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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1982, Az.: VI ZR 272/81

Bestehen von Ansprüchen wegen Vereitelung eines Ersatzaussonderungsrechts an einem noch unterscheidbar in der Konkursmasse vorhandenen Scheckgegenwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1982
Aktenzeichen
VI ZR 272/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.11.1981

Prozessführer

Dipl.-Sozialwirt Egon K., A.sraße ..., H.

Prozessgegner

B. Vereinsbank Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Hans-Günter S. und Dr. Helmut Sc., Kardinal-F.-Straße ..., M.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat VI des Bundesgerichtshofs
durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
am 19. Oktober 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1981 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Bemerkung: Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehindert, über Ansprüche der Klägerin aus § 82 KO zu entscheiden. Solche Ansprüche stehen der Klägerin schon deshalb zu, weil der Beklagte nach Konkurseröffnung das Ersatzaussonderungsrecht der Klägerin an dem noch unterscheidbar in der Masse vorhandenen Scheckgegenwert (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 - BB 1971, 17 = WM 1971, 71, 72) vereitelt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Beklagte unter den besonderen Umständen des Falles aus § 82 KO auch für Handlungen haften kann, die vor seiner Bestellung als Konkursverwalter liegen. Aus diesem Grunde kommt der Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffe
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann