Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1972, Az.: IV ZB 8/72
Anwaltspflicht; Rückäußerung des Gerichts; Berufungseingang; Bestätigung des Berufungseingangs; Begründungsfrist; Verlängerung der Begründungsfrist; Bescheidung; Unabwendbarer Zufall; Verlust der Berufungsschrift; Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1972
- Aktenzeichen
- IV ZB 8/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1973, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Von einem Rechtsanwalt kann nicht verlangt werden, die Zeiträume im Auge zu behalten, innerhalb derer bei jeder Sache erfahrungsgemäß mit einer Rückäußerung des Gerichts zu rechnen ist (hier: Bestätigung des Berufungseingangs und Bescheidung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist).
2. Zur Frage der Glaubhaftmachung eines unabwendbaren Zufalls bei Verlust einer Berufungsschrift.