Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.2012, Az.: 5 StR 370/12
Begründetheit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 370/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 26087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 15.03.2012
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Hinweis
- Von Rechts wegen -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2012,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Schaal,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. März 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.