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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1973, Az.: BVerwG IV B 101.72

Erschließungsanspruch nach Maßgabe des Bebauungsplanes; Nachträgliches "Auffinden" einer Urkunde; Öffentliche Bekanntgabe von Bauleitplänen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV B 101.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 02.03.1972 - AZ: I OVG A 29/70

Fundstellen

  • DV Bl. 1973, 370
  • DVBl 1973, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 649 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Abschrift einer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG öffentlich ausgelegten Begründung zum Entwurf eines Bauleitplanes ist grundsätzlich keine Urkunde, auf die die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b gestützt werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. März 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache wirft entgegen der mit der Beschwerde dargelegten Auffassung der Kläger keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

2

Dem Beschwerdevorbringen läßt sich entnehmen, daß die Kläger als klärungsbedürftig die Frage ansehen, ob im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO die Frist des § 586 ZPO für die Erhebung der auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützten Restitutionsklage schon mit der Kenntnis des Restitutionsklägers vom Vorhandensein einer als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Urkunde oder erst mit der Bestätigung ihrer zunächst nicht erkennbaren Eignung als Beweismittel durch Dritte zu laufen beginnt. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob damit in der Tat eine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen wird; denn auf sie käme es in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht an.

3

Als Urkunde, auf die sich die Kläger für ihre Wiederaufnahmeklage berufen, führen sie eine Abschrift der Begründung an, die dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 bei dessen öffentlicher Auslegung beigefügt war gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -. Die Abschrift einer solchen im Zuge des örtlichen Rechtsetzungsverfahrens öffentlich ausgelegten Begründung ist indessen weder für sich allein noch in Verbindung mit ihrer durch das Zeugnis Dritter unter Beweis gestellten Übereinstimmung mit dem Original eine Urkunde, die im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden werden kann. Das nachträgliche "Auffinden" einer Urkunde setzt notwendigerweise voraus, daß die Urkunde zeitweilig nicht zugänglich, nicht bekannt oder aus sonstigen Gründen nicht benutzbar war, wobei sich aus § 582 ZPO ferner ergibt, daß sich eine Partei auf die aus solchen Gründen mangelnde Benutzbarkeit einer Urkunde dann nicht mit Erfolg berufen kann, wenn sie durch ihr eigenes Verschulden außerstande war, sich der Urkunde vor dem rechtskräftigen Abschluß des früheren Verfahrens als Beweismittel zu bedienen.

4

Nach diesen Maßstäben fehlt es für eine öffentlich ausgelegte Begründung von Bauleitplänen der Natur der Sache nach an der Voraussetzung, daß sie nach zeitweiliger Unzugänglichkeit erst durch ein späteres "Auffinden" wieder benutzbar wird. Zwar schreibt § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG die Veröffentlichung der Begründung nicht in einem amtlichen oder sonstigen Verkündungsblatt vor, so daß diese nicht schon dadurch von jedermann und zu jeder beliebigen Zeit eingesehen werden kann. Gleichwohl tritt aber die - vorübergehende - öffentliche Auslegung der Begründung an die Stelle möglicher anderer Formen der Veröffentlichung mit der Folge, daß die in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 BBauG ausgelegte Begründung als öffentlich bekanntgemacht gilt ganz unabhängig davon, ob sie von den Betroffenen oder gar von jedermann tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist oder auch nur zur Kenntnis hat genommen werden können. In dieser rechtlichen Wirkung liegt im Hinblick auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO um so weniger eine Unbilligkeit, als der Inhalt der Begründung jederzeit jedenfalls aus den Bebauungsplanakten ersichtlich ist und von einer Partei im Rechtsstreit benutzt werden kann. Aus solchen Erwägungen hat die Rechtsprechung seit jeher in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, daß für die Anwendung des § 580 Nr. 7 b ZPO kein Raum ist, soweit es sich um öffentlich ausgelegte, jederzeit zu beschaffende oder in behördlichen Akten zugängliche Urkunden handelt (vgl. RGZ 48, 375 und RGZ 84, 142 [für Patentschriften]; RGZ 59, 413 [für Gebrauchsmusteranmeldung]; RG, Urteil vom 5. Juli 1918 in Gruchot 63,113 [für statutarische Anordnungen]; RG, Urteil vom 5. November 1936 in Warneyer 29, 1 [für amtliche Gesetzesbegründungen]; Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl., Anm. I 3 zu § 582).

5

Die Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes dann gelten könnte, wenn im Falle einer gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Auslegung die einschlägigen Behördenakten ganz oder teilweise verlorengegangen sind, so daß aus ihnen der Inhalt der öffentlich ausgelegten Begründung nicht mehr ersichtlich ist, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Kläger behaupten zwar, daß das von ihnen als Original bezeichnete Exemplar der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 "unwiederbringlich verschwunden" sei, welches bei der Auslegung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG verwendet worden ist. Sie behaupten dagegen nicht, daß sich der Inhalt der ausgelegten Begründung aus den Verwaltungsvorgängen überhaupt nicht entnehmen lasse. Eine solche Behauptung ließe sich offensichtlich auch nicht vertreten. Der Wortlaut der dem Bebauungsplanentwurf beigegebenen und gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG ausgelegten Begründung ist enthalten sowohl in den Verwaltungsvorgängen, die das Berufungsgericht in dem früheren Rechtsstreit beigezogen hat, als auch in den Verwaltungsvorgängen, die dem Berufungsgericht im gegenwärtigen Verfahren vorlagen.

6

Aus entsprechenden Gründen kann die Revision auch nicht zugelassen werden, soweit die Kläger auf die Frage abstellen, ob nachgeschobene Restitutionsgründe der Fristbindung des § 586 ZPO unterliegen. Diese Frage bezieht sich auf die "Auffindung" eines Exemplars des Bebauungsplanes Nr. 2, aus dessen Angaben über die Dauer seiner Auslegung die Kläger glauben schließen zu können, daß die Fristvorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG nicht eingehalten worden ist. Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Mit diesem Vorbringen ist jedenfalls schon deshalb kein Restitutionsgrund geltend gemacht worden, weil die Angaben über die Auslegungszeit auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des früheren Verfahrens hätten verwertet werden können.

7

Auf die von den Klägern in bezug auf ihren materiellen Anspruch auf Einrichtung eines öffentlichen Weges gestellten Fragen ist nicht einzugehen. Sie wären entscheidungserheblich nur dann, wenn im Rahmen einer zulässigen Restitutionsklage das Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes anzunehmen und sodann in der Hauptsache zu verhandeln wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verneint, ohne daß insoweit Gründe für die Zulassung der Revision zu erkennen wären. Davon müßte auch in einem Revisionsverfahren ausgegangen werden, so daß es auf Fragen des von den Klägern erhobenen materiellen Anspruchs nicht ankommen könnte.

8

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Clauß
Dr. Korbmacher