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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2026, Az.: 2 StR 767/25

Bestellung einer Pflichverteidigerin für Angeklagten auf dessen Antrag; Notwendigkeit der Verteidigung des Angeklagten in Revisionshauptverhandlung über Revision der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.2026
Aktenzeichen
2 StR 767/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300426B2STR767.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 16.04.2025 - AZ: 5/16 KLs 6360 Js 251790/23 (16/24)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers

Tenor:

Dem Angeklagten wird Rechtsanwältin G. aus K. zur Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe

1

Dem Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist zu entsprechen. Die Verteidigung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist notwendig (§ 350 Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO). Die Wahlverteidigerin des Angeklagten hat für den Fall ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt.

Menges