Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1963, Az.: VI ZR 299/62
Verjährung von Ansprüchen gegen einen Rechtsanwalt aus dem mit ihm bestehenden Rechtsverhältnis; Verfahrensunterbrechung und Verfahrensstillstand durch Konkurseröffnung; Beendigung einer Verjährungsunterbrechung durch Konkurseröffnung; Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners bei Konkurseröffnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 299/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.04.1962
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 42 Rechtsanwaltsanordnung für die britische Zone vom 10. März 1949
- § 240 ZPO
- § 249 ZPO
- § 211 Abs. 2 BGB
- § 118 KO
- § 202 BGB
- § 203 BGB
Fundstellen
- DB 1964, 106 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1964, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 752 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2019-2020 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 99 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung einer Forderung wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gläubigers weder unterbrochen noch gehemmt.
Auch dann gilt nichts anderes, wenn ein über die Forderung anhängiger Prozeß vor der Konkurseröffnung nach § 211 Abs. 2 BGB in Stillstand geraten war.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Am 5. November 1951 schloß die Klägerin als alleinige Inhaberin der Firma F. Sc. M. in H., vertreten durch ihren damaligen Ehemann Werner R., mit der Firma Anton P. & Co, GmbH in D., vertreten durch den Kaufmann M.-K., einen vom Beklagten formulierten Vertrag über den Ankauf von ca 500 t gebrauchtes Moniereisen aus gesprengten Wehrmachtbunkern. Die Lieferung sollte waggonweise erfolgen, noch einer Kaufpreisanzahlung von 50.000 DM beginnen und binnen 2 bis 3 Monaten abgeschlossen sein. Es wurde festgelegt, daß die Anzahlung an den Beklagten geleistet und von diesem treuhänderisch verwaltet werde; er sollte verpflichtet sein, den Betrag nur für die Erfüllung der im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden; die Verkäuferfirma habe ihm gegenüber den Nachweis zu führen, daß die deponierten Beträge nur zweckdienlich angelegt würden. Weiter wurde vereinbart, daß die Verkauferfirma auf die Klägerin zu deren Sicherung alle ihre Rechte auf die im Raum Niedersachsen belegenen noch in Bunkern befindlichen Mengen Moniereisen von 500 t übertrage; die Übergabe werde durch Besitzkonstitut, § 930 BGB, ersetzt; die Verkäuferin besitze die zur Sicherung übereigneten Mengen Moniereisen von 500 t nur als Entleiherin.
Der Beklagte erhielt von der Klägerin die 50.000 DM und zahlte hiervon bis Mitte November 1951 26.500 DM an M.-K. und 23.000 DM an den Kaufmann Helmuth U. in T./Holstein aus, der sich mit der Bergung von Moniereisen befaßte und mit dem die Firma P. ihrerseits am 5. Oktober 1951 einen Kaufvertrag über 800 t gebrauchtes Moniereisen geschlossen hatte. Den Restbetrag von 500 DM bekam die Klägerin später vom Beklagten zurück.
Die Klägerin hat kein Moniereisen erhalten.
Auf ihre Klage wurde die Firma P. im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil vom 22. Januar 1952 zur Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen verurteilt (28 P 53/51 LG Hamburg). Die Vollstreckung aus dem Urteil blieb so gut wie ergebnislos. Mit Klage vom 30. Januar 1952 hat die Klägerin weiter M.-K., U. und den Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. M.-K. und U. wurden durch - rechtskräftig gewordenes - Versäumnisurteil vom 28. Februar 1952 antragsgemäß verurteilt. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten kam dadurch zum Stillstand, daß das Landgericht am Ende des Verhandlungstermins vom 17. Juni 1952 den Beschluß verkündete: "Neuer Termin auf Anruf".
Am 8. Oktober 1954 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet.
Der Beklagte forderte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1958 den Konkursverwalter Rechtsanwalt Dr. Ke. auf, den Rechtsstreit aufzunehmen. Dieser lehnte die Aufnahme ab. Der Beklagte bat daraufhin mit Schriftsatz vom 14. November 1958 um Terminsanberaumung zur Fortsetzung des Rechtsstreits mit der Gemeinschuldnerin.
In dem wieder aufgenommenen Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit der Firma P., M.-K. und U. an die Klägerin noch 23.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen. Sie hat die Hauptsache im übrigen für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat dem Beklagten ein Verschulden daran beigemessen, daß unter seiner anwaltlichen Mitwirkung der Vertrag vom 5. November 1951 zustande gekommen ist, durch den sie von M.-K. betrogen worden sei. Die zu ihren Gunsten vertraglich vereinbarten Sicherungen seien rechtsunwirksam gewesen, was dem Beklagten bekannt gewesen sei oder was er doch zumindest habe erkennen müssen. Bei der Auszahlung der Gelder habe er gegen seine Treuhänderpflichten gegenüber der Klägerin verstoßen.
Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht ist in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, es könne nicht festgestellt werden, daß sich der Beklagte - sei er als Täter, sei es als Gehilfe des M.-K., sei es durch positives Tun, sei es durch Unterlassen eines rechtlich gebotenen Handelns - einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder des § 826 BGB schuldig gemacht habe. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf angestellt, daß die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, nach § 852 Abs. 2 BGB sei der Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zur Herausgabe der erlangten Gelder verpflichtet geblieben, wenn ihr Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung mit dem Landgericht als verjährt angesehen werden müsse.
In der Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter den hier angeführten rechtlichen Gesichtspunkten tritt kein sachlich-rechtlicher Fehler zu Tage; sie wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Im Revisionsverfahren geht es hiernach nur um die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten beim Vertragsabschluß vom 5. November 1951 zustande gekommen ist.
Solche Ansprüche hat das Berufungsgericht für verjährt gehaltene.
a)
Wie es rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel sieht, bestimmt sich die Verjährung nach § 42 der Rechtsanwaltsanordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80). Danach verjähren Ansprüche der Partei auf Schadensersatz aus dem zwischen ihr und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in 5 Jahren.
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ist unzweifelhaft in Lauf gekommen, bevor die Klägerin den gegenwärtigen Rechtsstreit anstrengte. Sie ist durch die Einreichung der Klageschrift beim Landgericht am 31. Januar 1952 unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB, §§ 207, 261 b Abs. 3 ZPO). Die Unterbrechung hat ihr Ende gefunden, als der Prozeß am 17. Juni 1952 in Stillstand geriet (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB). Von der letzten Prozeßhandlung dieses Tages an hat eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
b)
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin auf den Ablauf dieser neuen Frist keinen Einfluß gehabt hat und daß die Frist daher verstrichen war, als der Rechtsstreit im Oktober 1958 weiter betrieben wurde.
Die Revision stellt dies zur Nachprüfung. Dem Berufungsgericht ist beizutreten.
c)
Da die Klageforderung zur Konkursmasse gehörte, hatte die Konkurseröffnung für den Rechtsstreit allerdings zur Folge, daß ungeachtet des eingetretenen Stillstandes das Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO) und der Lauf einer jeden Frist aufhörte (§ 249 ZPO). Diese Wirkung konnte aber nur verfahrensrechtliche Fristen ergreifen; die dem sachlichen Recht angehörende Verjährungsfrist blieb von ihr unberührt. Die Unterbrechung des Verfahrens bedeutete daher nicht auch die Unterbrechung der Verjährung.
d)
Allerdings tritt mit der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurseröffnung ein Verfahrensstillstand ein, der andauert, bis der Grund zur Unterbrechung weggefallen ist und der Rechtstreit weiter betrieben wird. Die Konkurseröffnung hätte also den vorliegenden Rechtstreit zum Stillstand gebracht, wenn er nicht ohnehin schon am 17. Juni 1952 in Stillstand geraten wäre. Darum haben sich die in § 211 Abs. 2 BGB bestimmten Rechtsfolgen des Stillstandes vom 17. Juni 1952 aber nicht etwa mit Wirkung vom Tage der Konkurseröffnung erneuert. Eine solche Annahme scheidet schon deshalb aus, weil § 211 Abs. 2 BGB die mit der Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung nur dann endigen läßt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung der Parteien oder infolge ihrer Untätigkeit zum Stillstand kommt. Für die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ist daher kein Raum, wo der Stillstand des Verfahrens, wie im Falle der Konkurseröffnung, durch eine vom Gesetz bestimmte Unterbrechung des Rechtstreits herbeigeführt wird. Ein durch Konkurseröffnung verursachter Verfahrensstillstand ist nicht geeignet, die Verjährungsunterbrechung zu beenden und eine neue Verjährung in Lauf zu setzen (RGZ 72, 185, 187; RG Gruchot Bd. 61 S. 117, 118; RGZ 145, 239, 240). Im übrigen hatte die mit der Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung auch bereits am 17. Juni 1952 aufgehört. Als das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet wurde, lag daher keine Verjährungsunterbrechung mehr vor, die noch mit der Wirkung hätte beendet werden können, daß eine neue Verjährungsfrist in Lauf kam.
e)
Mit der Konkurseröffnung ist auch nicht etwa eine Hemmung im Ablauf der am 17. Juni 1952 begonnenen neuen Verjährung eingetreten. Die Konkursordnung hatte in ihrer ursprünglichen Fassung von 1877 in § 13 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens den Lauf der Verjährung nicht hemmt. Die Vorschrift wurde mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Änderungsgesetz von 1898 als überflüssig aufgehoben, weil, wie es in der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes heißt, das Bürgerliche Gesetzbuch die Gründe, welche eine Hemmung der Verjährung bewirken, in den §§ 202 ff BGB erschöpfend geregelt habe, die Konkurseröffnung sich nicht darunter befinde und ihr damit eine solche Wirkung versagt sei (Hahn/Mugdan, die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 1898, Bd. 7 S. 237). Es ist richtig, daß die Vorschriften der §§ 202, 203 BGBüber die Verjährungshemmung auf den Fall der Konkurseröffnung nicht anwendbar sind.
aa)
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Anspruchsgläubigers gibt dem Schuldner kein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 202 BGB. Wird dem Schuldner durch den vom Konkursgericht nach § 118 KO zu erlassenden offenen Arrest auch verboten, auf eine zur Konkursmasse gehörige Forderung an den Gemeinschuldner zu leisten, so liegt darin doch nur eine warnende Kundgabe zum Schütze des Schuldners wie der Konkursmasse (vgl. Jaeger/Weber KO 8, Aufl. § 118 Anm. 1; Mentzel/Kuhn KO 7. Aufl. § 118 Anm. 1). Denn da die Forderung bereits mit der Konkurseröffnung von dem Konkursbeschlag zu Gunsten der Konkursgläubiger erfaßt worden ist, darf der Schuldner ohnehin nicht mehr an seinen Gläubiger, den Gemeinschuldner, leisten, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, nach § 8 KO nochmals leisten zu müssen. Von der Konkurseröffnung an ist die Forderung zur Konkursmasse zu erfüllen. Die Empfangsberechtigung hat sich also dahin geändert, daß an die Stelle des Gemeinschuldners der Konkursverwalter getreten ist.
Aus der Konkurseröffnung und dem offenen Arrest folgt ober nicht, daß der Schuldner nunmehr berechtigt wäre, die Leistung als solche, sei es auch nur vorübergehend, zu verweigern.
bb)
Auch ein Fall des § 203 BGB tritt mit der Konkurseröffnung nicht ein. Der Gemeinschuldner ist zwar infolge der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen verhindert, seine Forderung selbst gerichtlich geltend zu machen, solange nicht der Konkursverwalter die Forderung aus der Masse freigibt oder, was dem gleich steht, die Aufnahme eines über die Forderung anhängigen Rechtstreits ablehnt oder solange nicht das Konkursverfahren überhaupt aufgehoben worden ist. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht, dessen zeitweiliger Verlust den Gemeinschuldner an der eigenen Rechtsverfolgung verhindert, wird aber vom Konkursverwalter ausgeübt (§ 6 KO); Rechtshandlungen und Unterlassungen des Konkursverwalters mit Bezug auf das konkursunterworfene Vermögen haben Wirkung gegen den Gemeinschuldner. Auf die Verjährung einer zur Konkursmasse gehörenden Forderung kann sich der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts vom Gemeinschuldner auf den Konkursverwalter umso weniger auswirken, als selbst im Falle der Forderungsabtretung und des gesetzlichen Forderungsübergangs die Verjährungsfristen nach §§ 404, 412 BGB weiterlaufen. Im übrigen könnte auch keine Rede davon sein, daß die Konkurseröffnung und die hierdurch begründete Verhinderung des Gemeinschuldners an der eigenen Rechtsverfolgung auf höherer Gewalt beruhte; ihre Ursache liegt in der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, die er zu vertreten hat (§ 279 BGB); das schließt die Annahme höherer Gewalt aus.
f)
Wenn zur Zeit der Konkurseröffnung ein Rechtsstreit über eine zur Konkursmasse gehörende Forderung anhängig, das Verfahren aber vor der Konkurseröffnung nach § 211 Abs. 2 BGB in Stillstand geraten ist, so ist hiernach die Sachlage mit Bezug auf den Ablauf der Verjährung keine wesentlich andere, als wenn der Rechtstreit nicht schwebte. Ob der Konkursverwalter, um die Verjährung zu unterbrechen, den anhängigen Rechtsstreit über die streitbefangene Forderung aufnimmt, oder ob er über die nicht streitbefangene Forderung eine Klage erst anstrengt, läuft auf dasselbe hinaus. In dem einen Falle bedürfen er und der Gemeinschuldner keines größeren Verjährungsschutzes als in dem anderen.
Die Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner