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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1975, Az.: V ZR 34/74

Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung; Nichtbestehen der Grundforderung; Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung; Unwirksamkeit der Schuldübernahme/ des Schuldbeitritts infolge der Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1975
Aktenzeichen
V ZR 34/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.11.1973
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1976, 332-333 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gesellschafter der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Geschwister K., bestehend aus:

1. Dr. Jakob K., B.

2. Dr. Wilhelm K., Kö., L.straße

3. Dipl.-Ing. Hans K., Kö., Ka.allee

4. Friedrich von C., genannt Fritz K., W.

5. Witwe Marga D. geb. K., P. R.

Prozessgegner

Kaufmann Dr. Detlev Renatus Rü., Kö., G.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Bei einem zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten Schuldbeitritt kann der Neuschuldner dem Gläubiger in der Regel alle Einwendungen aus dem den Beitritt enthaltenden Vertrag entgegenhalten (Ergänzung zu BGHZ 31, 321).

  2. b)

    Hat ein Vertragspartner dem anderen vor Vertragsschluß vorsätzlich die eigene wirtschaftliche Bedrängnis verschwiegen, obwohl er wußte, daß diese die Erreichung des Vertragszwecks vereiteln oder die Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten ernsthaft gefährden konnte, so kann dies die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Offterdinger, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 1973 wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, daß diese auch für die ihnen in dem genannten Urteil auferlegten Kosten erster und zweiter Instanz nicht als Gesamtschuldner, sondern nach Kopfteilen haften.

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte durch notariellen Vertrag am 10. Oktober 1966 von der Firma Wo. M. GmbH & Co KG (im folgenden KG genannt), die durch den Geschäftsführer der GmbH Franz K. vertreten war, 3/4 des Miteigentums an einem Baugrundstück in Kö.-M., V.straße. Zugleich einigten sich die Vertragspartner über den Übergang des Miteigentumsanteils. Den Kaufpreis von 3.600.000 DM beglich der Kläger dadurch, daß er die das Grundstück belastenden Grundpfandrechte übernahm. Nach dem notariellen Vertrag war der Grundbesitz zugunsten der F. H. mit einer Gesamthypothek von 6.000.000 DM nebst Zinsen belastet, die in Höhe von 4.000.000 DM von der genannten Gläubigerin und in Höhe von 800.000 DM von dem Bankhaus Dr. F. "mittels Abtretung des entsprechenden Teils der Eigentümergrundschuld" valutiert war.

2

Gemäß II 1) des Vertragstextes vereinbarten die Vertragspartner mit Rücksicht auf die Gegenleistung des Klägers als Käufer von 3.600.000 DM folgendes:

"a)
Herr Dr. Rü. (Kläger) übernimmt zur Entlastung der KG das oben genannte und mit 4.000.000 DM und 800.000 DM valutierte Grundpfandrecht zugunsten der F. H. in Höhe von 6.000.000 DM mit den Zinsen und Nebenleistungen vom heutigen Tage ab nebst den der Hypothek zugrunde liegenden Forderungen in der Weise, daß die Gläubigerin einen unmittelbaren Anspruch gegen den Erwerber erlangt, und zwar gleichviel, ob die Gläubigerin die KG aus der Schuldhaft freigibt oder nicht.

Die Vertragsparteien haften somit für das genannte Grundpfandrecht als Gesamtschuldner.

Im Innenverhältnis trägt der Erwerber der KG gegenüber die Verpflichtung aus der übernommenen Hypothek nebst der ihr zugrunde liegenden Forderung einschließlich Zinsen und Nebenleistungen nur in Höhe von 3.600.000 DM.

Der Erwerber ist vom Notar auf die Gefahren aufmerksam gemacht worden, die durch die volle Haftung im Außenverhältnis entstehen.

b)
Bezüglich der Zinszahlungen wird zwischen den Parteien im Innenverhältnis vereinbart:

...

Die Zinsen in Ansehung des vom Bankhaus Dr. F. & Co in Mü. gegebenen Zwischenkredits sollen ... an die Gläubigerin gezahlt werden. Die KG übernimmt sie, soweit sie 8 % jährlich übersteigen.

...

Die KG leistet Herrn Dr. Rü. auch dafür Gewähr, daß die Valutierung des genannten Grundpfandrechts von nominell 6.000.000 DM den Betrag von insgesamt 4.800.000 DM nicht übersteigt.

