Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 25.05.1973, Az.: 2 AZR 99/73
Rechtsmittelschrift; Erkennbarkeit des Rechtsmittelklägers; Erkennbarkeit des Rechtsmittelbeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.05.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 99/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 23.11.1972 - 8 Sa 618/72
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AP Nr 6 zu § 553 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Nach der nahezu ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs muß eine Rechtsmittelschrift erkennen lassen, wer der Rechtsmittelkläger und wer der Rechtsmittelbeklagte ist. Ergibt sich das nicht aus der Rechtsmittelschrift selbst, dann können zur Klarstellung nur solche weiteren Umstände herangezogen werden, die bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittelgericht bekannt werden.