Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1994, Az.: 4 StR 559/94
Gefährdung des Straßenverkehrs; Täterfahrzeug; Fremdes Eigentum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 559/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Selbst wenn das vom Täter geführte Fahrzeug im Eigentum eines anderen steht, liegt bei dessen Gefährdung keine Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 315c StGB vor.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und angeordnet, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen Diebstahls in drei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis) keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 29. September 1994 zutreffend ausgeführt:
"Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte R. mit dem vorher entwendeten Pkw des Geschädigten Sch. die Landstraße zwischen B und R. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die er hätte erkennen können und müssen, verlor er beim Durchfahren einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam nach erfolglosem Gegenlenken nach links von der Fahrbahn ab und stieß in der weiteren Folge gegen einen Baum, wobei das Fahrzeug Totalschaden erlitt.
Da die Gefährdung des geführten, dem Täter aber nicht gehörenden Fahrzeugs aus dem Schutzbereich des § 315 c StGB ausscheidet (BGHSt 27, 40; Dreher/Tröndle StGB 46. Auflage § 315 c Rdn. 17 m.w.N.), ist entscheidend, ob der Angeklagte sonst eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet hat. Nach den Urteilsfeststellungen kam hierfür allenfalls noch der Baum in Frage, gegen den der Angeklagte gefahren war. Die Urteilsgründe lassen jedoch Feststellungen (z.B. Alter, Art und Größe des Baumes, eventuelle Gefährdung anderer Sachen) vermissen, die eine Prüfung erlauben, ob die Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert (vgl. dazu Dreher/Tröndle aaO. Rdn. 16) erreicht oder überschritten war. Der Umstand allein, daß das Fahrzeug infolge des Zusammenstoßes mit dem Baum einen Totalschaden erlitten hat, läßt keinen Schluß auf den Wert der gefährdeten Sache zu.
Da die Möglichkeit, ergänzende Feststellungen in neuer Verhandlung zu treffen, nicht vollkommen ausgeschlossen ist, kann der Schuldspruch nicht berichtigt ('Trunkenheit im Verkehr' statt 'fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs') werden (vgl. BGHSt 3, 62, 64; 6, 251, 257; 32, 357, 361; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Auflage § 354 Rdn. 15 m.w.N.)."
Diesem Antrag entsprechend hebt der Senat im Fall II Nr. 14 der Urteilsgründe die Verurteilung auf. Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und des auf dieser Verurteilung beruhenden Maßregelausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Aufhebung nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß das Landgericht bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung von einem zu engen Maßstab ausgegangen ist: § 56 Abs. 2 StGB betrifft nicht nur Ausnahmefälle (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4 m.w.N.; ständige Rechtspr.). Es erscheint allerdings fraglich, ob die günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB bejaht werden kann, nachdem der Angeklagte bereits zwei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung wieder straffällig geworden ist. Aus den Urteilsgründen (UA 6) läßt sich jedoch nicht entnehmen, wie hoch die Strafe war, zu der der Angeklagte am 20. Dezember 1991 durch das Amtsgericht Neustrelitz verurteilt worden ist und wie lange er in Haft war. Hierzu wird der neu entscheidende Tatrichter genauere Feststellungen zu treffen haben.