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Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.02.1958, Az.: IV 196/56 U

Verbindlichkeit von Durchschnittswerten für die Bewertung des Viehbestandes bei buchführenden Landwirten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.02.1958
Aktenzeichen
IV 196/56 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 67, 107 - 112
  • BStBl III 1958, 313
  • DB 1958, 727-728 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Die vom Niedersächsischen Minister der Finanzen mit Erlaß vom 10. Januar 1951 S 2155 - 23 - 31 - 1 (BStBl 1951 II S. 2) auf Grund des § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG festgesetzten Durchschnittswerte für die Bewertung des Viehbestandes bei buchführenden Landwirten auf den 21. Juni 1948 sind mangels Rechtsnormcharakters für die Steuergerichte nicht verbindlich.

Zusammenfassung

Die vom Niedersächsischen Minister der Finanzen mit Erlaß vom 10. Januar 1951 S 2155 -- 23 -- 31 -- 1 (BStBl 1951 II S. 2) auf Grund des §74 Abs. 5 Ziff. 4 DMBG festgesetzten Durchschnittswerte für die Bewertung des Viehbestandes bei buchführenden Landwirten auf den 21. Juni 1948 sind mangels Rechtsnormcharakters für die Steuergerichte nicht verbindlich

Tatbestand

1

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist buchführender Landwirt. Bei einer Betriebsprüfung beanstandete der Betriebsprüfer u.a. den mit Einzelwerten vorgenommenen Ansatz des Viehbestandes (vorwiegend Rindviehherde) in der DM-Eröffnungsbilanz; er bewertete das Vieh in der Prüferbilanz mit den vom Niedersächsischen Minister der Finanzen bekanntgegebenen Durchschnittswerten. Weiterhin erkannte der Betriebsprüfer eine in der Bilanz vom 30. April 1950 gebildete Rückstellung von 1.000,00 DM nicht an, mit der es folgende Bewandtnis hat: Mit Erbvertrag vom 29. Oktober 1949 hatte der Bf., dessen einziger Sohn vermißt ist, die damals noch unverehelichte A. B. als Ersatzerbin eingesetzt. Für den Fall, daß der Sohn bis 1954 zurückkehre, sollte Fräulein B. 5 Kühe, falls er später zurückkehre, 12 Kühe als Abfindung erhalten. Diesen Abfindungsanspruch hat der Bf. mit 1.000,00 DM bewertet und dafür im Wirtschaftsjahre 1949/1950 eine Rückstellung vorgenommen.

2

Die Veranlagung zur Einkommensteuer II/1948 und 1949 wurde entsprechend durchgeführt.

3

Einspruch und Berufung blieben erfolglos.

4

Das Finanzgericht ist dabei im wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen: Die Einzelbewertung des Viehes gemäß § 18 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) sei im Hinblick auf die Vorschrift des § 74 Abs. 5 Ziff. 4 Satz 1,00 DMBG nur dann zuzulassen, wenn es sich um besonders wertvolles Vieh, z.B. Zuchtvieh, handle. Als solches könne aber nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Betriebsprüfers der Oberfinanzdirektion das des Bf. nicht anerkannt werden; es handle sich um eine mittlere Gebrauchsherde. Diese sei zum 21. Juni 1948 gemäß § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG nach den vom Niedersächsischen Minister der Finanzen mit Erlaß vom 10. Januar 1951 festgesetzten Durchschnittswerten zu bewerten. Es könne aber auch dem Hilfsantrage des Bf., die genannten Durchschnittswerte auf ihre sachliche Richtigkeit nachzuprüfen, nicht entsprochen werden; sie seien ihrem Wesen nach Rechtsnormen und daher sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Steuerpflichtigen verbindlich. Sie unterlägen daher nicht der sachlichen Nachprüfung durch die Steuergerichte.

5

Die Rückstellung von 1.000,00 DM, die auf die im Erbvertrage niedergelegten Abreden zurückgehe, berühre ausschließlich die private Vermögenssphäre des Bf. Das Finanzamt habe daher zutreffend die Zulässigkeit einer gewinnmindernden Rückstellung verneint.

