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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.05.1973, Az.: 2 AZR 99/73

Rechtsmittelschrift; Erkennbarkeit des Rechtsmittelklägers; Erkennbarkeit des Rechtsmittelbeklagten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.05.1973
Aktenzeichen
2 AZR 99/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 23.11.1972 - 8 Sa 618/72

Fundstelle

  • AP Nr 6 zu § 553 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Nach der nahezu ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs muß eine Rechtsmittelschrift erkennen lassen, wer der Rechtsmittelkläger und wer der Rechtsmittelbeklagte ist. Ergibt sich das nicht aus der Rechtsmittelschrift selbst, dann können zur Klarstellung nur solche weiteren Umstände herangezogen werden, die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittelgericht bekannt werden.