Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.05.1977, Az.: 2 AZR 297/76
Ausschlußfrist; Verwirkung; Genossenschaft; Generalversammlung; Recht zur außerordentlichen Kündigung; Kündigungsberechtigter; Kenntnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den Kündigungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.05.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 297/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mannheim 15.03.1976 - 7 Sa 108/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 29, 158 - 169
- DB 1978, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer eingetragenen Genossenschaft steht allein der Generalversammlung das Recht zur außerordentlichen Kündigung des mit einem Vorstandsmitglied bestehenden Dienstverhältnisses zu. Die Generalversammlung ist Kündigungsberechtigte im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB.
2. Die Kenntnis eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen kann der Generalversammlung und damit der Genossenschaft grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Eine solche Kenntnis ist für den Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB unerheblich.
3. Die bisherige Rechtsprechung des Senats, daß ausnahmsweise für den Fristbeginn die Kenntnis eines Dritten genügt, der keine Entlassungsbefugnis hat, ist dahin zu verstehen, daß der Kündigungsberechtigte sich die Kenntnis eines Dritten nach Treu und Glauben dann zurechnen lassen muß, wenn dessen Stellung im Betrieb nach den Umständen des Einzelfalles erwarten läßt, er werde den Kündigungsberechtigten von dem Kündigungssachverhalt unterrichten. Der Kündigungsberechtigte darf sich dann nicht auf seine erst später erlangte Kenntnis berufen, wenn dies darauf beruht, daß die Organisation des Betriebes zu einer Verzögerung des Fristbeginns führt, obwohl eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre.
4. Der Einwand der materiellrechtlichen Verwirkung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, daß der Kündigungsberechtigte den Sachverhalt kennt, aus dem er sein Kündigungsrecht herleitet. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann greift ohnehin die Sondervorschrift des § 626 Abs. 2 BGB ein.