Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1969, Az.: II ZR 137/67
Anspruch auf Provisionsbeteiligung; Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Einlösung eines Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1969
- Aktenzeichen
- II ZR 137/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.04.1967
- LG Düsseldorf - 31.08.1966
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Joachim G.A. H., S.-L. (Österreich), H.weg ...
Prozessgegner
I. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Carl Z., D., S.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 1967 und der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.449,77 DM abgewiesen sowie dem Zahlungsantrag der Widerklage stattgegeben worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden zu 5/8 dem Kläger auferlegt. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien arbeiteten im Jahre 1962 auf Grund von Vereinbarungen, deren Inhalt im einzelnen streitig ist, auf den Gebieten der Finanzierungs-, Unternehmens- und Beteiligungsvermittlung in Bürogemeinschaft zusammen. Die hierbei erzielten Provisionen teilten sie nach Abzug von Unkosten und Spesen zu je 50 % untereinander auf. Durch eine schriftliche Vereinbarung vom 25. Oktober 1962 hoben sie ihre Eürogemeinschaft auf. Jedoch sollte auch in Zukunft jede Partei die bei ihr eingehenden Informationen über bestimmte Geschäfte der anderen gegen Provisionsbeteiligung zur Bearbeitung überlassen. Die Beklagte versprach, an die gemeinsamen Geschäftsfreunde ein Rundschreiben zu versenden, worin der freundschaftliche Charakter dieser Vereinbarung und die auch für die Zukunft erwartete gute Zusammenarbeit betont werden sollten. Diese Vereinbarung kündigte die Beklagte durch Schreiben vom 26. November 1962. Später focht sie sie außerdem wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil deren Prokurist M. ihn gegenüber einer Kundin, der. Dr. W. KG, auf deren Frage nach dem Grund seines Ausscheidens beschuldigt habe, auf den Namen der Beklagten lautende Schecks unberechtigt an sich gebracht zu haben. Durch diese Äußerung habe M. der Wahrheit zuwider den Eindruck erweckt, er, der Kläger, habe die Scheckbeträge unterschlagen. Das sei der Grund gewesen, warum die Dr. W. KG ihre Geschäftsverbindung zu ihm abgebrochen und Kreditbeschaffungsaufträge von etwa 12 Mill. DM nicht mehr erteilt habe. Von dem Provisionsausfall, der ihm hierdurch entstanden sei, macht der Kläger gegen die Beklagte einen Teilbetrag von 20.000 DM geltend. Weiter fordert er von ihr auf Grund einer früher übersandten Aufstellung eine Vergütung in Höhe von 1.449,77 DM. Von der Summe dieser Beträge hat er einen von ihm zurückbehaltenen Provisionsanteil der Beklagten in Höhe von 7.762 DM abgezogen und demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.687,77 DM mit Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage den Kläger unter anderem auf Zahlung von 50.000 DM als Teilbetrag ihrer Provisions- und sonstigen Forderungen gegen ihn sowie auf Auskunfterteilung über einzeln bezeichnete Geschäftsvorgänge für die Zeit von Mai 1962 bis zum 25. Oktober 1962 sowie bis jetzt in Anspruch, genommen.
Gegenüber dem Auskunftanspruch hat der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm noch die Versendung des vereinbarten Rundschreibens.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 7.762 DM mit Zinsen zu zahlen sowie der Beklagten Auskunft über alle Geschäfte aus der Zeit von Mai 1962 bis zum 24. Oktober 1962 zu erteilen; im Übrigen hat es die Widerklage hinsichtlich des Auskunftanspruchs abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch und den Antrag auf volle Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Schadensersatzforderung des Klägers
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Prokurist der Beklagten den Kläger gegenüber dem Mitinhaber der Dr. W. KG, R., der Wahrheit zuwider beschuldigt und hierdurch den Kredit des Klägers gefährdet hat (§ 824 BGB). Es vermißt jedenfalls den Nachweis, daß dem Klüger daraus ein Schaden entstanden sei. Nach dem Beweisergebnis habe die Dr. W. KG, die durch einen Dritten mit der Beklagten bekannt geworden sei, nur mit der Beklagten, mit dem Kläger also nur als deren Teilhaber, zu tun gehabt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihre geschäftlichen Beziehungen zur Beklagten nach dem Ausscheiden des Klägers auf diesen - oder auch auf diesen - übertragen haben würde. Weiterhin biete die Aussage R. keinen Anhalt dafür, er habe die Äußerung des Prokuristen M., über die er gleich anschließend mit dem Kläger gesprochen habe, als einen Grund angesehen, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des einen oder anderen Beteiligten zu bezweifeln und hieraus geschäftliche Folgerungen zu ziehen. Den beiderseitigen Darstellungen habe er lediglich entnehmen können, daß zwischen den Parteien Streit darüber entstanden sei, wem von ihnen bestimmte Provisionsforderungen zugestanden hätten und ob der Kläger sie habe einziehen dürfen. Mit diesem Streit habe die Dr. W. KG nichts mehr zu tun haben wollen. Das sei auch verständlich, wenn man berücksichtige, daß die Beklagte die Dr. W. KG erneut auf Zahlung von Provisionen in Anspruch genommen habe, die zum größeren Teil bereits an den Kläger gezahlt gewesen seien.
Einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen positiver Vertragsverletzung verneint das Berufungsgericht ebenfalls. Die Beklagte sei auch auf Grund der Vereinbarung vom 25. Oktober 1962, zumal nach deren Kündigung, nicht verpflichtet gewesen, an einer Aufklärung interessierten Geschäftspartnern ihre Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger als den wahren Grund der Trennung zu verschweigen. Daß zwischen den Parteien Streitigkeiten bestanden hätten, sei der Dr. W. KG schließlich nicht nur durch die Äußerungen des Prokuristen M. bekannt geworden. Vielmehr sei diese Kundin durch den Anspruch der Beklagten auf erneute Provisionszahlung in diesen Streit regelrecht hineingezogen worden, ein Umstand, der für ihren Entschluß zum Abbruch der Geschäftsverbindung von maßgeblicher Bedeutung gewesen sei. Es könne daher nicht einmal festgestellt werden, daß der Hinweis des Prokuristen auf die Meinungsverschiedenheiten der Parteien die geschäftlichen Entscheidungen der Dr. W. KG irgendwie beeinflußt habe und somit dafür ursächlich geworden sei, daß die noch anstehenden Kreditbeschaffungsaufträge in Höhe von etwa 12 Mill. DM weder der einen noch der anderen Partei zugefallen seien.
Diese Würdigung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1.
Schon die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Dr. W. KG sei nicht nachweislich auf die Äußerungen des Prokuristen M., sondern darauf zurückzuführen, daß die Dr. W. KG durch die nochmalige Anforderung der bereits an den Kläger bezahlten Provision in den Streit der Parteien hineingezogen worden sei, trägt die Abweisung des Schadensersatzanspruchs. Es kommt daher weder darauf an, wie die Eröffnungen des Prokuristen M. auf den Mitinhaber der Dr. W. KG gewirkt haben, noch auf die von der Revision bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichts, die Dr. W. KG würde nach dem Ausscheiden des Klägers ihre Geschäftsbeziehungen ohnehin nicht auf ihn übertragen haben.
2.
Die Revision meint allerdings, eine Vertragsverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger liege schon darin, daß die Beklagte die vom Kläger eingezogene Provision noch einmal von der Dr. W. KG gefordert und diese dadurch in den internen Streit der Parteien verwickelt habe. Hierauf hat aber der Kläger seine Schadensersatzforderung nicht gestützt. Er verlangt vielmehr Ersatz des Schadens, der ihm durch die herabsetzenden Äußerungen des Prokuristen M. entstanden sei. Auf diesen Schaden hat er seine Klage ausdrücklich beschränkt (Klageschrift vom 11. Juni 1963 S. 2). Dementsprechend ist der Kläger auch bei seinem Tatsachenvortrag auf die Frage der Inkassoberechtigung nur eingegangen, um darzutun, M. habe ihn zu Unrecht beschuldigt, aber nicht zu dem Zweck, seine Schadensersatzforderung auch damit zu begründen, daß die Beklagte durch ihre Forderung und den anschließenden Prozeß gegen die Dr. W. KG schuldhaft eine Vertragspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Infolgedessen haben die Parteien über einen solchen Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt dieser angeblichen Vertragsverletzung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht verhandelt. Der jetzige Sachvortrag des Klägers kann daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.
3.
Vergeblich weist die Revision schließlich auf die Vorschrift den § 287 ZPO hin. Die freiere Stellung, die das Berufungsgericht nach dieser Vorschrift bei der Prüfung hatte, ob dem Kläger durch die Äußerungen des Prokuristen Möbius ein Schaden entstanden sei, hinderte es nicht daran, auf Grund des Beweisergebnisses einen ursächlichen Zusammenhang zwischen jenen Äußerungen und dem behaupteten Provisionsentgang zu verneinen (vgl. BGH VersR 1968, 385, 387; Urt. d. Sen. v. 24. Oktober 1968 - II ZR 216/66).
II.
Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.449,77 DM und Widerklageanspruch auf Zahlung
1.
Der Anspruch des Klägers setzt sich zusammen aus einer Provisionsforderung in Höhe von 495,25 DM und einem Betrag von 1.000 DM, den die Beklagte vereinnahmt haben soll und den der Kläger als Vergütung für die Mitarbeit bei der Herausgabe eines "Interfinanzbriefes" für sich beansprucht, abzüglich eines zugunsten der Beklagten ermittelten Saldos von 45,48 DM. Diesen von der Beklagten bestrittenen Anspruch kann der Kläger nach der zutreffenden, mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt WM 1968, 1086) übereinstimmenden Auffassung des Berufungsgerichts zur Zeit nicht als selbständige Forderung geltend machen, da er Einzelposten aus einer zwischen den Parteien anstehenden Gesamtabrechnung betrifft und bei dem gegenwärtigen Stand der Sache noch nicht zu übersehen ist, ob dem Kläger nach dem Ergebnis dieser Abrechnung ein Guthaben in entsprechender Höhe zustehen wird. Zwar erfordert die Art der hier abzuwickelnden Rechtsbeziehungen nicht die Aufstellung einer regelrechten Auseinandersetzungsbilanz. Der Grundgedanke jener Rechtsprechung trifft aber auch in diesem Fall zu: Solange nicht abschließend feststeht, ob und in welcher Höhe die Gesamtabrechnung zugunsten der einen oder anderen Partei einen Überschuß ergibt, soll keine Partei im Vorgriff etwas fordern dürfen, was sie später möglicherweise wieder zurückzahlen müßte.
2.
Dasselbe gilt andererseits auch für die Widerklageforderung. Das Berufungsgericht hält die Widerklage in Höhe des Betrages von 7.762 DM, den der Kläger selbst als geschuldet anerkannt und von seiner Klageforderung abgezogen hat, für begründet, weil der Kläger mit Ausnahme der ungerechtfertigten Aufrechnung insoweit weder gegen das Bestehen noch gegen die Fälligkeit des Anspruchs substantiierte Einwendungen erhoben habe. Das rügt die Revision mit Recht als widersprüchlich. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger zutreffend die Befugnis versagt hat, angesichts der notwendigen Gesamtabrechnung einen Einzelposten herauszugreifen und vorweg einzuklagen, so durfte es nicht auf der anderen Seite der Beklagten dasselbe Recht zubilligen.
3.
Es erscheint jedoch bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht angebracht, den Vergütungsanspruch des Klägers und die Gegenforderung der Beklagten abzuweisen. Denn es bestellt die Möglichkeit, daß das Landgericht, bei dem der Rechtsstreit wegen der weitergehenden Widerklage noch anhängig ist, zu der Überzeugung gelangt, die Endabrechnung werde mit Sicherheit zugunsten der einen oder anderen Partei ein Guthaben in bestimmter Höhe ergeben. Ein Betrag in Höhe dieses mit Sicherheit bestehenden Guthabens könnte der betreffenden Partei alsdann vorweg zugesprochen werden (vgl. BGHZ 37, 299, 305 [BGH 02.07.1962 - II ZR 204/60]; BGH WM 1968 1086). Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nicht insoweit aufrechterhaltene, als der Zahlungsanspruch der Widerklage die Klageforderung von 1.449,77 DM übersteigt; denn das Berufungsgericht schließt nicht aus, daß sich bei der Endabrechnung ein Guthaben des Klägers ergibt (BU S. 14 u.). Da vor einer Klärung dieser Frage insoweit die Sache nicht entscheidungsreif war und deshalb ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nicht hätte ergehen dürfen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in diese beiden Punkten aufzuheben. Die Sache ist nach dem Rechtsgedanken des § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil dieses ohnehin noch mit der Widerklageforderung befaßt ist und deshalb zweckmäßigerweise die beiderseits geltend gemachten Abrechnungsposten im Zusammenhang daraufhin prüft, für welche Partei sich ein Überschuß ergibt.
III.
Auskunftanspruch der Beklagten
Gegenüber diesem mit Recht für begründet erachteten Anspruch hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Anspruchs auf Versendung eines Rundschreibens versagt, weil ein solcher Anspruch nicht bestehe. Ob diese von der Revision bekämpfte Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann auf sich beruhen. Denn ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers nach § 273 BGB entfällt schon aus einem anderen Grunde. Nachdem die Parteien ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben, sind sie einander verpflichtet, die gemeinsame Abwicklung ihre vermögensrechtlichen Beziehungen nach Kräften zu fordern. Der Natur eines solchen Schuldverhältnisses widerstreitet wenn eine Partei zur beiderseitigen Abrechnung erforderliche Auskünfte wegen sonstiger Ansprüche zurückhält, zumal wenn diese Ansprüche, wie hier, mit der Abrechnung nicht unmittelbar zu tun haben (vgl. RGZ 102, 110). Eine andere Frage ist, ob der Kläger bei einem Überschuß zugunsten der Beklagten gegenüber deren Zahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Darüber zu entscheiden, gibt der jetzige Stand des Rechtsstreits keinen Anlaß.
IV.
Es bleibt daher im Ergebnis bei dem Berufungsurteil, soweit es die Klage in Höhe von (13.687,77 - 1.449,77 =) 12.238 DM abgewiesen und der Widerklage auf Auskunfterteilung stattgegeben hat.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel