Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1965, Az.: Ib ZR 42/63
„Blockeis II“
Gemeindliche Unterhaltung einer Eiserzeugungsanlage im Rahmen des städtischen Schlachthofbetriebes; Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufs von Eis an private Abnehmer; Verbot bzw. Beschränkung privatwirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden; Schutz von Mitbewerbern der privaten Wirtschaft; Wettbewerbsrechtliche Bedeutsamkeit des Verstoßes gegen eine wertneutrale Vorschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 42/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11218
- Entscheidungsname
- Blockeis II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.02.1963
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1965, 362-364 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 510 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 550 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Blockeis II
Prozessführer
Stadtgemeinde H.,
vertreten durch den Rat der Stadt, H. (Westf)
Prozessgegner
G.-B., Inhaberin Frau Maria S. in H. (Westf), S.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Gemeinde begeht unlauteren Wettbewerb, wenn sie die ihrer privatwirtschaftlichen Betätigung durch die Gemeindeordnung zum Schutz der privaten Mitbewerber gezogenen Grenzen vorsätzlich und planmäßig überschreitet, obwohl sie dem privaten Mitbewerber Unterlassung des Wettbewerbs zugesichert und die Aufsichtsbehörde ihr Verhalten beanstandet hat.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 8. Februar 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin befaßte sich u.a. mit der Herstellung und den Vertrieb von Blockeis; sie hat diesen Zweig ihres Geschäfts im Laufe des Rechtsstreits so gut wie eingestellt. Die beklagte Stadtgemeinde unterhält im Rahmen ihres städtischen Schlachthofbetriebes eine Eiserzeugungsanlage, die ebenfalls Blockeis herstellt; sie gibt dieses Eis, soweit es für Zwecke des Schlachthofes verwendet wird, gegen Zahlung einer in der Gebührenordnung des Schlachthofes festgesetzten Gebühr an Benutzer des Schlachthofes, nämlich die im Stadtgebiet H. und in der näheren Umgebung ansässigen Metzger, und auch an andere Interessenten ab. Seit Anfang 1958 überläßt die Beklagte jährlich eine feste Menge von 18.000 Stangen Eis zum vorgeschriebenen Gebührensatz einer der Fleischerinnung angeschlossenen Verwertungsgenossenschaft des Fleischerhandwerks eGmbH und liefert das Eis an die einzelnen Interessenten auf Eiskarten, die von dieser Genossenschaft ausgestellt werden.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte sich damit wettbewerbswidrig vorhalte und daß durch dieses Vorgehen der Umsatz der Klägerin merklich zurückgegangen sei. Sie hat die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens und auf Unterlassung der Lieferung von Eis an private Abnehmer in Anspruch genommen.
Im übrigen wird wegen des Tatbestandes auf das in dieser Sache ergangene Revisionsurteil des I. Zivilsenats vom 26. Mai 1961 - I ZR 177/60 (GRUR 1962, 159 - Blockeis) Bezug genommen, mit dem der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
Die Klägerin hat daraufhin weiter ausgeführt, die Beklagte hafte für das Verhalten des Oberstadtdirektors, der die städtischen Beamten insoweit nicht gehörig beaufsichtigt habe, nach § 839 BGB, Art. 34 GG; zumindest hafte die Beklagte nach den §§ 81, 31, 831 BGB. Außerdem verstoße die Beklagte gegen § 1 UWG, indem sie das Eis an Private weit unter Preis verkaufe, was ihr nur möglich sei, weil der Schlachthof im Gegensatz zu den privaten Konkurrenzbetrieben keinerlei Steuern bezahle und deshalb zu weit geringeren Selbstkosten produzieren könne.