...

c)
Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen der Gläubigerin der übernommenen Hypothek sowie dem Bankhaus Dr. F. & Co gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde."

3

In II 2 b) des Vertrags leistete die KG darüber hinaus "dafür Gewähr, daß der verkaufte Grundbesitz frei ist von nicht übernommenen im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen und Beschränkungen ... sowie von nicht übernommenen Zinsen, Steuern und Abgaben".

4

Des weiteren hatte der Kläger laut II 2 ha 3) der Vereinbarung gegenüber den Banken u.a. unter folgenden Voraussetzungen ein vertragliches Rücktrittsrecht: Falls die Kreditinstitute nicht bestätigen sollten, daß sie "von der Kündigung der gegebenen Kredite ... auch dann absehen, wenn über das Vermögen der KG oder ihrer Gesellschafter das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird ..., solange die angefallenen Zinsverpflichtungen von Herrn Dr. Rü. erfüllt werden".

5

Im Anschluß an den Verkauf machte die KG in derselben Urkunde dem Kläger das bis Januar 1968 unwiderrufliche Angebot, den restlichen Miteigentumsanteil des Grundstücks von 1/4 zu übertragen, und zwar zu einer Gegenleistung von 1.200.000 DM. Diesen Betrag sollte der Kläger dadurch tilgen, daß er auch im Innenverhältnis zur KG die genannten Grundpfandrechte übernahm.

6

Unstreitig hatte die KG am 10. Oktober 1966 gegenüber dem Bankhaus Dr. F. Verbindlichkeiten von etwa 844.000 DM, aber keinen Zwischenkredit aufgenommen. Die KG hatte im Jahre 1964 von der Gesamthypothek (6.000.000 DM) die ihr in Höhe des nicht valutierten Betrags von 2.000.000 DM zustehende Teil-Grundschuld an die B. f. G. zur Sicherung "sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen" abgetreten. Am 10. Oktober 1966 hatte die Zessionarin aus Zwischenkredit eine am Grundstück in der V.straße dinglich gesicherte Forderung in Höhe von 785.490 DM.

7

Am 14. November 1966 verzichtete der Kläger gegenüber beiden Banken auf sein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht. Am selben Tag erklärte Franz K. in einer vollstreckbaren Urkunde mit Rücksicht auf die Haftung des Klägers, die im Außenverhältnis zu den Banken die Kaufverpflichtung im Innenverhältnis zur KG um 1.200.000 DM überstieg, folgendes: Er übernehme dem Kläger gegenüber die selbstschuldnerische Haftung dafür, daß die Valuta, die über den Betrag von 3.600.000 DM hinausgehe, mithin eine Forderung von 1.200.000 DM nebst Zinsen, bei der Gläubigerin eingehe, falls die KG nicht zahle.

8

Am 12. Dezember 1966 stellte die KG wegen Zahlungsunfähigkeit Vergleichsantrag. Das Anschlußkonkursverfahren wurde am 31. Januar 1967 eröffnet. Am 23. Dezember 1966 war der Miteigentumsanteil (3/4) im Grundbuch auf den Kläger umgeschrieben worden.

9

Der Kläger hat am 2. Februar 1967 u.a. den mit der KG geschlossenen Kaufvertrag vom 10. Oktober 1966 insbesondere wegen arglistiger Täuschung angefochten.

10

Am 27. Juli 1967 trat die B. f. G. die ihr gegen die KG zustehenden Forderungen in Höhe von 500.000 DM nebst 8 % Zinsen seit 15. Juni 1966 sowie die vorgenannte Grundschuld von 2.000.000 DM an das Bankhaus Dr. F. ab. Letzteres trat am 8. August 1967 dieselbe Forderung samt Grundschuld an die Beklagten ab. Zugleich erhielten diese von dem Bankhaus Dr. F. die Abtretung "sämtlicher Nebenrechte, insbesondere die ihr gegen Dr. Rü. zustehenden ... Ansprüche und Rechte" - mithin der Forderung des Bankhauses Dr. F. aus der urkundlich vollstreckbaren Schuldübernahme des Klägers.

11

Die Beklagten erwirkten im Dezember 1971 eine vollstreckbare Ausfertigung für den an sie abgetretenen Forderungsbetrag von 500.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. Juni 1966. Nachdem sie aus der Zwangsversteigerung des vom Kläger zu 3/4 erworbenen Grundstücks im Oktober 1967 nur in Höhe von 201.534,28 DM befriedigt worden sind, berühmen sie sich noch eines Anspruchs in Höhe von 357.243,44 DM. Der Betrag setzt sich nach ihrer Berechnung aus der verbliebenen Hauptforderung von 298.465,72 DM und 8 % Zinsen von 500.000 DM bis 4. Dezember 1967 (58.777,72 DM) zusammen. Darüber hinaus machen sie nunmehr 8,53 % Zinsen von 298.465,72 DM seit 5. Dezember 1967 geltend.

12

Der Kläger hält die von den Beklagten gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil das Bankhaus Dr. F. der KG keinen Zwischenkredit gewährt habe und keine Forderung an die Beklagten habe abgetreten werden können und weil er den Kaufvertrag angefochten habe.

13

Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 10. Oktober 1966 für unzulässig zu erklären.

14

Das Landgericht hat dem Klagantrag entsprochen.

15

Die Beklagten haben Berufung eingelegt und beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 10. Oktober 1966 über den Betrag von 298.465,72 DM nebst 8 % Zinsen von 500.000 DM vom 15. Juni 1966 bis 4. Dezember 1967 sowie 8,53 % Zinsen von 298.465,72 DM seit 5. Dezember 1967 eingestellt wurde.

16

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

17

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Revision. Sie verfolgen ihren im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Vertrag vom 10. Oktober 1966 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Durch diese Anfechtung sei auch die Schuldübernahme (Schuldbeitritt) hinsichtlich der dinglich gesicherten Forderung des Bankhauses Dr. F. gegen die KG in Höhe von 800.000 DM, die u.a. als Kaufpreis vereinbart worden sei, unwirksam geworden (§ 139 BGB). Dies müßten die Beklagten als Zessionare der in Höhe von 500.000 DM an sie abgetretenen Forderung gegen sich gelten lassen (§ 404 BGB). Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Beweisaufnahme und Entscheidung darüber, ob die Schuldübernahme und damit die Forderungsabtretung an die Beklagten ins Leere gegangen sei.

19

Franz K. habe den Kläger beim Vertrags Schluß nicht über die ihm bekannte äußerst schlechte wirtschaftliche Lage der KG aufgeklärt, obwohl er dazu wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehungen verpflichtet gewesen sei. Nach dem "Kurzbericht über den Kapitalbedarf" (im folgenden nur Kurzbericht genannt) der KG auf der Grundlage der Zwischenbilanz vom 31. Oktober 1966 sei die KG am 10. Oktober 1966 "weit überschuldet" gewesen. Für den Kläger habe bereits bei Kaufabschluß keine Chance bestanden, sein Risiko der um 1.200.000 DM höheren Haftung im Außenverhältnis zu den Banken - bezogen auf den vereinbarten Kaufpreis von 3.600.000 DM - auch im Innenverhältnis zur KG abzudecken. Der Kläger hätte bei Kenntnis dieser Umstände den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

20

Es sei von der KG auch arglistig gewesen, dem Kläger bei Vertragsschluß vorzuspiegeln, daß bis zum 10. Oktober 1966 keine Zinsschulden aufgelaufen gewesen seien, obwohl ihr Grundstück noch mit rückständigen Zinsen in Höhe von 385.000 DM belastet gewesen sei. Hätte der Kläger diese Rückstände gekannt, hätte er vom Kauf Abstand genommen.

21

II.

A)

Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfechtung wegen Täuschung sei gegenüber den Beklagten als den Rechtsnachfolgern des Bankhauses Dr. F. beachtlich.

22

Der Angriff geht fehl.

23

1.

Soweit die Revision zunächst den Inhalt des Vertrages vom 10. Oktober 1966 wiedergibt und auf die anschließende Korrespondenz der Banken mit dem Kläger hinweist, ist die "vorsorgliche" Rüge, § 286 ZPO sei verletzt, nicht stichhaltig. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Berufungsrichter diesen Sachverhalt nicht berücksichtigt hat.

24

2.

Der Revision kann ferner darin nicht gefolgt werden, daß der Kläger durch seine Schuldmitübernahme gegenüber dem Bankhaus Dr. F. eine eigene Verbindlichkeit eingegangen sei, die durch die Anfechtung des Kaufvertrags nicht berührt werde, selbst wenn die Anfechtung den ganzen Kaufvertrag zu Fall gebracht hätte.

25

Der Kläger weist demgegenüber zutreffend darauf hin, der Tatrichter habe insbesondere im Hinblick auf II 1 a des Vertrags vom 10. Oktober 1966 rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die Vertragspartner (nur) einen Schuldbeitritt beabsichtigt und erklärt haben. An diese tatrichterliche Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Der Berufungsrichter hat nicht festgestellt, daß der Kläger gegenüber dem Bankhaus Dr. F. eine eigene Verbindlichkeit eingegangen ist. Der Tatrichter hat dabei ersichtlich nicht die Vereinbarung der Unterwerfungsklausel aus den Augen verloren. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Gläubiger und der Neuschuldner auch bei einem Schuldbeitritt die zwischen ihnen entstandenen Beziehungen auf eine neue Rechtsgrundlage so stellen können, daß sie vom ursprünglichen Schuldgrund gelöst werden und fortan "auf eigenen Füßen stehen" (vgl. BGHZ 31, 321, 329). Wenn der Tatrichter aber aus der an die Banken gerichteten Mitteilung von der Schuldübernahme, aus den Erklärungen, die die Banken über Umfang und Inhalt der Schuld abgegeben haben, sowie aus dem Verzicht des Klägers auf sein Rücktrittsrecht keinen Schluß auf eine selbständige, von der Schuld des Altschuldners unabhängige Verpflichtung des Neuschuldners gezogen hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß sich jene Rechtshandlungen im Rahmen der Mithaftung des Neuschuldners bewegten, wie sie durch den Schuldbeitritt begründet worden ist, und im Kern nur die Zahlungspflicht des Neuschuldners betrafen, die neben die des Altschuldners getreten ist.

26

Bei einem zwischen Alt- und Neuschuldner vereinbarten Schuldbeitritt kann entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung der Neuschuldner dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen aus dem Beitrittsvertrag entgegensetzen, weil wegen der Fortdauer der Verpflichtung des Altschuldners der Gläubiger nicht der Einredebeschränkung bedarf (Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. vor § 414 Rdn. 6 m.w.N.). Diesen Standpunkt hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 80/56, WM 1959, 16, 22 zu B III 4 a.E. eingenommen (vgl. auch BGB RGRK 11. Aufl. vor § 414 Anm. 15; ferner Palandt, BGB 34. Aufl. § 417 Anm. 2). Die Revision, die sich insbesondere auf Esser, Schuldrecht 4. Aufl. I 419 stützt, zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen ihr günstigen Beurteilung des Rechtsproblems führen. Die Frage, ob Einwendungen des Neuschuldners dann ausgeschlossen sind, wenn dem Gläubiger der Beitritt mitgeteilt worden ist und er im Vertrauen darauf Maßnahmen gegen den Altschuldner unterlassen hat (vgl. Larenz, Schuldrecht 9. Aufl. § 31 II), bedarf keiner Entscheidung. Einen solchen Sachverhalt hat der Tatrichter nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die Beklagten insoweit Tatsachen vorgetragen haben, die das Berufungsgericht unbeachtet gelassen hat.

27

B)

Die Revision beanstandet sodann, daß der Berufungsrichter nicht den beantragten Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung erhoben hat, die KG habe sich bei Vertragsschluß nicht in Konkursgefahr befunden. Die Revision meint, die vorwegnehmende Würdigung, daß das Sachverständigengutachten "die hier getroffene Feststellung nur bekräftigen könnte", sei unzulässig. Weder habe der Tatrichter den von den Beklagten vorgelegten Kurzbericht vom 26. November 1966 zur Grundlage seiner Feststellung machen dürfen, die KG sei "weit überschuldet" gewesen und habe dem sicheren Konkurs zugesteuert, noch habe dem Kurzbericht entnommen werden dürfen, Franz K. habe am 10. Oktober 1966 die Lage der KG gekannt.

28

Die Angriffe dringen nicht durch.

29

Der Berufungsrichter war nicht gehalten, einen Sachverständigen zu hören. Er hat seine Sachkunde in Verbindung mit der von den Beklagten vorgelegten Begutachtung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die er als "fachlich qualifiziert" angesehen hat, für ausreichend gehalten. Die Gründe des Berufungsurteils geben keinen Anhalt dafür, daß der Tatrichter dafür nicht hinreichend sachkundig gewesen wäre. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht vor.

30

Soweit die Revision die Unrichtigkeit der vom Oberlandesgericht aus dem Kurzbericht gezogenen Schlüsse behauptet, entspricht die Rüge, wie die Revisionsbeantwortung zu Recht bemerkt, nicht der in § 554 III 2 b ZPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGHZ 44, 75, 80). Die Revision hätte dartun müssen, in welcher Hinsicht die zahlenmäßigen Ansätze im Berufungsurteil nicht stimmen sollen. Die Revision hat nicht aufgezeigt, daß die Beklagten bei Überreichung des Kurzberichts in der Tatsacheninstanz die insoweit notwendigen Angaben gemacht haben.

31

Der Kurzbericht stellt es auf einen Zwischenabschluß zum 31. Oktober 1966 ab. Der Berufungsrichter hat, wie seine Ausführungen Bl. 17, 18 und 19 des Berufungsurteils ergeben, bedacht, daß der Kauf drei Wochen vorher abgeschlossen worden ist. Er hat aber die Überzeugung gewonnen, daß sich in dieser Zeitspanne nichts Wesentliches geändert hat. Die Revision zeigt auch nicht im einzelnen auf, in welchem Punkt die Lage der KG am 10. Oktober 1966 günstiger war, als sie der Berufungsrichter gesehen hat. In Wirklichkeit würdigt die Revision unzulässigerweise den Sachverhalt anders als der Tatrichter.

32

C)

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die KG für verpflichtet erachtet hat, den Kläger über die derzeitige Überschuldung aufzuklären.

33

Die Rüge bleibt erfolglos.

34

Eine Pflicht des Vertragspartners, eigene wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren, besteht nicht allgemein, sondern dann, wenn diese wirtschaftliche Lage zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73 S. 7) oder die Durchführung des Vertrags in wesentlichen Punkten gefährdet und daher für die Entschließung des anderen Vertragspartners von entscheidender Bedeutung sein kann. Das hat der Berufungsrichter aber nicht verkannt.

35

Wie die Revisionserwiderung mit Recht bemerkt, hat für den Tatrichter insoweit der Umstand im Vordergrund gestanden, daß der Kläger im Außenverhältnis die Haftung in Höhe von 1.200.000 DM übernommen, am 10. Oktober 1966 aber keine Chance bestanden hat, dieses Risiko im Innenverhältnis zur KG abzudecken. Die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts Bl. 21 ff des Berufungsurteils können durch den Versuch der Revision nicht erschüttert werden, die Gefahren der Haftung im Außenverhältnis als gering darzustellen. Die Absicherung des Klägers durch zusätzliche Verpflichtungen der KG setzte voraus, daß die KG zahlungsfähig blieb. Sofern sie in Konkurs geriet, wurde die Absicherung ganz oder teilweise wertlos. Das galt vor allem für das Verkaufsangebot unter III des Vertrags vom 10. Oktober 1966 hinsichtlich des restlichen Miteigentumsanteils (1/4). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß sich selbst dann, wenn die Annahme dieses Angebots noch möglich gewesen wäre, mindestens das Zinsrisiko des Klägers vergrößert hätte. In diesem Zusammenhang gewinnt schließlich die Regelung zu II 2 b des Kaufvertrags Bedeutung, wonach die KG die Gewähr dafür leistete, daß der Grundbesitz von nicht übernommenen Lasten frei sei. Die Übernahme dieser Gewähr hing in ihrem Wert davon ab, daß die Zusicherung der Wahrheit entsprach und die KG leistungsfähig war und blieb.

36

Angesichts dieser Umstände erweist sich im Ergebnis die Würdigung des Berufungsgerichts als rechtsirrtumsfrei, daß die - an die Substanz gehende - Liquiditätskrise der KG die zugesagte Freistellung im Innenverhältnis zu vereiteln geeignet und daher für die Entschließung des Klägers von wesentlicher Bedeutung war. Die KG hatte den Kläger über ihre wirtschaftliche Lage aufzuklären. In der Geschäftserfahrenheit des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum keinen Umstand erblickt, der diese Pflicht entfallen ließ.

37

D)

Die Revision beanstandet weiterhin, es habe an der Arglist auf Seiten der KG gefehlt.

38

Der Angriff dringt nicht durch.

39

Im Anschluß an die Darstellung der finanziellen Notlage der KG hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Franz K. "diese auf Konkurs zusteuernde Lage" nicht verborgen geblieben ist. Wenn der Berufungsrichter im folgenden von K. Kenntnis "eines Defizits" spricht, so ist damit entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht gesagt, daß sich K. Wissen auf "ein Defizit" beschränkte. Der Tatrichter hat festgestellt, daß die gesamte Notlage der KG (hohe Überschuldung und Konkursaussicht) K. nicht verborgen geblieben ist.

40

E)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast insofern verkannt, als es ausgeführt habe, die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen, auch keinen Beweis dafür angeboten, daß der Kläger bei Kaufabschluß die Lage der KG gekannt habe.

41

Die Rüge führt nicht zum Erfolg.

42

Zwar trifft für den gesamten Tatbestand des § 123 BGB die Beweislast den Anfechtenden. Das hat aber nach dem Zusammenhang der Gründe trotz mißverständlicher Ausdrucksweise an einzelnen Stellen auch der Berufungsrichter nicht verkannt. Er hat aus der Würdigung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger im Irrtum war, er also die Notlage der KG nicht kannte. Dementsprechend hat er festgestellt, daß der Kläger "bei Kenntnis" der schweren Liquiditätskrise der KG den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Soweit nämlich der Berufungsrichter von einer Beweislast der Beklagten auszugehen scheint, ist das Berufungsurteil nach dem Zusammenhang so zu verstehen, daß die von den Beklagten behaupteten Tatsachen die - aus der Würdigung aller Umstände gewonnene - Überzeugung, der Kläger sei im Irrtum gewesen, nicht erschüttern können.

43

F)

Die Revision weist ferner darauf hin, es fehle an der Feststellung, daß der Kläger bei genauerer Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der KG den Vertrag nicht geschlossen hätte.

44

Die Revision berücksichtigt zunächst insoweit nicht ausreichend, daß es für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung genügt, daß der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können, und daß die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts einen Einfluß auf die Entschließung auszuüben pflegt. Liegen derartige Voraussetzungen vor, kann der Beweis des ersten Anscheins dafür gegeben sein, daß die Täuschung einen Einfluß auf die Entschließung des Getäuschten ausgeübt hat (vgl. BGH NJW 1958, 177). An diese Rechtsauffassung hat sich der Berufungsrichter gehalten. Die von der Revision vermißte Feststellung ist den Ausführungen Bl. 22 und 23 in Verbindung mit Bl. 25 unten des Berufungsurteils zu entnehmen.

45

G)

Die Revision meint sodann, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheitere an der von Franz K. am 14. November 1966 gegenüber dem Kläger eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft, gegen die der Kläger am selben Tage auf die im Kaufvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechte verzichtet habe.

46

Die Rüge ist unbegründet.

47

1.

Im Verzicht des Klägers auf sein Rücktrittsrecht könnte, wie die Revisionsbeantwortung richtig bemerkt, nur dann eine Bestätigung des Kaufvertrags erblickt werden, wenn sich der Kläger damals seines Anfechtungsrechts bewußt gewesen wäre. Das hat der Berufungsrichter aber nicht festgestellt. Die Revision würdigt den Sachverhalt unzulässigerweise anders als der Tatrichter.

48

2.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen lagen auch die Voraussetzungen des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der vom Kläger erklärten Anfechtung nicht vor. Ersichtlich meint die Revision, die Bürgschaft Franz K. habe dem Kläger nachträglich eine "vollwertige Sicherheit gegen Zahlungsausfälle" gebracht, der Kläger habe durch die Annahme dieser Sicherheit dem Anfechtungsgrund den Boden entzogen. Es ist aber schon nicht festgestellt, daß diese Bürgschaft eine derartige Sicherheit war. Die Revision zeigt auch nicht auf, wo die entsprechenden Tatsachen vorgetragen worden sind.

49

H)

Angesichts der vorstehenden Beurteilung der Rügen kommt es nicht mehr auf den weiteren Revisionsangriff an, auf Rechtsirrtum beruhe die Meinung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Anfechtung auch auf eine arglistige Täuschung über die rückständigen Zinsen stützen können.

50

II.

Da das Rechtsmittel zurückzuweisen ist, fallen die Kosten den Beklagten nach §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zur Last. Richtigzustellen sind lediglich die in den Vorinstanzen getroffenen Kostenentscheidungen dahin, daß die Beklagten auch für die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges nach Kopfteilen haften; denn für eine gesamtschuldnerische Haftung ist kein Grund ersichtlich.

Zugleich für den im Urlaub ortsabwesenden Richter Hill
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell
von der Mühlen