Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.06.1960, Az.: 2 AZR 91/58
Allseitige Interessenabwägung; Fristlose Kündigung; Arbeitsverhältnisse; Dienstverträge; Arbeitskraft des Verpflichteten; Wichtiger Grund; Außerordentliche fristlose Kündigung; Ersatz von Spesen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.06.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 91/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 31.01.1958 - 2 Sa 233/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 9, 263 - 269
- DB 1960, 1012
- DB 1960, 1011
- MDR 1960, 876-877 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2023 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine allseitige Interessenabwägung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht nur bei der fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen notwendig, sondern auch bei fristloser Kündigung von Dienstverträgen, die keine Arbeitsverhältnisse begründen, aber die Arbeitskraft des Verpflichteten überwiegend in Anspruch nehmen.
2. Die Durchschlagskraft eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung seitens des Dienstherrn wird nicht dadurch gemindert, daß ihm jeder Grund recht gewesen wäre, um das Vertragsverhältnis mit dem Dienstnehmer zu beenden.
3. Verlangt ein Dienstverpflichteter in besonderer Vertrauensstellung Ersatz von Spesen, die ihm gar nicht entstanden sind, so kann dies ein Grund zu seiner fristlosen Entlassung sein, auch wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt.