Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 5 R 148/24 B
Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 148/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 10431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:230125BB5R14824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Meiningen - 29.11.2022 - AZ: S 14 R 185/21
- LSG Thüringen - 09.10.2024 - AZ: L 12 R 51/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Der 1956 geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte. Anrechnungszeiten für eine Fachschulausbildung wurden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 29.11.2022; Beschluss des LSG vom 9.10.2024). Die Beklagte habe zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die begehrte Rente wegen Nichterfüllung der Wartezeit verneint. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG erhoben.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.
Zu der hinsichtlich der Anerkennung von Fachschulzeiten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) enthält die Beschwerdebegründung keinerlei weitere Ausführungen (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen s etwa BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Soweit der Kläger eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 5.4.2023 (B 5 R 4/22 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 8) geltend macht, wonach Fachschulzeiten als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien, wird auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht näher begründet (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN). Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend bezeichnet, indem er lediglich behauptet, das LSG nehme ohne weitere Ausführungen oder eigene Feststellungen nur auf das erstinstanzliche Verfahren Bezug, aber auch dies nicht näher ausführt. Der Kläger setzt sich schon nicht mit der Bestimmung des § 153 Abs 2 SGG auseinander.
Mit seinem Vorbringen, Zeiten der Fachschulausbildung seien nicht ordnungsgemäß bzw nicht vollständig berücksichtigt worden, es müsse ihm eine volle Rente ohne Abzug bewilligt werden, wendet sich der Kläger gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung in der Sache. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.