Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1989, Az.: 2 StR 170/89
Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Gesonderte Verhängung einer Geldstrafe zur Vermeidung beamtenrechtlicher Konsequenzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1989
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 13.05.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1989, 1019
- MDR 1989, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 2900 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit u.a.
Prozessführer
Hermann-Josef M. aus N.-R., geboren am ... 1945 in M.
Amtlicher Leitsatz
Zur gesonderten Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. August 1989
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist zu den Schuld- und den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch führt die Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von je sechs Monaten und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 DM gebildet. Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf diese Geldstrafe hätte gesondert erkennen können, worauf die verbleibenden beiden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr geführt hätten. Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20). Daß das Landgericht die erwähnten Folgen der von ihm festgesetzten Gesamtstrafe gesehen und als Milderungsgrund gewertet hat, ändert daran nichts; es ist nicht auszuschließen, daß es bei Berücksichtigung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenen Möglichkeit sein Ermessen mit einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis ausgeübt hätte.
Maier
Theune
Detter
Schäfer