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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.01.1985, Az.: 2 AZR 67/84

Auflösungsvertrag; Eigenkündigung mit abgekürzter Frist; Kündigungserklärung; Kündigungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.01.1985
Aktenzeichen
2 AZR 67/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 13.07.1983 - 4 Ca 1032/83
LAG Köln 06.12.1983 - 6 Sa 847/83

Fundstelle

  • NZA 1986, 28

Amtlicher Leitsatz

Ein Auflösungsvertrag i. S. von § 9 IX Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer formal ohne wichtigen Grund eine Eigenkündigung mit abgekürzter Frist erklärt, der Arbeitgeber damit einverstanden und sein Einverständnis erforderlich ist, um das Arbeitsverhältnis zu dem gewollten Termin zu beenden.