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§ 17 GOLT - Abgeordnetenausweis

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Die Abgeordneten erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Abgeordnetenausweis.