Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1996, Az.: 1 StR 662/96
Fehlende Berücksichtigung der Möglichkeit des Vorliegens eines minder schweren Falles als Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 07.08.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessgegner
Ejderhan D. aus R. (Schweiz), geboren am ... 1967 in B. (Türkei)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 7. August 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafaussprüche haben hingegen keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat in den Fällen II 1 und 2 rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben über die Tatbeteiligung des Cumali C. und des Tuncay-Mehmet A. gemacht hat. Diese 'ausreichenden und wertvollen Hinweise' begründen nach Überzeugung des Gerichts einen konkreten Tatverdacht gegen diese beiden Hintermänner. In Anwendung der §§ 31 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer die untere Grenze des Regelstrafrahmens des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt. Der Tatrichter hat jedoch nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29 a Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 42). Angesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe und der auch im übrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe (umfassendes und freimütiges Geständnis, Drogenabhängigkeit) kann trotz der einschlägigen Vorstrafe und der sonstigen Vorbelastungen nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 29 a Abs. 2 BtMG bejaht und in Anwendung dieses herabgesetzten Strafrahmens in den Fällen II 1 und 2 mildere Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken, weil der Tatrichter nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge."
Dem tritt der Senat bei, auch wenn er es nicht für naheliegend hält, daß die Anwendung der gemilderten Strafrahmen zu einer noch geringeren Strafe geführt hätte.
Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird sich zugleich mit der sich aufdrängenden Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.
Ulsamer,
Granderath,
Wahl,
Schomburg