6

In der Rechtsbeschwerde wird nach wie vor die Einzelbewertung nach § 18,00 DMBG gefordert. Als besonders wertvolle Tiere im Sinne des DMBG seien nicht nur Vatertiere, sondern u. U. auch Muttertiere anzusehen.

7

Der Senat hat den Bundesminister der Finanzen um Beitritt ersucht. Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren nicht beigetreten, hat jedoch wie folgt Stellung genommen:

"Die Einführung der Viehdurchschnittswerte, mit denen nach § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG der Viehbestand bei buchführenden Landwirten zu bewerten ist, geht auf Abschn. B Unterabschn. II Ziff. 6 des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 5. September 1925 - III e 5 - 200 - (Reichssteuerblatt - RStBl - S. 184, 187) zurück. Die Durchschnittswerte wurden damals mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten, die einer Einzelbewertung beim Vieh, insbesondere beim Rindvieh und bei den Pferden, entgegenstanden, zur Vereinfachung eingeführt. Sie galten nicht für besonders wertvolle Tiere (Zuchtstiere, Zuchthengste, Vollblutpferde, Rennpferde usw.). Als besonders wertvolle Tiere wurden nach der Erläuterung in der Klammer nicht nur Vatertiere (Zuchtstiere, Zuchthengste), sondern auch Tiere besonders wertvoller Rassen (Vollblutpferde, Rennpferde) angesehen und zwar ohne Unterscheidung nach dem Geschlecht. Als "besonders wertvolle Tiere, z.B. Zuchttiere" im Sinne des § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG werden in erster Linie die männlichen Zuchttiere (Vatertiere) anzusehen sein. Die Preise von männlichen Zuchttieren liegen in der Regel erheblich über den von den obersten Finanzbehörden der Länder festzusetzenden Durchschnittswerten für den übrigen Viehbestand. Für weibliche Zuchttiere mit besonders guten Erbeigenschaften werden jedoch auch sehr hohe, über den genannten Durchschnittswerten stehende Preise gezahlt. Für solche weiblichen Tiere wird die Einzelbewertung nach § 18,00 DMBG nicht versagt werden können. Es dürften demnach in Ausnahmefällen auch Herdbuchtiere ohne Unterscheidung nach dem Geschlecht als besonders wertvolle Tiere im Sinne von § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG angesehen werden können, obwohl bei ihnen das Vatertier wiederum wertvoller als das Muttertier sein wird. Bei der etwaigen Zubilligung der Einzelbewertung für weibliche Tiere wird es weniger auf den Prozentanteil der Herdbuchtiere am Gesamtbestand ankommen, da dieser für die einzelnen Länder oder Zuchtgebiete je nach dem Stande und der Verbreitung züchterischer Bestrebungen verschieden ist und z.B. in den alten Zuchtgebieten Norddeutschlands wesentlich über dem für Bayern angegebenen Durchschnitt liegt. Zu einer abschließenden Klärung dieser Frage (ob und unter welchen Voraussetzungen auch Muttertiere als besonders wertvolle Tiere anzusehen sind) halte ich es für zweckmäßig, einen Sachverständigen zu hören.

Bei der Festsetzung der Durchschnittswerte durch die obersten Finanzbehörden der Länder sind diese davon ausgegangen, daß der Gesetzesbefehl des § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG die von ihnen ermittelten und festgesetzten Durchschnittswerte umfaßt. Dieser Auffassung lag die Vorstellung zugrunde, daß die Vorschrift des § 74 Abs. 5 Ziff. 4 Satz 2,00 DMBG den Rechtsgedanken des § 46 EStG 1925 - unbeschadet der seit 1934 bestehenden Regelung des § 29 EStG - aufgenommen und weiterentwickelt hat. Der Reichsminister der Finanzen hatte die Durchschnittswerte rechtsverbindlich durch den oben angegebenen Runderlaß vom 5. September 1925 festgesetzt. Der D-Markbilanzgesetzgeber hat - wie das EStG 1925 - nicht bestimmt, in welcher Form die Durchschnittswerte festgesetzt werden sollen. Die Durchschnittswerte, die die höchsten mit Einkommensteuer und Vermögensteuerfragen befaßten Länderinstanzen nur für den Ansatz in der D-Markbilanz ebenfalls durch Erlaß festgesetzt haben, sind als Werte im Sinne des Gesetzes behandelt worden. Sie konnten demnach ebensowenig überschritten werden wie die z.B. nach den Vorschriften der §§ 18 und 20,00 DMBG richtig ermittelten Werte.

Wenn man den Rechtsnormencharakter des Erlasses des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 10. Januar 1951 verneinen sollte, so ist trotzdem festzustellen, daß der Gesetzgeber nur zwei Bewertungsarten zulassen wollte: Einzelbewertung oder festgesetzte Durchschnittswerte. Letztere sollten auch dann verbindlich sein, wenn sie offensichtlich den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes nicht gerecht wurden. Schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestand die Vorstellung, daß den festgesetzten Durchschnittswerten nicht nur Richtsatzcharakter beizulegen sei."

Entscheidungsgründe

8

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

9

1.

Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bestandsvergleich ermitteln, sind für die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände in der DM-Eröffnungsbilanz die besonderen Bestimmungen des § 74 Abs. 5,00 DMBG maßgebend. Bei Tieren ist nach Ziff. 4 a.a.O. der auf die Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten abgestellte Bewertungsgrundsatz des § 18,00 DMBG nur für "besonders wertvolle Tiere, z.B. Zuchttiere" anzuwenden. Der übrige Viehbestand ist nach der genannten Vorschrift nach den von den obersten Finanzbehörden der Länder festgestellten Durchschnittswerten anzusetzen. Die Vorinstanz ist auf Grund des Gutachtens des landwirtschaftlichen Betriebsprüfers der Oberfinanzdirektion Hannover über die Zuchtverhältnisse in dem Betrieb des Bf. zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei dem Viehbestand des Bf. am Bewertungsstichtage (21. Juni 1948) nur um eine mittlere Gebrauchsherde gehandelt habe. An diese ohne Rechtsverstoß auf Grund des § 278 der Reichsabgabenordnung (AO) getroffene Feststellung ist der Senat gebunden (§§ 288, 296 AO). Demgegenüber kann sich der Bf. nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Vorinstanz unter besonders wertvollen Tieren in der Regel nur die Vater tiere verstanden wissen will. Mit ihm teilt der erkennende Senat zwar die auch vom Bundesminister der Finanzen vertretene Auffassung, daß zu den besonders wertvollen Tieren im Sinne von § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG auch besonders wertvolle Muttertiere gehören können. Das der Vorentscheidung zugrunde liegende Gutachten geht gleichfalls davon aus, daß, wenn auch nur in sehr wenigen Einzelfällen, züchterisch besonders hochwertige Muttertiere für eine Einzelbewertung in Betracht kommen können. Der Gutachter verneint jedoch diese Eigenschaften bei den zur Herde des Bf. am 21. Juni 1948 gehörenden Muttertieren. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 18,00 DMBG in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG für eine Einzelbewertung nicht vor. Als Bewertungsgrundlage ist danach von der Durchschnittsbewertung auszugehen, da das Gesetz nur zwei Bewertungsarten zuläßt: Einzel- oder Durchschnittsbewertung.

10

2.

Rechtlichen Bedenken begegnet die Vorentscheidung jedoch insofern, als sie den vom Niedersächsischen Minister der Finanzen mit Erlaß vom 10. Januar 1951 S 2155 - 23 - 31 - 1 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 II S. 2) festgesetzten Durchschnittswerten Rechtsnormcharakter beilegt. Zwar wird es die Rechtsgültigkeit der in § 75 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG erteilten Ermächtigung nicht beeinträchtigen, daß diese nicht nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) den Landesregierungen, sondern den obersten Finanzbehörden der Länder übertragen worden ist (siehe hierzu: Zippelius, Verordnungen der Landesregierungen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung, Neue Juristische Wochenschrift 1958 S. 445 ff.). Es wird des weiteren davon ausgegangen werden können, daß § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung noch ausreichend genug bestimmt, da sich Inhalt und Zweck aus der gesetzlichen Regelung und der Natur der Sache ergeben, und der Umfang der zu ermittelnden Werte durch die auf Sachverständigengutachten beruhenden Ergebnisse und deren Auswertung in Besprechungen mit den Berufsorganisationen, wie sie in der Finanzverwaltung seit Jahren üblich sind, begrenzt wird. Der Senat vermag jedoch der vom Bundesminister der Finanzen vertretenen Auffassung, nach der der Gesetzesbefehl des § 74 Abs. 5 Ziff. 4,00 DMBG die von den obersten Finanzbehörden der Länder ermittelten und festgesetzten Durchschnittswerte umfaßt, nicht zu folgen. Allgemein verbindliche Anordnungen der Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, bedürfen auch der Form des Gesetzes, d.h. als Rechtsverordnungen können sie nur gewertet werden, wenn sie von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und ordnungsmäßig verkündet werden. Der Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 10. Januar 1951 ist weder im Niedersächsischen Gese und Verordnungsblatt noch entsprechend Art. 82 GG und dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 1950 I S. 23) verkündet worden. Er ist daher keine die Steuergerichte bindende Rechtsnorm. Die Veröffentlichung des Erlasses im BStBl 1951 II S. 2 allein reicht zur Erfüllung der verfassungsmäßig erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Rechtsverordnung nicht aus. Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts kann nicht gefolgt werden.

11

3.

Dagegen haben die Vorinstanzen der von dem Bf. im Hinblick auf die Abfindungsansprüche des Fräulein B. in die Bilanz zum 30. April 1950 eingesetzten Rückstellung mit Recht die Anerkennung versagt. Eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rückstellung konnte nur für solche Verbindlichkeiten gebildet werden, die in der betrieblichen Sphäre des Bf. entstanden und als negative Vermögensteile dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, daß die Verbindlichkeiten gegenüber dem Fräulein B. jedes betrieblichen Zusammenhanges entbehren, und des weiteren ausgeführt hat, daß die Verpflichtung zur Abfindung der Ersatzerbin nicht den Bf., sondern nur dessen Sohn im Falle seiner Rückkehr treffe, so liegt in dieser Beurteilung kein Rechtsirrtum. Es handelt sich bei den im Erbvertrage niedergelegten Abreden um vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen, die privat-rechtlichen Charakter haben und ausschließlich die private Vermögenssphäre des Bf. berühren.

12

4.

Aus den zu 2. aufgeführten Gründen unterliegt die Vorentscheidung der Aufhebung. Die Sache wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen, das unter Beachtung der zur Viehbewertung gemachten Ausführungen erneut zu entscheiden haben wird. Da der Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 10. Januar 1951 nur eine Verwaltungsanweisung darstellt, haben die festgesetzten Durchschnittswerte lediglich die Bedeutung von Richtsätzen. Sie werden zwar regelmäßig als Schätzungsgrundlage zu einer zutreffenden Bewertung führen. Behauptet jedoch ein Steuerpflichtiger, daß die Anwendung der Durchschnittswerte den besonderen Verhältnissen seines Betriebes nicht Rechnung trägt, so muß in eine Prüfung dieser Verhältnisse eingetreten und festgestellt werden, welche Durchschnittswerte anzusetzen sind. Dementsprechend hat das Finanzamt, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, für den Betrieb des Bf. Ermittlungen anzustellen und nach deren Ergebnis erneut zu entscheiden. Es wird außerdem, da der Bf. verheiratet und mit seiner Ehefrau nach § 26 EStG a. F. zusammen veranlagt worden ist, zu prüfen haben, ob und inwieweit die Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl 1957 I S. 848, BStBl 1957 I S. 352) anzuwenden sind.