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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1967, Az.: III ZR 199/66

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision ; Begehren des Enteigneten auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldentschädigung bzw. des Enteignungsbegünstigten auf Zubilligung einer Geldentschädigung statt einer Zuweisung von Ersatzland ; Mitveranschlagung der Befürchtung des Verlustes von Grund und Boden für die Berufstätigkeit oder Erwerbstätigkeit; Ansatz von 20 v.H. des Wertes der ersetzungspflichtigen enteigneten Fläche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1967
Aktenzeichen
III ZR 199/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.04.1966
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 48, 200 - 203
  • MDR 1967, 825 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 824-825
  • NJW 1967, 2308-2309 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Enteignung des Grundstücks Plan-Nr. 5376/2 der Markung M.

Sonstige Beteiligte

1. Stadt M.,
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister,

2. Landwirt Paul B.

3. Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern, T.

4. D. G.-Hypothekenbank AG, H.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Eduard G.,
5. W. L.Öffentlich-rechtliche Hypothekenbank, S.,

Amtlicher Leitsatz

Der Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung oder Revision, die seitens des Enteigneten auf Zuweisung von Ersatzland statt einer Geldentschädigung oder seitens des Enteignungsbegünstigten auf Zubilligung einer Geldentschädigung statt einer Zuweisung von Ersatzland zielt, ist mit 20 v.H. des Wertes der enteigneten Fläche, für die eine Abfindung in Land in Betracht kommt, zu bemessen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. April 1966, an Verkündungs Statt zugestellt am 16./20. Juni 1966, wird verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Dem Antragsteller, der in M. einen Aussiedlerhof bewirtschaftet, ist vom Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern mit Beschluß vom 8. Februar 1965 ein Acker von 18,96 ar zugunsten der Antragsgegnerin enteignet worden, die auf diesem sowie anderen Grundstücken eine neue Volksschule errichten will. Zugleich ist unter Ablehnung der Gestellung von Ersatzland eine Geldentschädigung von 11 DM/qm festgesetzt worden. Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht das Regierungspräsidium für verpflichtet erklärt, die Entschädigung in geeignetem Ersatzland festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die von der Antragsgegnerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen.

2

Gegen das oberlandesgerichtliche Urteil hat die Antragsgegnerin Revision eingelegt. Sie bittet, unter Wiederherstellung des Beschlusses des Regierungspräsidiums den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Revision. Die weiteren Beteiligten sind zur Revisionsverhandlung geladen worden.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist nicht zulässig, da ihr Wert die für den vorliegenden Fall geltende gesetzliche Revisionssumme von 6.000 DM (vgl. hierzu § 161 BBauG, § 546 ZPO, Art. 4 und 7 des Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27. November 1964 - BGBl I, 933 -) nicht übersteigt.

4

Der Senat hat zwar mehrfach dann, wenn der Enteignete Ersatzland statt Geld als Entschädigung begehrte, unter Heranziehung von § 161 BBauG in entsprechender Anwendung von § 6 ZPO den Beschwerdewert nach dem objektiven Wert der Fläche bemessen, die entzogen wurde und für die Ersatzland zugeteilt werden sollte (Entscheidungen vom 13. Juni 1966 - III ZR 224/65-, 16. März 1967 - III ZR 83/64 -). Er vermag aber nach erneuter Überprüfung an dieser Auffassung nicht festzuhalten.

5

Grundsätzlich ist nach den über § 161 BBauG entsprechend anwendbaren Bestimmungen in §§ 3, 511 a Abs. 2, 546 Abs. 3 ZPO der Streit- und der Beschwerdewert nach freiem Ermessen festzusetzen. Demgegenüber ist die Vorschrift des § 6 ZPO, die auf den Wert der Sache oder auf den Betrag der Forderung abhebt, eine Ausnahmevorschrift. Sie kann nicht derart erweiternd angewendet werden, daß sie auch Fälle umfaßt, in denen der Enteignete die Enteignungsbehörde für verpflichtet sehen will, ihm statt einer festgesetzten Geldentschädigung eine andersartige Entschädigung in Gestalt von Land zu gewähren, wobei die Enteignungsbehörde sodann bei der Zubilligung einer Entschädigung in Land das Ersatzgrundstück näher zu bezeichnen hat (§ 113 Abs. 2 Nr. 9, 4 a BBauG). Nicht die Verschaffung des Eigentums an einem bestimmten Grundstück, sondern die Zuweisung von Ersatzland statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht im Vordergrund und gibt dem Streit sein auch hinsichtlich seiner Bewertung bestimmendes Gepräge.

