Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1958, Az.: VI ZR 264/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 264/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 24.07.1957
Prozessführer
des Textilreisenden Ernst B. in C., B.str. ...,
Prozessgegner
den Facharzt Dr. med. L. in C., T.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 19. September 1955 begab sich der Kläger wegen einer mit Schwerhörigkeit verbundenen katarrhalischen Entzündung des rechten Mittelohrs in die Behandlung des beklagten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden. Der Beklagte nahm nach örtlicher Betäubung eine schmerzlose Punktion des rechten Trommelfells vor, indem er es in seiner hinteren Hälfte mit einer. Spritze durchstach und die in der Paukenhöhle angesammelte Flüssigkeit entfernte.
Da die hierdurch erzielte Hörverbesserung nicht anhielt, sollte am 22. September 1955 eine erneute Punktion durchgeführt werden. Der Kläger wurde, wie das erste Mal, auf einen Tisch gelegt, örtlich betäubt und von der Sprechstundenhilfe am Kopf gehalten. Unmittelbar nach dem dicht neben dem ersten und wiederum schmerzlos erfolgten Einstich wurde der Gleichgewichtssinn des Klägers gestört. Das einsetzende Schwindel- und Fallgefühl veranlaßte den Kläger reflektorisch, nach einem Halt zu greifen. Hierbei schlug er mit dem rechten Arm nach oben gegen den die Punktionsspritze führenden Arm des Beklagten. Bei dem Kläger traten sofort heftige Gleichgewichtsstörungen und Erbrechen auf. Er blieb vier Wochen wegen Schwindels in stationärer Krankenhausbehandlung. Sein rechter Bogengangsapparat ist zerstört und die Funktion dieses Gleichgewichtsorgans erloschen. Die Gleichgewichtsstörungen haben sich aber inzwischen weitgehend ausgeglichen.
Der Kläger beansprucht Ersatz des ihm entstandenen Verdienstausfalls, ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen.
Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.
Das sachverständig beratene Berufungsgericht weist den Vorwurf zurück, daß der Beklagte sich vor dem Einstich nicht über etwaige anomale Innenohrverhältnisse des Klägers Gewißheit verschafft habe. Denn am Trommelfell des Patienten war keine Abnormität festzustellen, und die dahinter gelegenen Verhältnisse sind infolge der natürlichen Trübung des Trommelfells nicht zu beurteilen.
Dem Beklagten kann auch nicht die Unterlassung zusätzlicher Vorsichtsmaßregeln zur Last gelegt werden. Was er getan hat (Schmerzbetäubung und Haltenlassen des Kopfes), entsprach dem Üblichen und nach aller Erfahrung Erforderlichen. Mit einer so heftigen Bewegungsreaktion des Klägers, dem er keinen Schmerz zufügte, konnte der Beklagte nicht rechnen. Selbst durch Anschnallen lassen sich unvorhergesehene Bewegungen des Kopfes oder Körpers nicht verhüten.
Das Berufungsgericht verneint ferner mit Rücksicht auf die extreme Seltenheit solcher Zwischenfälle eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht.
Gegen diese Schlußfolgerungen des angefochtenen Urteils werden von der Revision Angriffe nicht vorgetragen. Sie lassen auch keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.
2.
Die Revision macht geltend, nach der Beweislage sei davon auszugehen, daß der Beklagte das Labyrinth des Klägers schuldhaft verletzt habe. Atypische anatomische Verhältnisse könnten zwar beim Kläger vorliegen, seien aber nicht nachzuweisen. Nur wenn indessen das ovale Fenster ungewöhnlich tief liege, sei der Beklagte zu entschuldigen. Andernfalls müsse nämlich die Labyrinthverletzung durch eine Unvorsichtigkeit des Beklagten herbeigeführt worden sein. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß die Annahme einer unbewiesenen Möglichkeit zur Entschuldigung nicht genüge, sondern der Beweis der Tatumstände geführt werden müsse, die eine solche Möglichkeit ergeben. Solange also nicht erwiesen sei, daß das Innenohr des Klägers anomal gebaut sei, könne der Beklagte nicht als schuldlos angesehen werden.
Bei diesen Ausführungen verkennt die Revision den Gedankengang des Sachverständigen Prof. Dr. Vogel, dem das Berufungsgericht folgt; sie will ferner die Grundsätze des Anscheinsbeweises unzulässigerweise auf einen atypischen Geschehensablauf anwenden.
Der Sachverständige führt im wesentlichen aus.
