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§ 45 ThürDG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Amtliche Abkürzung
ThürDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-38

Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamte, für die dieses Gesetz gilt, von dem Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, vom Thüringer Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen, sowie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeübt.