Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1983, Az.: BVerwG 8 B 78.83
Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die Erhebung einer Kurabgabe als grundsätzlich bedeutsame Frage; Begriff der "Freizügigkeit"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 78.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 15569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.02.1983 - AZ: 3 OVG A 4/83
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Erhebung einer Kurabgabe Art. 11 Abs. 1 GG verletzt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Nach Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet ihnen das Recht, "an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen" (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 [273] und vom 25. Januar 1977 - 1 BvR 210/74 u.a. - BVerfGE 43, 203 [211]). Daraus folgt, daß der Zugang zu einer Gemeinde nicht "gesperrt" (BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 1958 - 1 BvL 1/52 - BVerfGE 8, 95 [97 f.]), d.h. nicht eine Maßnahme ergriffen werden darf, durch die jemandem der Aufenthalt in einer Gemeinde (geboten oder) verboten wird (BVerwG, Beschluß vom 28. September 1972 - BVerwG I B 23.72 - Buchholz 11 Art. 11 GG Nr. 7 S. 1 [2]). Im Unterschied dazu ergibt sich jedoch aus Art. 11 Abs. 1 GG kein Anspruch darauf, daß der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluß veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen. Anders liegt es allenfalls dort, wo solche Hinderungsgründe in ihrer Auswirkung praktisch einem strikten Verbot gleichkommen. Davon kann indes keine Rede sein, wenn - wie hier - eine Aufenthalts- oder Wohnsitznahme unter sachangemessenen Voraussetzungen von der Zahlung einer Kurabgabe abhängig gemacht wird (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1956 - BVerwG IV C 012.55 - BVerwGE 3, 308 [312 f.] und vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 29.60 - BVerwGE 12, 140 [162]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Dr. Driehaus