Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 8 SO 66/23 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2024
- Aktenzeichen
- B 8 SO 66/23 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 30129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:161224BB8SO6623BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 27.04.2022 - AZ: L 4 SO 5/20
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr.Bieresborn und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. April 2022 - L 4 SO 5/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat selbst mit einem beim Bundessozialgericht (BSG) am 24.6.2022 eingegangenen Schreiben ein "PKH-Gesuch für eine NZB / Revision" gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.4.2022 (öffentlich zugestellt durch Beschluss des LSG vom 29.8.2022) eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.1.2023 - B 8 SO 51/22 BH). Der Kläger hat erneut "PKH für die NZB gegen das Urteil vom 27.04.2022 - L 4 SO 5/20" beantragt.
Dem Kläger kann PKH für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Daran fehlt es aus den im Beschluss vom 17.1.2023 dargelegten Gründen. Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, liegen nicht vor. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).