Die Klägerin hat in der erneuten Berufungsverhandlung beantragt,
unter Abänderung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen,
- a)
an die Klägerin 6.460,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1958 zu zahlen,
- b)
die Lieferung von Eis an Private bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und vor allen geltend gemacht, daß die Klägerin nach Erlaß des ersten Revisionsurteils keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, die eine rechtliche Beurteilung unter anderen als den vom Bundesgerichtshof bereits gewürdigten Gesichtspunkten ermöglichten.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte wiederum verurteilt, die Lieferung von Eis an Private zu unterlassen; es hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hat insoweit den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Mit dem ersten Revisionsurteil war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil dieses den Sachverhalt nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt hatte, ob die Beklagte durch den in ihrem Verhalten liegenden Verstoß gegen § 69 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GemO NRW - ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt habe; im Gegensatz zum Oberlandesgericht war der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, daß § 69 Abs. 1 GemO NRW kein Schutzgesetz im Sinne der angeführten Vorschrift bildet.
§ 69 Abs. 1 GemO NRW bestimmt, daß Gemeinden wirtschaftliche Unternehmen nur dann errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern dürfen, wenn
"1.
ein dringender öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert und dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht besser oder wirtschaftlicher erfüllt werden kann und2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zur voraussichtlichen Belastung steht."
II.
Das Berufungsgericht hat nunmehr den Anspruch der Klägerin nach § 1 UWG als begründet angesehen. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, die Beklagte habe sich bewußt über das in § 69 Abs. 1 GemO NRW enthaltene gesetzliche Verbot hinweggesetzt, das dazu bestimmt sei, die private Wirtschaft vor einer Konkurrenz der öffentlichen Hand zu schützen. Der Wortlaut der Vorschrift ergebe ebenso eindeutig wie die dazu erschienenen Erläuterungsbücher, daß die Beklagte mit dem Verkauf von Eis aus dem Schlachthof an private Abnehmer den durch diese Vorschrift für ihre wirtschaftliche Betätigung gesetzten Rahmen überschritten habe; darauf seien ihre Beamten schon im Jahre 1951 durch den Regierungspräsidenten hingewiesen worden. Deshalb habe auch ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Stadt, der Oberstadtdirektor, der Klägerin mehrfach "verbindlich" zugesagt, den Verkauf von Bis an Private einzustellen; diese Zusage sei nicht eingehalten worden, vielmehr hätten die in Betracht kommenden Bediensteten der Beklagten ab 1955 - mit einer Unterbrechung im Jahre 1957 - fortlaufend die gesetzliche Vorschrift des § 69 Abs. 1 GemO NRW vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie gleichwohl Eis an Private abgegeben hätten. Dabei habe die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt.
Wer sich, so führt das Berufungsgericht unter Anführung höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter aus, bewußt über ein gesetzliches Verbot hinwegsetze, um sich im Wettbewerb einen Vorteil gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, handle unlauter. Das sei zwar bisher im allgemeinen für Verbote angenommen worden, die für alle Mitbewerber gleichmäßig gelten; in gleicher Weise müßte aber ein Fall der hier vorliegenden Art beurteilt werden, in dem ein Mitbewerber durch ein gesetzliches Verbot zum Schutz seiner Konkurrenten beschränkt wird und dieses Verbot bewußt mißachtet, "um den ihn auferlegten Fesseln zu entschlüpfen"; denn auch in diesem Falle verschaffe er sich einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, der ihm nach dem Willen des Gesetzes nicht zukomme. Sein Verhalten sei daher unlauter und nach § 1 UWG unzulässig.
III.
Die gegen diese rechtliche Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe gegen die Bindung an das erste Revisionsurteil verstoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO), weil es aus der Tatsache des Verstoßes gegen die gesetzliche Vorschrift des § 69 Abs. 1 GemO NRW nunmehr "auf dem Umwege über § 1 UWG" dasselbe Ergebnis herbeiführen wolle, das ihm "der Bundesgerichtshof auf dem Wege über § 823 Abs. 2 BGB versagt" habe.
Der I. Zivilsenat hatte in dem bezeichneten Urteil (GRUR 1962, 159, 162 unter III 4) zur Frage des Schutzgesetzes ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit dem § 69 Abs. 1 GemO NRW eine - allerdings für die Gemeinden verbindliche - Anweisung für ein bestimmtes verwaltungsmäßiges Verhalten geben wollen, aber nicht ein Ge- und Verbot mit der Wirkung, daß jeder Beteiligte hieraus bürgerlich-rechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung solle herleiten können; der gesetzlichen Regelung liege offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß es bei Vorschriften der hier in Betracht kommenden Art genüge, den Gemeinden verbindliche Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung nötigenfalls im Aufsichtsweg durchzusetzen, daß es aber nicht erforderlich sei, die Gemeinden durch ein Ge- und Verbot im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einer unmittelbaren bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht zu unterwerfen.
Diese Ausführungen ergeben mit aller Deutlichkeit, daß der Senat zur Frage der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGH Stellung nehmen und damit die Frage beantworten wollte, ob jeder, also auch der nur fahrlässig begangene Verstoß gegen § 69 Abs. 1 GemO NRW zum Schadensersatz verpflichten solle. Ersichtlich sollte damit nicht gesagt werden, daß die Verletzung dieser Vorschrift in keinem Fall, auch nicht bei vorsätzlich oder gar planmäßig begangenem Verstoß, einen bürgerlich-rechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch auf einer anderen rechtlichen Grundlage als der des § 823 Abs. 2 BGB solle nach sich ziehen können; daß dies nicht gemeint sein konnte, ergibt sich auch daraus, daß dem Berufungsgericht ausdrücklich aufgegeben wurde, in der erneuten Verhandlung und Entscheidung den Sachverhalt unter den Gesichtspunkten des § 1 UWG, der §§ 823 Abs. 1 und 826 BGB sowie des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu prüfen und die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Daß die bis dahin getroffenen Feststellungen zur Bejahung eines dieser Gesichtspunkte nicht ausgereicht hätten, daß also, wie die Revision annimmt, kraft der Bindungswirkung des Revisionsurteils der Klage nur bei Feststellung zusätzlicher klagebegründender Tatsachen hätte stattgegeben werden dürfen, kann den Urteil nicht entnommen werden; vielmehr sollte offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, daß die tatsächlichen Feststellungen für eine umfassende Prüfung unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten noch nicht ausreichten.
Da das jetzt angefochtene Urteil des Berufungsgerichts sich - wie noch darzulegen ist, ohne Rechtsirrtum - darauf beschränkt, den Verstoß gegen § 69 Abs. 1 GemO NRW unter den hier gegebenen Umständen, nämlich bei vorsätzlichem Handeln trotz vorangegangener anderslautender Zusage, als wettbewerbswidrig zu würdigen, kann auch nicht, wie die Revision dies tut, davon gesprochen werden, die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß jede Wettbewerbshandlung, die unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot begangen wird, bereits deshalb unlauter nach § 1 UWG sei.
Danach war das Berufungsgericht nicht durch das Revisionsurteil vom 26. Mai 1961 gehindert, die nunmehr angefochtene Entscheidung zu fallen.
2.
In der Sache selbst meint die Revision, das Berufungsgericht habe kein die Unlauterkeit begründendes Merkmal für das Handeln der Beklagten darzutun vermocht. Das Verbot oder die Beschränkung privatwirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden sei sittlich neutral und beruhe auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen; ein Verstoß könne daher wettbewerbsrechtlich nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden Umständen von Bedeutung sein. Ein durch Gesetzesverstoß gewonnener Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern komme nur dann in Betracht, wenn gesetzestreue Mitbewerber Beschränkungen auf sich nehmen müßten, von denen der Verletzer gerade durch seine Übertretung frei sei; davon könne hier keine Rede sein, da das verletzte Gesetz nur für die Beklagte, nicht auch für die Klägerin gelte. Der hier gegebene bloße "Grenzübertritt der Beklagten als einer Gemeinde in eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, die durch öffentliche Aufgaben der Gemeinde nicht erfordert wird", sei wettbewerbsrechtlich nicht von Belang. Im übrigen finde die Vorschrift des § 69 Abs. 1 GemO NRW im vorliegenden Falle schon deshalb keine Anwendung, weil die hier in Rede stehende Eisanlage der Beklagten schon vor deren Inkrafttreten errichtet worden sei.
