dem Schwurgericht in Hamburg wegen Mordes ist jeder der drei Angeklagten von zwei Pflichtverteidigern vertreten worden. Jeder Verteidiger hat eine schriftliche Revisionsbegründung gefertigt. Für die Verhandlung vor dem Senat ist jedem der drei Angeklagten einer seiner bisherigen Pflichtverteidiger nach § 350 Abs. 3 StPO beigeordnet worden.

2

Diese drei Verteidiger beantragen (nunmehr), ihnen für die Wahrnehmung der Revisionsverhandlung je eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO zu bewilligen.

3

Der Senat hat diesen Anträgen entsprochen. Er hat sich darauf beschränkt, über die Pauschvergütung für die Wahrnehmung der Revisionsverhandlung und für die Vorbereitung auf sie zu entscheiden.

4

Ein solches Verfahren hatte der 4. Strafsenat in BGHSt 22, 166 im Hinblick auf die §§ 97, 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO für rechtlich bedenklich, aus praktischen Gründen für untunlich gehalten.

5

Der beschließende Senat ist der Auffassung, daß der Bestimmung einer Pauschvergütung (nur) für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. Er folgert das aus dem Wortlaut des § 99 BRAGebO, wonach dem Rechtsanwalt auch "für einzelne Teile des Verfahrens" (Abs. 1) eine Pauschvergütung bewilligt werden kann, über die "der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat" (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO, § 350 Abs. 3 StPO).

6

Die Entscheidung BGHSt 22, 166 ist indessen, wie ihre Gründe erweisen, vor allem auf praktische Belange abgestellt. Den Erwägungen dieser Entscheidung stehen jedoch folgende Gesichtspunkte gegenüber, die offenbar erst in dem hier zu entscheidenden Falle zutage getreten sind:

7

Hat der Bundesgerichtshof die Pauschvergütung für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung) zu bewilligen, so kann das zu groben Unbilligkeiten führen. Das beweist das vorliegende Verfahren. In ihm hat das Oberlandesgericht Hamburg Verteidigern, die den Angeklagten beigeordnet waren, jedoch nur eine schriftliche Revisionsbegründung gefertigt hatten, ohne in der Revisionsverhandlung aufzutreten, allein für die Vorbereitung und Anfertigung der schriftlichen Revisionsbegründung Pauschvergütungen in einer Höhe gewährt, wie sie der Senat in vergleichbaren Fällen für das gesamte Revisionsverfahren nicht bewilligt hat und auch nicht bewilligen kann, sofern eine einigermaßen gleichmäßige Vergütung für die Tätigkeit der Pflichtverteidiger gewährleistet bleiben soll. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Ungleichheiten bei der Bewilligung von Pauschvergütungen durch verschiedene Oberlandesgerichte vermag der Bundesgerichtshof nicht auszugleichen. Sie ergeben sich offenbar auch aus der verschiedenen Finanzkraft der Länder. Dann aber wäre es eine grobe Ungerechtigkeit, Verteidigern, die zusätzlich die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof wahrgenommen haben, eine geringere Pauschvergütung festzusetzen, als sie Verteidiger erhalten, die nur die schriftliche Revisionsbegründung gefertigt haben.

8

Fälle der geschilderten oder ähnlicher Art sind nicht vereinzelt. Es kommt häufig vor, daß dem Angeklagten für die Revisionsverhandlung ein anderer Verteidiger bestellt wird als derjenige, der die Revisionsbegründung gefertigt hat. Wird aber der Verteidiger, der die Revision schriftlich begründet hat, anschließend auch für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt, so darf diese Auswahl keinesfalls zum Nachteil des Verteidigers ausschlagen. Der Senat ist daher der Auffassung, daß über die Pauschvergütung für die Anfertigung der schriftlichen Revisionsbegründung das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, während der Bundesgerichtshof nur über die weitere Pauschvergütung für die Verhandlung vor ihm befindet.

9

Der 4. Strafsenat hat mitgeteilt, er halte mit Rücksicht auf diese (praktischen) Gesichtspunkte an der bislang von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht fest.

10

Auf die vom Senat für angemessen gehaltenen Pauschvergütungen von je 3.000,- DM haben die drei Verteidiger bereits Abschlagszahlungen von je 2.500,- DM erhalten (Beschlüsse vom 7. und 14. Juli 1970).

Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann
Fleischmann