Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1995, Az.: X ZR 118/94
„Aufreißdeckel“
Konkurs; Nichtigkeitskläger; Unterbrechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- X ZR 118/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15472
- Entscheidungsname
- Aufreißdeckel
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 1160 (amtl. Leitsatz)
- DB 1995, 2366 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1995, 394 (Volltext mit amtl. LS) "Aufreißdeckel"
- MDR 1995, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 573 (Volltext mit amtl. LS) "Aufreißdeckel"
- ZIP 1995, 414 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Unterbrechung durch das Konkursverfahren über das Vermögen des Nichtigkeitsklägers betrifft nur das Prozeßrechtsverhältnis zum Nichtigkeitsbeklagten, nicht jedoch zum (streitgenössischen) Nebenintervenienten auf seiten des Klägers. Deshalb können dem ausgeschiedenen Nebenintervenienten auch im Falle des Konkurses des Nichtigkeitsklägers analog § 269 III ZPO die anteilige auf ihn entfallenden Verfahrenskosten auferlegt werden.
2. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbricht das Nichtigkeitsverfahren jedenfalls dann, wenn dieser Gewerbetreibender ist und die Nichtigkeitsklage mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb erhoben worden ist.
Gründe
I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 236 736 (Streitpatent), das einen Aufreißdeckel aus Metall für Dosen betrifft. Die Klägerin hat - unterstützt von der M. als Nebenintervenientin - das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 22. Februar 1994 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 19. August 1994 Berufung eingelegt. Am 14. Oktober 1994 hat die Nebenintervenientin gegenüber dem Bundesgerichtshof erklärt, sie trete dem Berufungsverfahren nicht bei. Durch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 31. Oktober 1994 wurde über das Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet.
Die Beklagte beantragt, der Nebenintervenientin analog § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und festzustellen, daß der Nebenintervenientin kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Sie ist der Ansicht, das Nichtigkeitsberufungsverfahren sei durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin nicht unterbrochen, weil sein Gegenstand nicht die Konkursmasse betreffe. Die Verletzungsprozesse, an denen die Klägerin unmittelbar oder mittelbar beteiligt gewesen sei, seien rechtskräftig abgeschlossen.
II. Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Klägerin am 31. Oktober 1994 gemäß § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen. Da darüber Streit besteht, ist dies durch Beschluß festzustellen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung, daß der Nichtigkeitsstreit zur Konkursmasse des Nichtigkeitsklägers gehört. Dem steht nicht entgegen, daß die Nichtigkeitsklage von jedermann erhoben werden kann. Wie schon das Reichsgericht unter Zurückweisung rein begrifflicher, "theoretisierender" Bedenken ausgeführt hat, wird bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Erhebung der Nichtigkeitsklage zwischen dem Nichtigkeitskläger und dem Patentinhaber eine "vermögensrechtliche bedeutsame Beziehung" geschaffen (RGZ 141, 427, 428 ff.). Die Nichtigkeitsklage ist ein klassisches Verteidigungsmittel im Rahmen der Patentverletzungsklage und betrifft deshalb wie diese den Gewerbebetrieb des Nichtigkeitsklägers. Auch wenn der Gemeinschuldner im Patentverletzungsprozeß rechtskräftig unterlegen ist, ist es nicht ausgeschlossen, daß er zum Nachteil der Masse aus der Nichtigkeitsklage durch einen Vergleich mit dem Patentinhaber nicht unerhebliche Beträge erzielen kann, etwa wenn er Stand der Technik ermittelt hat, der die Rechtsbeständigkeit des Patents in Frage stellt. Ein solcher Fall kann auch nach rechtskräftiger Entscheidung des Patentverletzungsprozesses eintreten. Deshalb ist in Übereinstimmung mit der heute allgemeinen Ansicht daran festzuhalten, daß eine Beziehung der Nichtigkeitsklage zum Vermögen des Nichtigkeitsklägers jedenfalls stets dann anzunehmen ist, wenn dieser Gewerbetreibender ist und die Nichtigkeitsklage mit Rücksicht auf den Gewerbebetrieb erhoben worden ist (vgl. RGZ 148, 427, 429; RG GRUR 1941, 387; BGH GRUR 1965, 621, 622; Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. § 81 PatG Rdn. 5; Schulte, PatG, 5. Aufl. Rdn. 89 vor § 35; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl. § 37 Rdn. 19; Lindenmaier, Das Patentgesetz, 6. Aufl. § 37 Rdn. 24; Reimer, PatG GebrMG, 3. Aufl. § 13 PatG Rdn. 15 a.E.; Busse, PatG, 4. Aufl. § 39 Rdn. 5).
III. Die Unterbrechung durch das Konkursverfahren betrifft nur das Prozeßrechtsverhältnis der Nichtigkeitsbeklagten zur Klägerin, nicht jedoch zur Nebenintervenientin, die hier als Streitgenossin zu behandeln ist (§ 69 ZPO; BGH GRUR 1968, 86, 91 - Ladegerät). Da die Nebenintervenientin durch Erklärung vom 13. Oktober 1994 (Eingang: 14. Oktober 1994) aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, hat sie analog § 269 Abs. 3 ZPO die anteilig auf sie entfallenden Kosten zu tragen (§ 110 Abs. 3 Satz 2 PatG; §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO). Da der Umfang der Kostenlast durch das weitere Verfahren nicht mehr beeinflußt werden kann, ist es sachgerecht, gesondert über die von der Nebenintervenientin zu tragenden Kosten zu entscheiden.