Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1979, Az.: VIII ZR 207/78
Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses; Fehlen einer Vereinbarung unter welchen Voraussetzungen das vereinbarte Besitzrecht enden soll; Übereignungserklärung für den Eigentumsübergang nicht ausreichend; Ausreuichen der Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung zur Konkretisierung des Besitzmittlungsverhältnisses; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 207/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.04.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1979, 2308-2309 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bankier Dieter K., Im B. in Bu.
Prozessgegner
Fabrikant Heinrich J. A., H.weg ... A in Kö.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13. April 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hatte einer Firma Kr. ein Darlehen gewährt. Von dem Inhaber dieser Firma erhielt er u.a. ein vom 7. Mai 1972 datiertes und als "Übereignungsvertrag" bezeichnetes Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:
"Als Sicherheit für das mir gewährte Darlehen übereigne ich Ihnen:
1 Steinschleifautomat Marke He. Mod. 503, Baujahr 1969 Nr. ST 27545
Ich versichere, daß diese Maschine beim Lieferanten Firma Eisenwerke He., Ba., voll bezahlt ist und auch keine Pfandrechte anderer Personen vorliegen.
ROLAND K."
Der Steinschleifautomat verblieb auf dem Gelände der Firma Kr..
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Kr. bemühte sich der Kläger vergeblich um Freigabe des Steinschleifautomaten durch den Konkursverwalter. Dieser veräußerte am 30. Januar 1975 das der Firma Kr. gehörende Erbbaurecht an dem Betriebsgelände sowie die dort befindlichen Maschinen usw. an den Beklagten. § 8 Abs. 2 dieses Vertrages lautet:
"Auf dem Grundstück befindliche Maschinen ... sind mit übergeben. (Der Beklagte) erklärt sich jedoch bereit, Gegenstände herauszugeben, die im Eigentum Dritter stehen."
In der Folgezeit veräußerte der Beklagte den Steinschleifautomaten an eine Firma Bo..
Der Kläger, der die Veräußerung des Automaten durch den Beklagten genehmigte, verlangt von diesem Zahlung des angeblich erzielten Erlöses von 16.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger den Erlös für den Steinschleifautomaten nicht beanspruchen könne. Denn er sei nicht Eigentümer dieser Maschine geworden. Wie sich aus dem Schreiben des Zeugen Kr. vom 7. Mai 1972 ergebe, habe sich der Kläger zwar mit dem Zeugen über die Übereignung des Steinschleifautomaten geeinigt. Es sei aber kein konkretes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden, was Voraussetzung für einen Eigentumserwerb gemäß § 930 BGB sei. Es fehle insbesondere an zumindest stillschweigenden Abmachungen, unter welchen Voraussetzungen das Besitzrecht der Firma Kr. enden sollte.
II.
Das Berufungsgericht hat bei diesen Ausführungen den festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt und die Anforderungen an die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 930 BGBüberspannt.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Übereignungserklärung für den Eigentumsübergang nicht ausreicht, daß es vielmehr nach herrschender Meinung im Falle des § 930 BGB der Vereinbarung eines (konkreten) Besitzmittlungsverhältnisses bedarf.
a)
Für die Annahme eines derartigen Verhältnisses im Sinne der §§ 868, 930 BGB hat das Reichsgericht gefordert, daß durch ein konkret bestimmtes schuldrechtliches oder infolge Bestellung eines dinglichen Rechts an der Sache entstandenes dingliches Rechtsverhältnis ein Nutzungsrecht oder eine Verwaltungspflicht des sein Recht zum Besitze von einem anderen ableitenden unmittelbaren Besitzers begründet wurde (RGZ 49, 170, 173; RG JW 1927, 669). Schon das Reichsgericht hat indessen anerkannt, daß das zwischen den Vertragsteilen zu begründende Rechtsverhältnis in seiner Ausgestaltung nicht den gesetzlichen Begriffsmerkmalen eines gesetzlich geregelten Verhältnisses zu entsprechen braucht, daß es vielmehr genügt, wenn ein bestimmtes Verhältnis beabsichtigt ist, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, vorausgesetzt, daß der Anspruch des Erwerbers auf Herausgabe nicht für alle Zeit ausgeschlossen ist (RGZ 132, 183, 186 f).
