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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2006, Az.: IX ZR 221/02

Tenor einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.2006
Aktenzeichen
IX ZR 221/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 10350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 19.12.2001 - AZ: 8 O 66/01
OLG Celle - 28.08.2002 - AZ: 3 U 84/02

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.871,03 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

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Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Eine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kann sich auch unabhängig von den Darlegungen in der Nichtzulassungsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Urteils ergeben. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Begründung sich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann (BGHZ 159, 135, 139 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Urteils von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden kann.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.871,03 EUR festgesetzt.

Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann