Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.06.1972, Az.: 5 AZR 32/72
Tarifliche Ausschlußfrist; Lohnbescheinigung; Aufschlüsselung des Lohnes; Auskunftspflicht des Arbeitgebers; Zusammensetzung des Lohnes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.06.1972
- Aktenzeichen
- 5 AZR 32/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 09.11.1971 - 1 Sa 212/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 1276
- DB 1972, 1780-1781 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit einer tariflichen Ausschlußfrist ist nicht als Nebenfolge die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, dem Arbeitnehmer eine den Lohn und die Lohnabzüge aufschlüsselnde Lohnbescheinigung zu erteilen.
2. Eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf die Zusammensetzung des Lohnes besteht im Grundsatz nur, wenn der Arbeitnehmer über Bestehen und Umfang seines Anspruches in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist, der Arbeitgeber aber unschwer Auskunft erteilen kann.