Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.1992, Az.: 4 StR 131/92
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 20.12.1991
Fundstelle
- StV 1992, 379
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch entfällt im Schuldspruch das Wort "bandenmäßigen". Die Eigenschaft als Mitglied einer Bande im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist ein besonderes persönliches Merkmal. Nach § 28 Abs. 2 StGB findet deshalb auf den Angeklagten, der nach den Feststellungen nicht Mitglied der Bande war, der qualifizierende Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG keine Anwendung (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 30 Rdn. 30). Der Senat schließt jedoch aus, daß die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie der Strafzumessung den hier anzuwendenden Strafrahmen des § 29 Abs. 3 i.Verb. mit § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hätte, der von einem Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.