b)
Im neueren Schrifttum geht der Streit hinsichtlich der an eine Sicherungsübereignung zu stellenden Anforderungen nur noch darum, ob die Sicherungsabrede allein zur Konkretisierung des Besitzmittlungsverhältnisses ausreicht oder ob und in welchem Umfang die Vertragsschließenden ihre Rechtsstellung hinsichtlich des Sicherungsgutes in der Sicherungsabrede spezifizieren müssen (Reich NJW 1971, 757). Während eine Meinung die Sicherungsabrede allein als konkretes Besitzmittlungsverhältnis ansieht (Mühl bei Soergel/Siebert, BGB 11. Aufl. § 930 Rdn. 32; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl. § 930 Anm. 4 a cc; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 180 II 3; Lange NJW 1950, 565, 567; Rötelmann NJW 1958, 1124; Machleid JZ 1959, 145, 147; Mormann WM 1964, 894, 898; Reich a.a.O.; Serick BB 1974, 285, 287), genügt nach einer anderen Ansicht die bloße Sicherungsabrede zur Annahme eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses nicht, sondern bedarf es einer Abmachung über die Vermittlung des Besitzes am Sicherungsgut (Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 930 Rdn. 53; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl. Anhang zu §§ 929-931 Rdn. 5; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 9. Aufl. § 51 V 2; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 43 II 2; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, 1965 Bd. II 1 § 20 I 4).
c)
In der neueren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird überwiegend angenommen, die Sicherungsabrede müsse die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers hinsichtlich der Sache mit genügender Bestimmtheit vertraglich festlegen, um als ausreichende Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses dienen zu können (vgl. OLG Celle MDR 1966, 760 [OLG Celle 07.04.1966 - 7 U 186/65]; OLG Hamm NJW 1970, 2067 [OLG Hamm 31.08.1970 - 5 W 48/70]; OLG Stuttgart BB 1975, 940). Der Bundesgerichtshof läßt trotz fehlender Angabe eines Besitzmittlungsverhältnisses im schriftlichen Vertrag stillschweigende Abmachungen ausreichen, die sich aus den Umständen in Verbindung mit der Sicherungsabrede ergeben (BGH Urteile vom 10. Juli 1961 - II ZR 222/59 = WM 1961, 1046, 1048 und vom 26. September 1962 - VIII ZR 113/62 = WM 1962, 1194).
2.
Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine Entscheidung, ob die bloße Sicherungsabrede zur Annahme eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses genügt oder ob es weiterer Vereinbarungen bedarf.
a)
Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß keine allzu strengen Anforderungen an die Feststellung der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu stellen sind, daß es vielmehr darauf ankommt, ob vernünftigerweise und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus dem Verhalten der Parteien die stillschweigende Begründung eines bestimmten Verpflichtungsgrundes als Vertragswille gefolgert werden kann.
b)
Dennoch hat das Berufungsgericht die an die Annahme eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses zu stellenden Anforderungen überspannt. Denn es hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, "daß der Zeuge Kr. im Besitz des Automaten verbleiben sollte und mit dem Automaten weiter arbeiten durfte". Damit hat das Berufungsgericht ein ähnliches Verhältnis im Sinne der §§ 868, 930 BGB, nämlich ein Leihverhältnis (§ 598 BGB) festgestellt. Ob sämtliche sich aus diesem Verhältnis ergebenden Verpflichtungen vertraglich festgelegt worden waren, ist unerheblich. Die Bedenken des Berufungsgerichts wegen des Fehlens stillschweigender Abmachungen über die Dauer des Besitzrechts sind unbegründet. Ist ein gesetzlich geregeltes Besitzmittlungsverhältnis ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so bedarf es keiner weiteren Abreden. In diesem Falle ist mangels solcher Abmachungen die gesetzliche Regelung maßgebend, hier also hinsichtlich der Dauer des Besitzrechts der Firma Kretschmer § 604 BGB. Aus der Sicherungsabrede folgt bei interessengerechter Auslegung zwingend die dem treuhänderischen Charakter der Sicherungsübereignung zu entnehmende Beschränkung des Herausgabeanspruches auf den Sicherungsfall (vgl. § 604 Abs. 2 BGB).
III.
Da demnach der Kläger Eigentümer der Steinschleifmaschine geworden ist, kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Der Senat vermag indessen nicht in der Sache zu entscheiden. Es ist nunmehr zu erörtern, ob der Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Steinschleifautomaten erlangt hat, was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft hat. Im übrigen bedarf gegebenenfalls auch der Prüfung, ob der Beklagte gemäß § 528 Abs. 3 n.F. ZPO mit der Behauptung ausgeschlossen ist, der Steinschleifautomat sei lediglich zu einem Preis von 14.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert worden. Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Brunotte