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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.2023, Az.: VII ZR 13/22

Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.2023
Aktenzeichen
VII ZR 13/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIZR13.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 28.04.2021 - AZ: 24 O 13354/20
OLG München - 10.12.2021 - AZ: 9 U 3706/21 Bau

Fundstellen

  • IBR 2023, 325
  • ZfBR 2023, 342

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Borris
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese trägt die Streithelferin selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 27.370 €

Gründe

1

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob ein vor dem 1. Dezember 2020 ergangener Vergemeinschaftungsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich werkvertraglicher Ansprüche eines Erwerbers, die auf die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind, durch das In-Kraft-Treten von § 9a Abs. 2 WEG seine Wirksamkeit verloren hat, liegt nicht mehr vor. Der Bundesgerichtshof hat die genannte Frage im Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217 in dem Sinne beantwortet, dass die Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaftungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 9a Abs. 2 WEG fortbesteht. Das gilt sowohl, wenn ein entsprechender Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungspflicht gestützt wird, als auch, wenn - wie hier - ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) in Rede steht.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217).

3

Eine Revision der Beklagten hätte auch im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Pamp
Halfmeier
Jurgeleit
Graßnack
Borris