3.
Auch diese Angriffe können das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Wettbewerbsrecht nicht jede zu Wettbewerbszwecken begangene Gesetzesverletzung gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt, da zahlreiche Normen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315, 319; BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneifertigwaren); doch kann auch bei Verstößen gegen wertneutrale Vorschriften unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG vorliegen, z.B. wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß). Daher werden dieser Beurteilung im allgemeinen solche Normen zugrunde liegen, welche die Mitbewerber in gleichem Maße binden und daher eine gleiche Ausgangslage im Wettbewerb schaffen; anders kann es dann liegen, wenn der gesetzgeberische Zweck der betreffenden Vorschrift u.a. auch im Schutz der Allgemeinheit gegenüber den Gefahren einer bestimmten Form des Wettbewerbs liegt; in solchen Fällen bedarf es zur Anwendung des § 1 UWG nicht des zusätzlichen Merkmals, daß die Verletzung der Vorschrift dem Verletzer auch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (BGH GRUR 1963, 536, 538 - Iris).
b)
Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entsprechend auf den vorliegenden Fall angewendet, dessen Besonderheit darin liegt, daß einerseits ein im geschäftlichen Wettbewerb begangener Gesetzesverstoß der öffentlichen Hand zu beurteilen ist und daß es andererseits auf die Erlangung eines geschäftlichen Vorsprungs nicht anzukommen hat, weil durch die Gemeindeordnung auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Wettbewerb der Beklagten schlechthin verboten ist. Dabei ist von der rechtlich nicht angroifbaren Feststellung auszugehen, daß die Beklagte nach Art und Umfang des von ihr getätigten Verkaufs von Eis aus dem Schlachthof an Private objektiv die ihr durch § 69 Abs. 1 GemO NRW gezogenen Grenzen privatwirtschaftlicher Betätigung überschritten hat. Der in der mündlichen Revisionsverhandlung gegebene Hinweis der Beklagten ist unbeachtlich, sie habe die Eiserzeugungsanlage schon vor dem Inkrafttreten der Gemeindeordnung von 1952, nämlich im Jahre 1950 betrieben; denn auch die im Jahre 1950 geltende Fassung der Revidierten Deutschen Gemeindeordnung enthielt in § 67 Abs. 1 eine dem jetzigen § 69 Abs. 1 GemO NRW genau entsprechende Vorschrift, die 1952 nur dadurch verändert wurde, daß die Errichtung oder Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens durch die Gemeinde nicht mehr wie bisher durch einen öffentlichen Zweck, sondern nunmehr durch einen "dringenden" öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein muß. Daß aber gerade die Einfügung des Wortes "dringenden" in der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts eine Änderung herbeigeführt hätte, ist weder ersichtlich noch von der Revision dargetan.
aa)
Bei der Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts braucht nicht allgemein entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein Gesetzesverstoß der öffentlichen Hand im Wettbewerb zugleich einen Sittenverstoß im Sinne des § 1 UWG bildet; jedenfalls kann gesagt werden, daß die öffentliche Hand gegenüber den privaten Mitbewerbern nicht so weit benachteiligt werden kann, daß der Meinung gefolgt werden könnte, die Erlangung eines wettbewerblichen Vorteils durch Rechtsverletzung sei bei Unternehmen der öffentlicher Hand stets sittenwidrig (so v. Gamm, Der Wettbewerb der öffentlichen Hand, Diss. Würzburg, S. 83), so daß die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nicht schon damit begründet werden könnte, sie habe gegen das Gesetz verstoßen.
bb)
Andererseits könnte ein Sittenverstoß der Beklagten nicht allein deshalb verneint werden, weil das hier verletzte Gesetz eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, die u.a. den Schutz der privaten Wettbewerber bezweckt, und weil es als Ordnungsnorm nicht gleichmäßig für beide Mitbewerber, sondern nur für die Beklagte gilt. Die Auffassung, daß eine Gemeinde, die den für sie allein geltenden Beschränkungen zuwider handelt, dadurch nicht gleichzeitig unlauteren Wettbewerb begehen könne (Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer Wettbewerb, 1964, S. 135 - dort ausgeführt für Art. 75 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (Bay BS Bd. I S. 461) - Bay GO -, der inhaltlich voll mit § 69 Abs. 1 GemO NRW übereinstimmt), übersieht den Rechtsgrundsatz, daß unter besonderen Umstanden, etwa wegen des Schutzzwecks des verletzten Gesetzes, auch die Übertretung einer nur den Verletzer bindenden Norm einen Sittenverstoß darstellen kann (BGH GRUR 1963, 536, 538 - Iris; vgl. oben III 3 a).
Daß das Berufungsgericht solche besonderen Umstände angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsurteil vom 26. Mai 1961 (GRUR 1962, 159, 162 unter III 3) hat hervorgehoben, der § 69 Abs. 1 GemO NRW verfolge den Zweck, die Angehörigen der privaten Wirtschaft vor einer drohenden Beeinträchtigung durch den Wettbewerb gemeindlicher Unternehmen zu schützen, und zwar schütze die Vorschrift nicht die Gesamtheit der Staatsbürger im allgemeinen, sondern einen abgrenzbaren Personenkreis und damit zugleich jeden einzelnen, der diesem Personenkreis angehört. Damit ist die Voraussetzung dafür gegeben, einen Verstoß gegen das Gesetz auch dann als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn der Mitbewerber nicht daran gebunden ist (vgl. BGH NJW 1956, 749 - LA-Sachen; BGH GRUR 1961, 410 - Rechtsschutzversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. Anm. 347 zu § 1 UWG). Dann aber sind rechtlich jedenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines Verstoßes gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) zu erheben, wenn die Beklagte, wie hier, das dem Schutz der privaten Wettbewerber dienende Gesetz nicht nur vorsätzlich und fortgesetzt übertritt, sondern wenn sie das überdies tut, obwohl die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten bereits beanstandet hat und obwohl ihr verfassungsmäßig berufener Vertreter, der Oberstadtdirektor, der Beklagten in "wiederholten verbindlichen Erklärungen" (erstes Revisionsurteil; GRUR 1962, 159, 161 unter II 3 am Ende) die Unterlassung des beanstandeten Verkaufs von Eis an Private zugesagt hatte. Diese besonderen Umstände lassen den Gesetzesverstoß der Beklagten als in so hohem Maße anstößig erscheinen, daß das Berufungsgericht ihn ohne Rechtsfehler als unlauter im Sinne des § 1 UWG werten konnte, wobei dahinstehen kann, ob auch ohne diese erschwerenden Umstände der vorsätzliche und planmäßige Verstoß der öffentlichen Hand gegen § 69 Abs. 1 GemO NRW in jedem Falle als wettbewerbswidrig angesehen werden müßte.
cc)
Der Revision kann demnach nicht darin gefolgt werden, daß das Verhalten der Beklagten lediglich einen "Grenzübertritt der Beklagten als einer Gemeinde in eine privatwirtschaftliche Tätigkeit" darstelle, der wettbewerbsrechtlich nicht erfaßt werden könnte. Denn diese Auffassung würde dazu führen, daß die Wettbewerber schutzlos der Konkurrenz von Gemeindebetrieben auch dann ausgesetzt wären, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung verstöß und die Aufsichtsbehörde es, wie hier, bei einer bloßen Beanstandung bewenden läßt. Da die Vorschrift der Gemeindeordnung kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und da sie dem betroffenen privaten Mitbewerber auch kein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbares subjektivöffentliches Recht an die Hand gibt (vgl. für Art. 75 BayGO das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1959 - BayVBl. 1959, 90), ist unter besonderen Umständen, die nach der jeweiligen Lage des einzelnen Falles zu beurteilen sind, der Schutz der privaten Mitbewerber unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG zweckmäßig und geboten.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler ersehen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Jungbluth
Sprenkmann
Mösl
Alff