Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.05.1957, Az.: 1 ABR 9/56
Aufsichtsrat; Nachrücken eines Ersatzmanns; Arbeitnehmervertreter; Zuständigkeit der ArbG; Durchführung der Wahl
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.1957
- Aktenzeichen
- 1 ABR 9/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 10165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 ArbGG
- § 76 BetrVG 1952
Fundstellen
- DB 1957, 1021
- DB 1957, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 973
Amtlicher Leitsatz
1. Im Fall des Nachrückens eines Ersatzmanns in den Aufsichtsrat nach dem BetrVerfG 1952 gehört ein Streit über die Frage, welcher Arbeitnehmervertreter nachrücken muß, zur Zuständigkeit der ArbG.
2. Bei dieser Frage handelt es sich um eine solche über die Durchführung der Wahl.