6

Demgemäß muß es bei der Regel des § 3 ZPO verbleiben, und es ist auf das berechtigte Interesse des Enteigneten, der mit der Berufung oder Revision die Enteignungsbehörde zur Zuweisung von Ersatzland statt einer zuerkannten Geldentschädigung verpflichtet wissen will, daran abzustellen, daß seinem Begehren stattgegeben wird. Dieses Interesse kann grundsätzlich nicht hoch veranschlagt werden. Es wird sich im allgemeinen darin erschöpfen, daß nicht die Notariatskosten und ähnlichen Kosten entstehen, die anfallen, wenn der Enteignete Geld erhielte und mit diesem ein Grundstück erwerben wollte, die aber nicht anfallen, wenn er unmittelbar Ersatzland erhält, sowie darin, daß der Enteignete nicht etwa Vorteile verliert, die sich aus einer günstigen, mit der Belastung des Grundstücks verbundenen und mit dessen Enteignung wegfallenden Kreditierung ergeben. Die Nachteile die der ... Enteignete im Falle des Verlustes von Grund und Boden für seine Berufs- oder Erwerbstätigkeit befürchtet (vgl. § 100 Abs. 1 BBauG), sind dagegen nicht mitzuveranschlagen; sie sind vielmehr gegebenenfalls mit einem Antrag auf Ersatz in Geld für Folgeschäden der Enteignung geltend zu machen. Diesen Antrag kann der Enteignete, wenn er auch in erster Linie Ersatz in Land begehrt, hilfsweise für den Fall geltend machen, daß er mit seinem Begehren auf Entschädigung in Land nicht durchdringt. Der Streitwert eines solchen Antrages ist, wenn dieser Hilfsantrag gestellt wird, mit dem nach dem Interesse des Enteigneten an Entschädigung in Land statt in Geld bemessenen Streitwert zu vergleichen; ist der Streitwert des Hilfsantrages höher, so ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen von dem höheren Streitwert des Hilfsantrages auszugehen. Aus dieser Erwägung ergibt sich, daß die bei Entschädigung in Geld auftretenden Folgeschäden nicht dazu führen können, das streitwertmäßige Interesse an Entschädigung in Land statt in Geld höher zu bewerten.

7

Das hiernach maßgebliche Interesse braucht nicht für jeden einzelnen Fall des näheren ermittelt zu werden. Eine sinnvolle und praktische Regelung ist vielmehr, ebenso wie etwa der Gesetzgeber, um zu einer Regel zu kommen, von gewissen Besonderheiten der einzelnen Fälle, die geregelt werden sollen, absehen muß (vgl. BGHZ 14, 138, 144) [BGH 05.07.1954 - III ZR 30/53], nur möglich, wenn der Wert nicht in einer auf die Besonderheiten jedes einzelnen Falles eingehenden Betrachtungsweise, sondern linear festgesetzt wird. Zwar gibt es zahlreiche Fälle auf anderen Gebieten, in denen eine solche individuelle Schätzung nach § 3 ZPO sich trotz der damit verbundenen Unsicherheiten nicht immer wird vermeiden lassen, so z.B. häufig bei Bemessung des Streitwertes für eine Rechnungslegung, Ableistung eines Offenbarungseides, Vorlage von Abrechnungen oder Urkunden, weil ja nach der Fallgestaltung das Interesse größer oder geringer sein kann, je nach den im Einzelfall der Geltendmachung ohne Rechnungslegung usw. entgegenstehenden Unsicherheiten. Hier aber wird der Wert des Interesses an Entschädigung in Land statt in Geld durch die oben im einzelnen aufgeführten Umstände bestimmt; diese hängen ihrer Größe und ihrem Umfange nach weitgehend von dem Wert des Grundbesitzes ab; sie sind im groben mithin in allen Fällen durch eine Verhältniszahl zum Grundstückswert zu ermitteln; die Unterschiede in den Einzelfällen sind so geringfügig, daß sie ohne Verletzung des Gleichheitssatzes im Interesse der Praktikabilität vernachlässigt worden dürfen. Deshalb ist eine lineare Festsetzung des Streitwertes zulässig und aus Gründen der Praktikabilität geradezu geboten.

8

Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und kommt der Forderung nach Praktikabilität nach, indem er als Wert 20 v.H. des Wertes der enteigneten Fläche, für die Ersatzland zugeteilt werden soll, annimmt. Eine solche Regelung gibt den Beteiligten soweit nur möglich die dringend gebotene und erwünschte Klarheit, ob ein Berufungsurteil, das dem Enteigneten Ersatzland versagt, mit der Revision anfechtbar ist, oder umgekehrt, ob es, falls es die Enteignungsbehörde zur Zuweisung von Ersatzland verpflichtet, von dem Enteignungsbegünstigten mit der Revision angefochten werden kann. Denn auch für eine Fallgestaltung der letzteren Art hat zu gelten: Der Rechtsstreit wird entscheidend davon geprägt, daß ein Beteiligter anstatt der einen Leistung (hier Zuweisung von Ersatzland) eine andere Leistung (hier Geldentschädigung) erbringen will; auch hier ist daher die entsprechende Anwendung von § 3 ZPO angezeigt.

9

Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des dem Antragsteller enteigneten Grundstücks bei Zugrundelegung des Beschlusses des Regierungspräsidiums 11 DM je qm = 20.856 DM. Anhaltspunkte dafür, daß dieser noch im Revisionsrechtszug von der Antragsgegnerin selbst genannte Wert zu niedrig gegriffen sei, sind nicht hervorgetreten. Der Revisionswert beträgt demnach 4.171 DM und bleibt daher weit hinter der erforderlichen Revisionssumme zurück.

10

In Anwendung von § 161 BBauG, §§ 554a Abs. 1, 97 ZPO ist daher die Revision der Antragsgegnerin als unzulässig auf deren Kosten zu verwerfen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens