Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1953, Az.: VI ZR 135/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 135/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 04.06.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1953, 759 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 53 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 1506 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Gastwirts Franz K. in F.,
Prozessgegner
1. den Monteur Edmund B. in S., Post D. bei B.,
2. die Ehefrau Edmund B., Margarete geb. D., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Wer auf einem öffentlichen Weg, der nur einem beschränkten Verkehr gewidmet ist, einen weitergehenden Verkehr eröffnet, ist zu dessen Sicherung verpflichtet.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 4. Juni 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Ehefrau besuchte am 19. August 1947 ein vom Beklagten bewirtschaftetes Tanzzelt, das dieser aus Anlass der F. Kirmes bei der Steinbarackensiedlung F. Nr. 102 abseits der Strasse von F. nach B. errichtet hatte. Von der Strasse führte der Weg dorthin - ungefähr 6 m vom Zelt und 20 m vom Zelteingang entfernt - an einem etwa 4 m langen und 1,50 bis 1,80 m tiefen, mit senkrechter Mauer abfallenden ungesicherten Grabenkopf vorbei. Als die Klägerin nach Schluss der Veranstaltung gegen 2 Uhr nachts das Zelt in Begleitung mehrerer Personen verliess, stürzte sie in der Dunkelheit auf dem Wege zur Strasse zusammen mit der Ehefrau L. in den Graben. Sie zog sich einen doppelten Unterschenkelbruch zu, der eine Knickstellung im Sprunggelenk mit Verkürzung des Fusses und ständiger Gehbehinderung hinterlassen hat. Vor der Klägerin waren bereits zwei andere Personen in den Graben gefallen.
Das Gelände zur Seite der Strasse einschliesslich des Übergangs neben dem Graben steht im Eigentum der Deutschen Bundesbahn. Es war verpachtet an einen gewissen Sch., der dem Beklagten die Aufstellung des Zeltes unentgeltlich gestattet hatte. Die Bundesbahn hat Schadensersatzansprüche der Klägerin abgelehnt, da es sich bei dem Zugangsweg nicht um einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg handele, sondern um eine Anlage, die die Benutzer des Geländes, eines nicht ausgebauten Bahndammes, für ihre Zwecke selbst geschaffen hätten. Sie hat nach dem Unfall an den Zugängen zu dem Gelände Schilder mit der Aufschrift "Kein öffentlicher Weg" anbringen lassen.
Die Gemeinde F., die von den Klägern in dem Rechtsstreit 2 C 258/49 des Amtsgerichts Cochem = 3 S 209/50 des Landgerichts Koblenz sowie in dem gegenwärtigen Rechtsstreit auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, hat gleichfalls vorgebracht, sie habe den Weg weder ausdrücklich noch stillschweigend dem allgemeinen Verkehr gewidmet noch auch die Wegebaulast übernommen; die Baracken seien für Zwecke eines Konzentrationslagers verwendet und nach dem Kriege von Wohnungsuchenden bezogen worden, ohne dass sie gefragt worden sei und zugestimmt habe. Gegen die Gemeinde sind die Prozesse in der Berufungsinstanz noch anhängig.
Mit einer Klage auf Zahlung von 211,35 DM Unfallkosten und Schmerzensgeld für die Zeit bis zum 31. Dezember 1947, die sie gegen den Beklagten angestrengt hat, ist die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts in Cochem vom 13. Januar 1949 rechtskräftig abgewiesen worden (2 C 132/48 des Amtsgerichts Cochem). Das Amtsgericht hat angenommen, dass der Zugangsweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen sei, so dass er von der Gemeinde habe gesichert werden müssen, und hat eine Verantwortlichkeit des Beklagten verneint.
Nichtsdestoweniger vertreten die Kläger die Auffassung, dass der Beklagte für die Unfallfolgen haftbar sei. Da er einen Wirtschaftsbetrieb in dem Tanzzelt eröffnet habe, sei er auch verpflichtet gewesen, für sichere Zugänge zu sorgen. Die Kläger haben den Beklagten in dem gegenwärtigen Rechtsstreit daher auf Ersatz des über die rechtskräftig aberkannten Beträge hinausgehenden Schadens in Anspruch genommen. Mit der Behauptung, dass seine Ehefrau infolge des eingetretenen Beinleidens, mit dessen Verschlimmerung noch zu rechnen sei, ihre hausfraulichen Arbeiten nicht mehr in der bisherigen Weise verrichten könne und dass er deshalb eine Hausangestellte und eine Waschfrau habe anstellen müssen, hat der klagende Ehemann Zahlung einer lebenslänglichen Jahresrente von 540 DM verlangt sowie um die Feststellung gebeten, dass der Beklagte eine darüber hinausgehende Rente für den Fall zu zahlen habe, dass ihm infolge des Unfalles weitere Dienste seiner Ehefrau entgehen. Die klagende Ehefrau hat Zahlung von 55,10 DM Behandlungskosten sowie wegen vermehrter Bedürfnisse Zahlung einer lebenslänglichen Jahresrente von 480 DM begehrt; auch hat sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftig weiter entstehende Schäden beantragt. Die Rente ist von den Klägern für die Zeit seit dem 20. August 1947 verlangt worden, "unter Umstellung von je 10 RM auf 1 DM für die Zeit vom 20. August 1947 bis zum 20. Juni 1948".
Der Beklagte meint, der Verbindungsweg zur Strasse könne nicht mehr als zu seinem Betriebe gehörig angesehen werden; für seine Sicherung habe er nicht zu sorgen brauchen. Er führt den Unfall auf ein eigenes Verschulden der klagenden Ehefrau zurück. Auch hat er bestritten, dass sie infolge des Unfalls erhöhte Aufwendungen habe und ausserstande sei, ihr Hauswesen selbst zu versorgen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und über die "weitere Begründetheit des Feststellungsanspruchs" an das Landgericht zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Kläger bitten.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Unfallweg ein öffentlicher Weg gewesen ist oder nicht. Der Beklagte habe, so ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, auf einem ihm für die Kirmestage zur Verfügung gestellten Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und sei daher für dessen Sicherheit verantwortlich gewesen. Wenn auch die Deutsche Bundesbahn als Grundstückseigentümerin den am Unfallgraben vorbeiführenden Weg dem Verkehr zu der Barackensiedlung übergeben haben möge, so habe der Beklagte durch die Eröffnung des Wirtschaftsbetriebes in dem Tanzzelt doch den Anlass zu einem zusätzlichen erhöhten Verkehr auf dem Verbindungsweg gegeben. Er habe ein Sonderrecht über den Tanzzeltplatz für seine wirtschaftlichen Zwecke erlangt und sei an dem Verkehr, der sich auf dem Zugang zum Zelt während der Kirmestage abgewickelt habe, der in erster Linie Beteiligte gewesen. Der Verkehr habe sich im wesentlichen nur für seine geschäftlichen Interessen abgewickelt; der übrige Verkehr zur Barackensiedlung sei demgegenüber unbedeutend gewesen. Bei den gegebenen besonderen Verhältnissen erscheine die Einbeziehung des Verbindungsweges vom Zelt zur Strasse in den vom Beklagten in Anspruch genommenen Grund und Boden erforderlich. Der Verbindungsweg sei der wesentlichste Zugang zum Zeltplatz gewesen; jeder habe ihn benutzen müssen, der von der Strasse ins Zelt habe gelangen wollen. Gerade bei Tanzlustbarkeiten, zumal in der warmen Witterung eines Augustabends, pflegten die Besucher solcher Veranstaltungen nicht die ganze Zeit über im geschlossenen Raum zu verweilen, sondern von Zeit zu Zeit das Freie aufzusuchen, um sich zu erfrischen oder zu promenieren oder auch, was in ländlichen Gegenden bei Tanzzelten im Freien besonders naheliege, ihre Notdurft zu verrichten. Dabei pflegten sie sich meist nicht allzu weit vom Zelt zu entfernen, sondern sich in unmittelbarer Nähe, etwa im Umkreis von 10 bis 20 m, aufzuhalten. Zumindest diese Entfernungsspanne müsse auch im vorliegenden Falle als unmittelbar zum Wirtschaftsbetrieb des Beklagten gehörig betrachtet werden. Dem Beklagten sei die in unmittelbarer Nähe seines Zeltes befindliche Gefahrenstelle bekannt gewesen; er habe damit rechnen müssen, dass sie seinen Gästen möglicherweise zum Verhängnis werden könne. Es sei ihm zuzumuten gewesen, für ihre ordnungsgemässe Sicherung zu sorgen. Dass er dies fahrlässig unterlassen habe, begründe seine Schadensersatzpflicht aus §823 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, ob ausserdem auch eine Haftung der Gemeinde F. oder der Deutschen Bundesbahn bestehe.
2.
Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung des mit dem Wirtschaftsbetrieb im Tanzzelt eröffneten Verkehrs auf den Übergang zur Strasse erstreckt habe, nicht für gerechtfertigt. Es treffe nicht zu und finde auch in den Parteivorbringen keinerlei Stütze, dass dem Beklagten der Weg mit der Unfallstelle zur Verfügung gestellt worden sei; ihm sei nur erlaubt worden, das Zelt auf dem Grundstück zu errichten; an dem Weg habe er keinerlei Herrschaftsgewalt gehabt. Dass der Wirtschaftsbetrieb im Zelt einen verstärkten Verkehr auf dem Wege mit sich gebracht habe, könne keine Pflicht zur Sicherung des Weges für ihn begründet haben; bei dem Übergang zur Strasse habe es sich, wie im Revisionsverfahren mangels Entscheidung dieser Frage durch das Berufungsgericht zu unterstellen sei, um einen öffentlichen Weg gehandelt. Wer aber an einem öffentlichen oder auch nur dem allgemeinen Verkehr eröffneten Wege wohne oder eine Veranstaltung treffe, sei auf ihm niemals verkehrssicherungspflichtig.
3.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts muss im Ergebnis jedoch beigetreten werden.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass, wer auf einem ihm gehörigen oder seiner Verfügung unterliegenden Grundstück einen Verkehr eröffnet, zu seiner Sicherung verpflichtet ist. An einem öffentlichen Wege besteht die Verkehrssicherungspflicht dessen, der ihn dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass unter besonderen Umständen neben ihm auch ein anderer verpflichtet sein kann, für die Sicherheit der Benutzer des Weges zu sorgen. So hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass eine Kirchengemeinde im Interesse ihrer Mitglieder verpflichtet sein kann, vor dem Gottesdienst den zur öffentlichen Strasse gehörenden Kirchvorplatz bei Glatteis zu bestreuen (vgl. RG HRR 1931 Nr. 1842 und die dort angezogenen Entscheidungen). Ebenso hat das Reichsgericht das Bestehen der Streupflicht eines Gastwirts hinsichtlich des Vorplatzes mit dem ordnungsmässigen Zugang zu seiner Gastwirtschaft ohne Rücksicht darauf für möglich gehalten, dass der Vorplatz nicht in seinem Eigentum steht (vgl. RG LZ 1916, 1371 = Recht 1916 Nr. 1492). Für die Zufahrtsrampen zu einer Fähre, die mit den Zufahrtsstrassen einen einheitlichen Strassenzug bildeten, hat das Reichsgericht sowohl den Strasseneigentümer als auch den Unternehmer der Fähre für verkehrssicherungspflichtig gehalten, da sie gemeinschaftlich den Verkehr eröffnet hätten, dem die Strasse gewidmet worden sei (RG Recht 1914 Nr. 1982). In einem ähnlich liegenden Fall hat das Reichsgericht die Verkehrssicherungspflicht einer Dampfschiffahrtsgesellschaft hinsichtlich eines Anlegeplatzes am Flussufer trotz seiner Eigenschaft als eines in städtischem Eigentum stehenden öffentlichen Platzes mit Rücksicht darauf bejaht, dass der Gesellschaft von der Stadt ein besonderes Benutzungsrecht eingeräumt worden war, auf Grund dessen auch sie den Verkehr eröffnet habe (RGZ 118, 91). Ist ein öffentlicher Weg lediglich einem beschränkten Verkehr gewidmet worden, so muss in gleicher Weise die Verkehrssicherungspflicht dessen angenommen werden, der den Weg für Zwecke in Anspruch nimmt, die einen über die Grenzen der beschränkten Widmung hinausgehenden Gebrauch bedingen. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob ihm das Recht hierzu von dem Eigentümer des Weges oder dem sonst Berechtigten eingeräumt worden ist oder nicht.
b)
Ob sich das Sonderrecht, das dem Beklagten durch den Pächter des Geländes Sch. an dem für das Tanzzelt benötigten Platz auf den Weg von der Strasse zur Barackensiedlung erstreckt hat und, wenn es sich um einen öffentlichen Weg gehandelt haben sollte, überhaupt hat erstrecken können, kann hiernach dahingestellt bleiben. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedenfalls, dass der Weg, wenn es ein öffentlicher Weg gewesen ist, nur dem unbedeutenden beschränkten Verkehr zu den wenigen mit der Örtlichkeit vertrauten Bewohnern der Baracken gewidmet gewesen sein kann und dass der Beklagte, dessen Schank- und Tanzbetrieb im Zelt auf den Zustrom von Gästen aus weiterer Umgebung abgestellt war, bis tief in die Nacht hinein andauerte und die naheliegende Möglichkeit eines gesteigerten Alkoholgenusses der Zeltbesucher mit sich brachte, einen Verkehr eröffnet hat, der nach Art und Umfang die Grenzen jener beschränkten Verkehrswidmung weit überschritt. Mit Recht hat das Berufungsgericht vor allem auch darauf hingewiesen, dass sich auf einer sommerlichen ländlichen Kirmes gerade in der näheren Umgebung eines derartigen Zeltes ein lebhaftes Treiben zu entwickeln pflegt. Auch wenn dem Beklagten kein besonderes Recht und keine besondere Verfügungsmacht über den Weg eingeräumt worden ist, war er hiernach verpflichtet, für die Sicherung des von ihm eröffneten Verkehrs vor den Gefahren zu sorgen, denen dieser Verkehr in besonderem Maße durch den Graben am Rande des Weges ausgesetzt war.
