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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1997, Az.: 4 StR 31/97

Rechtsfolge hinsichtlich der Ahndung von Straftaten eines Heranwachsenden nach Jugendrecht bei nicht vollständiger Erledigung einer bereits verhängten Jugendstrafe; Absehen von der Einbeziehung einer früheren Verurteilung; Voraussetzung für die Anwendung von § 31 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG); Notwendigkeit des Bestehens zweier Jugendstrafen nebeneinander

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1997
Aktenzeichen
4 StR 31/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Warburg - 12.10.1994 - AZ: 4 Ls 22 Js 1199/94 (115/94)

Fundstellen

  • NStZ 1997, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1998, 343-344

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Lars B. aus B., geboren am ... 1975 in H., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 8. April 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. August 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Warburg vom 12. Oktober 1994 - 4 Ls 22 Js 1199/94 (115/94) - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt ist; die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist erledigt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war, wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1997. Im übrigen hat das Rechtsmittel zum Rechtsfolgenausspruch nur insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat, das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 12. Oktober 1994 einzubeziehen und auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Das Amtsgericht Warburg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist; gleichzeitig wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Von der Einbeziehung dieser Verurteilung hat das Landgericht "gemäß § 31 Abs. 3 JGG abgesehen, (...) da die zugrundeliegende Tat auf einem anderen Gebiet liegt und der Angeklagte die ihm gewährte Bewährung bislang erfolgreich durchgestanden hat."

2

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist bei Ahndung von Straftaten eines Heranwachsenden nach Jugendrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch nicht vollständig erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falles zu treffen (BGHSt 22, 21, 23;  36, 37, 42). Um § 31 Abs. 3 JGG anwenden zu können, müssen Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (BGHSt 36, 42 [BGH 07.11.1988 - 1 StR 620/88]; BGH StV 1996, 273 m.w.N.). Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die notwendige erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten die selbständige Aufrechterhaltung der Vorverurteilung erfordere. Die von der Strafkammer angeführten Erwägungen vermögen diese Entscheidung nicht zu tragen, zumal die neue Tat - da der Angeklagte auch bei ihrer Begehung erheblich alkoholisiert war - auch nicht völlig ohne inneren Bezug zu der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat ist. Daß die neue Tat nach Art und Schwere weit über die frühere Tat hinausgeht, ist für sich allein kein Grund, von einer Einbeziehung abzusehen (vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 29 m.N.). Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung Umstände ergeben könnten, die eine Nichteinbeziehung des früheren Urteils rechtfertigen. Er macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden; zugleich setzt er die einheitliche Jugendstrafe auf sechs Jahre fest. Die Strafkammer hat den Erziehungsbedarf des Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei beurteilt und die Verhängung einer Jugendstrafe von sechs Jahren für erforderlich gehalten. Daß bei Einbeziehung der früheren Verurteilung erzieherische Gründe die Verhängung einer höheren Jugendstrafe geboten hätten, kann ausgeschlossen werden. Es hat daher bei der vom Landgericht erkannten Jugendstrafe sein Bewenden. Da die durch das Urteil des Amtsgerichts Warburg verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bereits abgelaufen war, ist eine Einbeziehung dieser erledigten Rechtsfolge nicht mehr möglich (BGH NJW 1997, 472, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Die Erledigung dieser Maßregel stellt der Senat zusammen mit der Änderung des Rechtsfolgenausspruchs klar.

3

Der insgesamt geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 StPO).

Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann