Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1997, Az.: III ZR 75/95
Begehren einer Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Außenhandelsschiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Jugoslawien in Belgrad; Beachtlichkeit der Aufrechnung im Vollstreckbarkeitsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1997
- Aktenzeichen
- III ZR 75/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 18660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.02.1995
- LG München - 06.10.1993
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 1289 (Volltext mit red. LS)
- WM 1997, 1720 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
DO Z. R.,
gesetzlich vertreten durch den Generaldirektor S., R./Slowenien
Prozessgegner
K. E. E. GmbH, S., Österreich,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Joachim M., I.straße ..., G., Deutschland
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Streck, Schlick, Dörr und
die Richterin Ambrosius
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 1995 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 10. Zivilkammer, vom 6. Oktober 1993 teilweise abgeändert.
Der Antrag, den Schiedsspruch des Außenhandelsschiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Jugoslawien in Belgrad vom 16. Januar 1988 (T-82/84) für vollstreckbar zu erklären, wird in Höhe von 196.230 SIT (slowenischen Tolar, berechnet nach dem Wert am 5. Januar 1993) zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges hat die Antragsgegnerin zu tragen. Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Antragstellerin 2 v.H. und die Antragsgegnerin 98 v.H.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Außenhandelsschiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Jugoslawien in Belgrad vom 16. Januar 1988, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin ÖS 30.070.000 zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt, die sie damit begründet, daß, wie unstreitig ist, das Oberste Gericht der Republik Slowenien, welches mit Urteil vom 3. Juli 1992 den Schiedsspruch für ungültig erklärt hat, in diesem Urteil der Antragsgegnerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 196.230 SIT (slowenische Tolar) gegen die Antragstellerin zuerkannt hat.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Beide Urteile sind auf die Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin nicht eingegangen. Mit ihrer Revision hat die Antragsgegnerin ursprünglich beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Nachdem der Senat durch Beschluß vom 26. März 1997 die Revision nur angenommen hat, soweit über die Hilfsaufrechnung nicht entschieden worden ist, verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren nur noch in diesem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs.
Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Januar 1993 erklärte Hilfsaufrechnung verfahrensfehlerhaft übergangen. Die Aufrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Vollstreckbarkeitsverfahren beachtlich. Denn die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, sind erst nach dem Zeitpunkt entstanden, in dem sie in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHZ 34, 274, 277 f; Urteil vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89 - BGHR ZPO § 1042 Abs. 1 Einwendungen 1 = WM 1990, 1766).
Soweit infolge der Aufrechnung die Hauptforderung erloschen ist, ist der Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, zurückzuweisen. Der Umfang der Zurückweisung richtet sich nach dem Wert des slowenischen Tolar im Zeitpunkt der Aufrechnung.
Da die Antragstellerin die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Kostenerstattungsforderung der Antragsgegnerin nicht bestritten hat, konnte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht für den ersten und zweiten Rechtszug auf § 92 Abs. 2 ZPO und für den Revisionsrechtszug auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Streck
Schlick
Dörr
Ambrosius