c)
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe unter Verstoss gegen §286 ZPO nicht berücksichtigt, dass sich in den Baracken nach eigener Behauptung der Kläger ein Lebensmittelgeschäft befunden habe. Sie will demnach offenbar geltend machen, dass der normale Verkehr, dem der Weg gewidmet sei, nicht von so geringer Bedeutung gewesen sein könne, wie das Berufungsgericht es angenommen hat. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Mangels Fehlens jeglicher Anhaltspunkte über den Kundenkreis des Lebensmittelgeschäfts ist kein Grund für die Annahme gegeben, dass es weiteren Bedürfnissen als der Versorgung der Barackenbewohner gedient und einen grösseren Verkehr verursacht habe, als er sich aus ihrer abgelegenen Wohnlage ergab und der beschränkten Verkehrswidmung des Weges entsprach.
d)
Die Revision hält die Annahme einer Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung des Übergangs vom Zeltplatz zur Strasse auch darum für bedenklich, weil, was das Berufungsgericht nicht beachtet habe, das Zelt aus Anlass einer Kirmes aufgeschlagen worden sei, an der sich auch noch andere Veranstalter mit Kirmesbuden beteiligt hätten. Auch sie wären, von der Auffassung des Berufungsgerichts aus, als verkehrssicherungspflichtig in Betracht gekommene Werde aber jeder Anlieger an einem öffentlichen Wege für verpflichtet gehalten, für dessen Instandhaltung zu sorgen, so erhebe sich die unlösbare Frage, nach welchem Maßstab ihre Beteiligung bemessen werden solle.
Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.
In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass vom Berufungsgericht die F. Kirmes als Anlass für die Aufstellung des Tanzzeltes ausdrücklich erwähnt worden ist. Über das Vorhandensein von Buden, die über den Kreis der Tanzzeltbesucher hinaus noch Kirmesgäste angezogen hätten, haben die Parteien in den Vorinstanzen nichts vorgebracht. Der Beklagte hat sich allerdings auf den Inhalt der Akten 2 C 132/48 des Amtsgerichts Cochem bezogen, in denen sich eine bei einer Ortsbesichtigung angefertigte Skizze befindet, auf der ausser einer Schießbude auf der dem Grabenkopf gegenüberliegenden Seite des Wegeübergangs noch zwei kleinere Buden am Rande der Strasse von F. nach B. eingezeichnet sind. Doch ist aus der Skizze nicht zu ersehen, ob diese Buden ihre Front nach der Strasse oder nach dem Bundesbahngelände zu gehabt haben und ob man unmittelbar von der Strasse oder erst nach Benutzung des Übergangs zur Siedlung an sie hat herantreten können. Wenn die Revision geltend macht, dass der Beklagte auf Befragen Einzelangaben über eine erhebliche Benutzung des Übergangs durch die Besucher der Kirmesbuden gemacht und sie durch das Zeugnis der beteiligten Schausteller und Geschäftsleute unter Beweis gestellt haben würde, so kann sie mit dieser Rüge eines Verstosses gegen die richterliche Aufklärungspflicht nach §139 ZPO schon darum nicht gehört werden, weil sie es an der Darlegung hat fehlen lassen, welche Angaben gemacht und durch welche Zeugen diese Angaben unter Beweis gestellt worden wären. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte an dem Verkehr, der sich über dem Weg an der Unfallstelle während der Kirmestage abgewickelt hat, der in erster Linie Beteiligte gewesen ist. An diese im Revisionsverfahren nicht angreifbare tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden.
In rechtlicher Hinsicht ist zu sagen, dass nicht Verhältnisse zur Beurteilung stehen, wie sie an einem öffentlichen Wege gegeben sind, der von den Anliegern im Rahmen des vorgesehenen Gemeingebrauchs benutzt wird, sondern solche, bei denen auf dem Weg ein Verkehr eröffnet worden ist, für den er nicht gewidmet war. Den Verkehr hat in erster Linie der Beklagte verursacht. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass er auch verpflichtet gewesen ist, für die Sicherung dieses Verkehrs zu sorgen. Ob und in welchem Maße sonstige Kirmesveranstalter dazu beigetragen haben, dass sich dieser über die beschränkte Verkehrswidmung hinausgehende Verkehr entwickelt hat, braucht nicht untersucht zu werden. Eine etwaige Verkehrssicherungspflicht, die sie getroffen haben könnte, würde nur neben derjenigen des Beklagten bestanden haben.
4.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die Pflicht zur Sicherung des Übergangs fahrlässig verletzt habe, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn die Revision geltend macht, es sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass es unter den Verhältnissen des Jahres 1947 wegen der Gefahr einer Entwendung unmöglich gewesen sei, an der Wegestelle eine Beleuchtung zu unterhalten oder ein Geländer anzubringen, so kann sie hiermit keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat in dieser Hinsicht bisher nichts vorgebracht. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass nach allgemeiner Erfahrung in der damaligen Zeit ein einfaches Geländer oder eine elektrische Glühlampe, wie sie der Beklagte nach seinen Angaben in dem Rechtsstreit 2 C 132/48 des Amtsgerichts Cochem in dreifacher Zahl in seinem Zelt angebracht hatte und wie er sie auch ausserhalb des Zeltes in der Nähe der Wegestelle an einem Mast hätte anbringen können, vor einem Diebstahl nicht bewahrt geblieben wäre. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Entwendung kann es nicht entschuldigen, dass der Beklagte zur Sicherung des Weges nichts getan hat.
5.
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden der klagenden Ehefrau an ihrem Unfall verneint. Das wird von der Revision mit Recht angegriffen.
Der Beklagte hatte behauptet, der klagenden Ehefrau seien die örtlichen Verhältnisse genau bekannt gewesen. Er hatte auf den Inhalt der beigezogenen Akten 3 C 132/48 des Amtsgerichts Cochem Bezug genommen, in denen er des näheren ausgeführt und durch Benennung der Zeugin Rosa K. unter Beweis gestellt hatte, dass die klagende Ehefrau das Tanzzelt an den drei Kirmestagen besucht habe, wobei allerdings nicht ausdrücklich gesagt ist, dass dies auch bei Helligkeit geschehen sei. Der Beklagte hatte weiter behauptet, die klagende Ehefrau sei angeheitert gewesen und habe sich, statt in der Dunkelheit die nötige Vorsicht walten zu lassen, leichtsinnig verhalten. Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die klagende Ehefrau angeheitert gewesen ist oder nicht. Auch wenn es der Fall gewesen wäre, würde dieser Umstand, so meint das Berufungsgericht, den Beklagten nicht von seiner Haftung befreien, da er als Gastwirt auch mit einem unverständigen Verhalten angetrunkener Gäste habe rechnen und bei seinen Vorsichtsmassnahmen hierauf habe Bedacht nehmen müssen. Indessen lässt sich ohne nähere Feststellungen darüber, wie sich die Klägerin verhalten hat, nicht sagen, ob und in welchem Maße sie ein Schuldvorwurf trifft und ihr Verschulden und dessen Ursächlichkeit für den Unfall bei der abwägenden Gegenüberstellung mit der schuldhaften Säumnis des Beklagten und deren Ursächlichkeit für den Unfall ins Gewicht fällt. Auf die Behauptung des Beklagten, dass der Klägerin die Unfallstelle genau bekannt gewesen sei, ist das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen.
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens wird von dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muss, erneut zu prüfen sein.
6.
Die erneute Verhandlung und Entscheidung wird sich auch auf die Feststellungsanträge der Kläger erstrecken müssen. Die Entscheidung, die das Berufungsgericht über sie in dem angefochtenen Urteil getroffen hat, ist unklar. Abgesehen davon, dass nicht nur ein Feststellungsanspruch im Streit ist, sondern jeder der beiden Kläger ein besonderes Feststellungsbegehren erhoben hat, lässt es das Urteil an einer Klarstellung fehlen, was damit gemeint ist, dass über die weitere Begründetheit des Feststellungsverlangens durch das Landgericht entschieden werden solle. Ob das Feststellungsbegehren der Kläger zulässig (§256 ZPO) und sachlich begründet ist, hat das Berufungsgericht selbst zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.