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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1963, Az.: III ZR 191/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1963
Aktenzeichen
III ZR 191/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Baulandsache
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. Juli 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Revisionsgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

Der Wert des Revisionsgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach gefestigter Meinung bestimmt nach § 6 ZPO grundsätzlich der Wert der Sache den Wert des Streitgegenstandes im Kosteninteresse bei einem Streit um das Eigentum oder das Besitzverhältnis als solches, nicht aber bei einer vorläufigen Regelung durch einstweilige Verlegung oder Arrest. Im letzteren Falle ist der Wert für die Gebühren nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 18 GKG, § 3 ZPO). Demgemäß ist auch im vorliegenden Falle, in dem eine vorläufige Besitzeinweisung angefochten wird, der Wert der Revision entgegen der von dem Anwalt der Revisionsklägerin vertretenen Auffassung nicht etwa - über § 161 BBauG - entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der enteigneten Flächen festzusetzen, sondern ist entsprechend § 18 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse der Revisionsklägerin an der Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung zu schätzen. Denn die vorzeitige Besitzeinweisung ist ihrem Wesen nach eine Maßnahme, die nur die Wirkungen der endgültigen Enteignung vorverlegen will und die (vgl. § 116 Abs. 6 BBauG) aufzuheben ist, wenn der Enteignungsantrag abgewiesen wird. Mit der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erreicht der Eingewiesene, anders etwa als wenn durch eine einstweilige Verfügung ein für einen bestimmten Monat vorgesehener Ausverkauf verboten wird, das erstrebte Ziel nicht in vollem Umfang, wie er andererseits durch die vorzeitige Besitzeinweisung nicht zur Zahlung der Enteignungsentschädigung verpflichtet wird, sondern nur nach näherer Bestimmung in § 116 Abs. 4 BBauG durch die vorzeitige Besitzeinweisung für den Betroffenen entstehende Vermögensnachteile insoweit zu entschädigen hat, als diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Enteignungsentschädigung ausgeglichen werden. Was im gegebenen Fall an Nachteilen aufgeführt wird, die die Revisionsklägerin durch die vorzeitige Besitzeinweisung erlitten haben könnte, ist im Grunde nichts anderes als eine Beschreibung der Nachteile, die die Revisionsklägerin durch die Enteignung bestimmter Teilflächen erfährt, weist aber nicht aus, daß die Revisionsklägerin durch die Vorverlegung der Enteignungswirkungen einen besonderen Vermögensschaden erlitten hat.

2

Bei Berücksichtigung des Gesagten ist das Interesse der Revisionsklägerin an der erstrebten Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht höher, jedoch auch nicht geringer als mit 2.500 DM zu schätzen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Revisionsgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.

Dr. Pagendarm
Dr. Hußla