Bei der durch die Punktion verursachten Verletzung des Gleichgewichtsapparates des Klägers handle es sich um einen Unglücksfall von extremer Seltenheit, der auch den sorgfältigsten Arzt treffen und von ihm nicht vorausgesehen werden könne. Wenn man bei der an narbiger Trübung erkennbaren, der üblichen entsprechenden Punktionsstelle einsteche, treffe man dahinter normalerweise auf die knöcherne Innenwand der Paukenhöhle. Bei Trommelfell-Punktionen und -Schnitten werde von jeher unbedenklich durch die hinteren Quadranten eingegangen, ohne daß man jemals Sorge zu haben brauche, den Steigbügel zu treffen oder in das durch seine Fußplatte verschlossene ovale Fenster einzudringen. Abweichungen vom normalen anatomischen Bau dürften daher ganz außerordentlich selten sein. Andererseits sei es bei normalen anatomischen Verhältnissen schwer, sich die Möglichkeit einer Labyrinthverletzung auszudenken. Man könne sich auch gar nicht vorstellen, daß ein einfacher, geradeaus gerichteter Einstich durch die Fußplatte in das Innenohr so verheerende Folgen, wie hier, gehabt haben sollte. Der Sachverständige kann sich den ganzen Vorgang nicht anders erklären, als daß der Beklagte bei seiner Punktion den - möglicherweise etwas tiefer sitzenden, (bei der Kleinheit der Mittelohrverhältnisse genügen unter Umständen Abweichungen von 1/2 bis 1 mm) - Steigbügel berührt, vielleicht auch dessen Fußplatte durchstochen und damit einen Schwindelreiz hervorgerufen habe, daß aber der Hauptschaden erst durch die Reaktionsbewegung des Klägers entstanden ist. Der Beklagte habe an einer Trommelfellstelle punktiert, von der sonst praktisch niemals eine Labyrinthverletzung herbeizuführen sei. Man könne ihm nicht erklären, daß er etwas nicht hätte tun dürfen oder anders hätte machen müssen.
Die durch den Sachverständigenvermittelte, auch von der Revision nicht angegriffene tatsächliche Grundlage rechtfertigt somit nicht den von der Revision vertretenen Schluß, daß entweder der anatomische Bau des Innenohrs beim Kläger anomal, oder aber die vom Beklagten durchgeführte Punktion fehlerhaft sein müsse. Nach dem Gutachten des Sachverständigen entsprach vielmehr der Eingriff des Beklagten in jedem Falle den Regeln ärztlicher Kunst und den Erfordernissen ärztlicher Sorgfalt, - während der Sachverständige die anatomischen Verhältnisse des Innenohrs als nicht feststellbar bezeichnet und betont, daß atypische anatomische Innenohrverhältnisse vorliegen könnten. Er erblickt somit in der Annahme einer abnorm tiefen Lage des ovalen Fensters nur die sich am ehesten anbietende, wahrscheinlichste Erklärung für den Vorfall. Seine Ausführungen kommen aber in jedem Falle su dem Ergebnis, daß der Beklagte bei dem Einstich ohne Kunstfehler den Steigbügel getroffen hat, wodurch der Bogengangsapparat gereist und der erste Schwindel verursacht wurde; daß der Kläger hierauf mit einem Ausschlagen des Arms reagierte, bezeichnet der Sachverständige als eine extreme Seltenheit, mit der nicht gerechnet werden konnte.
Rechtsirrig ist aber auch die Auffassung der Revision, daß nach den Regeln des Anscheinsbeweises von einem Verschulden des Beklagten auszugehen sei. Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, die nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen; es muß sich also um typische Geschehensabläufe handeln, bei denen die eingetretene Wirkung nach allgemeiner Erfahrung ohne weiteres auf eine bestimmte Ursache hinweist (BGHZ 2, 1, 5; Urteile des erkennenden Senats vom 24.1.1956 - VI ZR 331/54 = NJW 1956, 709 Nr. 6 und vom 18.1.1957 - VI ZR 311/55 = VersR 1957, 234). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Vogel, dem das Berufungsgericht folgt, besteht aber kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Verletzung des Bogengangsapparates bei einer Punktion des Trommelfells in aller Regel auf eine fehlerhafte Handhabung der Punktionsnadel zurückzuführen wäre. Der Sachverständige fährt im Gegenteil aus, daß der durch den Eingriff bewirkte Schwindelreiz auch bei sorgfältigster Handhabung eintreten, und seine Erklärung in den besonderen, nicht feststellbaren anatomischen Verhältnissen des Innenohrs beim Kläger finden kann. Unter solchen Umständen aber fehlt es an einem für den Anscheinsbeweis verwendbaren typischen Geschehensablauf (ebenso BGHZ 7, 200 f).
Die auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Vogel gestützte Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte sachlich richtig verfahren sei und die ihm obliegende Sorgfalt beobachtet habe, läßt somit keine Beeinflassang durch Rechtsirrtum hervortreten. Dann aber sind die mit der Klage geltendgemachten Schadensersatzansprüche weder aus unerlaubter Handlung, noch aus Vertrag begründet.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.