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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.06.1972, Az.: 5 AZR 32/72

Tarifliche Ausschlußfrist; Lohnbescheinigung; Aufschlüsselung des Lohnes; Auskunftspflicht des Arbeitgebers; Zusammensetzung des Lohnes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.06.1972
Aktenzeichen
5 AZR 32/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 09.11.1971 - 1 Sa 212/71

Fundstellen

  • BB 1972, 1276
  • DB 1972, 1780-1781 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Mit einer tariflichen Ausschlußfrist ist nicht als Nebenfolge die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, dem Arbeitnehmer eine den Lohn und die Lohnabzüge aufschlüsselnde Lohnbescheinigung zu erteilen.

2. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf die Zusammensetzung des Lohnes besteht im Grundsatz nur, wenn der Arbeitnehmer über Bestehen und Umfang seines Anspruches in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist, der Arbeitgeber aber unschwer Auskunft erteilen kann.