Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1976, Az.: I ZR 126/74
„Hans Thoma-Stühle“
Schutz von Werken nach dem Kunsturhebergesetz bei dessen Inkrafttreten; Anforderungen an Werke der bildenden Kunst im Sinne des Urhebergesetzes; Anwendbarkeit der Vorschriften des Urhebergesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1966) geschaffenen Werke; Voraussetzungen für Schutz nach dem Kunsturhebergesetz bei Schutzlosigkeit nach dem Geschmacksmustergesetz; Werke der bildenden Kunst nach dem Kunstschutzgesetz 1876
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1976
- Aktenzeichen
- I ZR 126/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11820
- Entscheidungsname
- Hans Thoma-Stühle
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim
- OLG Karlsruhe - 13.11.1974
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 KunstUrhG
- § 129 Abs. 1 UrhG
- § 7 GeschmMG
- § 1 KSchG 1876 (Kunstschutzgesetz)
Fundstelle
- MDR 1977, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werke, die bei Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes vom 9. Januar 1907 weder nach dem Kunstschutzgesetz 1876 noch nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt waren, haben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG auch dann keinen Schutz genossen, wenn sie in künstlerischer Hinsicht dessen Anforderungen entsprochen haben.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1976
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. November 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger sind in Bernau im Schwarzwald als Holzschnitzer und Schreiner sowie im Möbelvertrieb tätig. Der Beklagte ist der Urgroßneffe des bekannten, aus Bernau stammenden Kunstmalers Hans Thoma. Der im November 1924 verstorbene Künstler schuf um die Jahrhundertwende 12 zeichnerische Entwürfe für holzgeschnitzte Stuhllehnen, die überwiegend Tiermotive und allegorische Figuren von besonders eigenartiger und geschmackvoller Prägung darstellen. Mit der Anfertigung der ersten Musterstuhllehnen betraute er im Jahre 1900 den damaligen Leiter der Schnitzereischule und Bürgermeister von B., Johann B., der von da an mit Erlaubnis des Künstlers und auch noch nach dessen Tode, nicht nur ihm Rahmen der Schnitzereischule, sondern auch in seiner Werkstatt Stühle nach den ihm überlassenen Motiven zum eigenen Vertrieb und auf eigene Rechnung herstellte und die Anfertigung auch bei anderen Betrieben in Auftrag gab. Die Schnitzereischule B., in der gleichfalls nach den Entwürfen von Hans Thoma gearbeitet wurde, ist seit dem Jahre 1905 aufgelöst.
Zwei der nach seinen Entwürfen gefertigten Musterstuhllehnen versah Hans Thoma eigenhändig mit der Widmung:
"Musterstuhllehne für die B. Holzschnitzerei von Hans Thoma, C. April 1900".
Auf zwei weiteren Stuhllehnen bracht er Widmungen ähnlichen Inhalts an.
Am 19. Juli 1924 stellte Hans Thoma dem Beklagten eine Bescheinigung folgenden Inhalts aus:
Bescheinigung
Herrn Ernst Thoma in B. bescheinige ich hiermit, daß er von mir das Recht erhalten hat, Stuhllehnen nach den 6 Entwürfen, die ich z. Zt. im Auftrag Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Luise der Schnitzereischule B. überlassen habe, sowie weiter nach den 6 Entwürfen, die ich dem Herrn Bürgermeister B. in B. späterhin noch übergeben habe, anzufertigen.
Ich bemerke hierbei ausdrücklich, daß sowohl bei der Übergabe der ersten 6 Entwürfe, wie der weiteren 6 Entwürfe von mir kein ausdrücklicher Vorbehalt in der Richtung gemacht worden ist, daß die Schnitzereischule bzw. Herr Bürgermeister B. ausschließlich berechtigt sein solle, nach diesen Entwürfen Stuhllehnen herzustellen, so daß es mir jederzeit freisteht, auch noch auf andere dieses Recht zu übertragen.
Der Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stühlen, deren Lehnen nach den Entwürfen seines Urgroßonkels gestaltet sind. Er wirbt in Prospekten und Anzeigen mit Behauptungen wie: "Alleinherstellungsberechtigter von Original-Hans-Thoma-Stühlen nach Entwürfen des Kunstmalers Hans Thoma" und "Hans-Thomas-Stühle, Alleinherstellung".
Die Kläger stellen ebenfalls Stühle nach den Entwürfen des Künstlers her und vertreiben sie. Sie beanstanden die Werbung des Beklagten als unzutreffend, da auch sie berechtigt seien, nach den Vorlagen des Künstlers zu arbeiten.
Die Kläger haben beantragt,
dem Beklagten unter Strafandrohung die Aufstellung der Behauptung zu verbieten, er sei Alleininhaber des Herstellungsrechts für "Hans-Thoma-Stühle nach Entwürfen des Kunstmalers Hans Thoma".
Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Kläger unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, hölzerne Stuhllehnen nach den Entwürfen des Künstlers Prof. Hans Thoma anzufertigen und/oder zu vertreiben sowie mit der Behauptung zu werben, daß sie die "Hans-Thoma-Stühle" anfertigen und vertreiben.
Er ist der Auffassung, die Entwürfe von Hans Thoma stünden auch heute noch unter urheberrechtlichem Schutz, Da er durch Erklärung vom 16. Februar 1972 von den Erben des Künstlers das ausschließliche Nutzungsrecht an den Entwürfen erworben habe, sei die Herstellung und der Vertrieb der Stühle nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis zulässig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte,
die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung beider Vorinstanzen sind die Zeichnungen von Hans Thoma, die als Schnitzvorlagen für die Anfertigung der Stuhllehnen dienen, als persönliche geistige Schöpfung und daher als Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen.
Das Landgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß den Klägern als Nachfolger oder Erben der Holzschnitzer, denen Thoma die Herstellung der Stuhllehnen nach seinen Zeichnungen gestattet habe, kein Nutzungsrecht der Vervielfältigung zustehe. Daher seien die Erben Hans Thomas in der Lage gewesen, dem Beklagten das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zum Zwecke der Anfertigung der Stuhllehnen einzuräumen. Demnach sei die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.
Das Berufungsgericht verneint dagegen einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz aus folgenden Gründen. Nach § 129 Abs. 1 UrhG seien dessen Vorschriften auf die vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1966) geschaffenen Werke nur dann anwendbar, wenn sie in diesem Zeitpunkt urheberrechtlich geschützt seien. Das sei jedoch nicht der Fall. Als Thoma im Jahre 1900 die Zeichnungen geschaffen habe, habe das Kunstschutzgesetz von 1876 gegolten. Zwar habe dieses in § 1 ebenfalls für den Urheber das ausschließliche Recht vorgesehen, ein Werk der bildenden Künste nachzubilden. Jedoch habe § 14 dieses Gesetzes bestimmt:
Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie usw. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, weil Thoma seine Entwürfe nicht nur der Schnitzereischule B., sondern auch dem damaligen Bürgermeister B. zur handwerklichen Fertigung überlassen habe, der fortan nach diesen Vorlagen gearbeitet und die fertiggestellten Stücke für eigene Rechnung verkauft habe. Nach § 14 des Kunstschutzgesetzes von 1876 hätten diese Entwürfe seinerzeit gegen weitere Nachbildung nur noch Schutz nach dem Geschmackmustergesetz genießen können. Jedoch seien weder eine Anmeldung zur Eintragung in das Musterregister noch eine Niederlegung erfolgt. Der somit entfallende Schutz sei mit Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes von 1907 nicht wieder aufgelebt. Denn dieses habe in § 53 Abs. 1 Satz 1 bestimmt gehabt:
Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen sich nach dessen Vorschriften.
Auch wenn mit dem Reichsgericht (RGZ 72, 149, 151) davon ausgegangen werde, daß bei Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes von 1907 kein Schutz als Werk der bildenden Künste erforderlich gewesen sei, sondern es genügt hätte, wenn ein Schutz nach dem Geschmackmustergesetz bestanden hätte, sei mangels eines solchen Schutzes das Werk bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht geschützt gewesen. Die Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG in dem Sinne, daß vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschaffene Werke geschützt seien, wenn sie nur in künstlerischer Hinsicht seinen Anforderungen entsprächen, sei abzulehnen.
Auch wenn dem Beklagten beizupflichten sei, daß nach § 14 des Kunstschutzgesetzes 1876 lediglich das Verbotsrecht des Urhebers auf dem Gebiet der handwerklichen und industriellen Verwertung beschnitten worden sei, während das Werk im Bereich der hohen Kunst nach wie vor vollen Schutz genossen habe, sei die auf dem Gebiet der handwerklichen Verwertung eingetretene Beschränkung des Schutzrechts nicht wieder durch § 53 KunstUrhG beseitigt worden. Da die Kläger die Entwürfe Thomas ausschließlich zur handwerklichen Verwertung benutzten, seien sie hieran selbst bei einem auf dem Gebiet der hohen Kunst fortbestehenden Schutz nicht gehindert. Daher sei die Werbung des Beklagten unter Hinweis auf sein Alleinherstellungsrecht gemäß § 3 UWG unzulässig, auch stehe ihm gegen die Kläger kein Anspruch des geltend gemachten Inhalts zu.
II.
Wenn diesen Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht in allen Punkten gefolgt werden kann, so halten sie doch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Wie die Revision mit Recht hervorhebt, ist allerdings die Vorschrift des § 14 Kunstschutzgesetz 1876 (Ges. betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste v. 9. Januar 1876, RGBl. S. 4) entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Streitfall nicht anwendbar. Auch ist nach § 6 Nr. 2 dieses Gesetzes die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden Kunst durch die plastische Kunst nicht als verbotene Nachbildung anzusehen gewesen. Dagegen ist es gemäß § 5 Nr. 3 als verbotene Nachbildung anzusehen gewesen, wenn die Nachbildung eines Werks der bildenden Künste sich an einem Werk der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befunden hat. Die Vorschrift des § 14 betraf Fälle, in denen zum Beispiel ein Bild in der Vervielfältigung auf einer Tasse oder einem Teller oder als Glasbild in Gestalt einer Tischplatte, eines Briefbeschwerers oder Albumdeckels verwendet wurde oder wenn Skulpturen (Statuetten) von Karyatiden, Drachen, Tieren usw. an einem Tafelaufsatz, einem Tintenfaß, einer Tischlampe oder an einem Ofenschirm verwendet wurden (vgl. Wächter, Das Urheberrecht an Werken d. bild. Künste, Photographien und gewerblichen Mustern, 1877, S. 63 f; Scheele, Das Deutsche Urheberrecht, 1892, S. 207; Kohler, AcP Bd. 87 S. 14). Wie aus den Motiven hervorgeht (abgedr. b. Scheele a.a.O. S. 203 f), sollte die lange Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Tode des Urhebers nur für Werke der sog. hohen Kunst gelten, während für die Verwendung eines solchen Werkes im Bereich der Industrie der Künstler auf die Inanspruchnahme des den gewerblichen Mustern und Modellen eingeräumten Schutzes beschränkt sein sollte, was nicht hinderte, daß der Künstler gegen eine verbotene Nachbildung seines Werkes, die losgelöst von der Verwendung an einem gewerblichen Muster oder Modell erfolgte, den vollen Schutz nach dem Gesetz behielt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht darum, daß ein Werk der bildenden Kunst in der Weise verwendet worden ist, daß es an einem Werk des Handwerks angebracht wurde. Denn die Zeichnungen Thomas sind nicht in Gestalt von Vervielfältigungen als Abbildungen auf den Stuhllehnen angebracht worden. Vielmehr dienten die Zeichnungen als Schnitzvorlagen für die Gestaltung der Stuhllehnen selbst.
2.
Zu entscheiden ist daher, ob die Zeichnungen Thomas bzw. die nach ihnen geschnitzten Stuhllehnen bei Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes vom 9. Januar 1907 am 1. Juli 1907 nach dessen § 53 Abs. 1 Satz 1 als geschützte Werke anzusehen waren.
a)
Die Zeichnungen Thomas als Schnitzvorlagen für Stuhllehnen haben keinen Schutz als Werke der bildenden Künste im Sinne des § 1 KSchG 1876 genossen.
Wie die Vorarbeiten zu diesem Gesetz zeigen (wiedergegeben in RGZ 71, 145 = GRUR 1909, 309), sollten als Werk der bildenden Kunst nach damaligem Sprachgebrauch nur Werke der hohen oder reinen Kunst angesehen werden, während für Werke der Industrie oder des Handwerks ausschließlich ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz in Betracht kam; als solche Werke sind damals auch Werke angesehen worden, die nach neuerem Sprachgebrauch als Kunstgewerbe bzw. als Werke der angewandten Kunst bezeichnet werden (vgl. Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 127, 412; Scheele aaO, S. 168 ff; Wächter a.a.O. S. 62 ff). Während nach dem Kunsturhebergesetz von 1907, ebenso wie nach dem jetzt geltenden Urheberrechtsgesetz, das Vorliegen eines Gebrauchszweckes die Gewährung eines urheberrechtlichen Schutzes nicht ausschließt, sollte bei der Abgrenzung nach den Motiven des Gesetzes von 1876 davon ausgegangen werden, daß Werke der Kunst vorwiegend dem Zwecke der ästhetischen Darstellung - im Gegensatz zu Gebrauchszwecken - dienen. Als Zweck der ästhetischen Darstellung ist es damals angesehen worden, durch die Betrachtung des Dargestellten Gefallen hervorzurufen, das ästhetische Gefühl durch Anschauen anzuregen (RGZ 18, 107). In RGZ Bd. 14 S. 54 heißt es, die Werke der bildenden Künste würden nicht geschaffen, "als Mittel zu einem außerhalb ihres in sich beschlossenen Daseins liegenden Zweck".
Wenn von den Bezeichnungen ausgegangen wird, die die 12 Stühle nach den Darstellungen auf ihren Lehnen im Prospekt des Beklagten tragen, so kann als Gegenstand der Zeichnungen angegeben werden: Katze, Hahn, Storch, Tauben, Fuchs und Hase, Drei Hasen, Eichhörnchen, Phönix, Ornament, Engel, Kind mit Schlange, Faun. Die figürlichen Darstellungen sind zum Teil innerhalb der sie umgrenzenden Flächen der Lehnen angeordnet. In anderen Fällen wird die äußere Form der Lehne ganz oder teilweise durch die Konturen der Figuren selbst gebildet. Diese Zeichnungen Thomas sind jedoch nicht um ihrer selbst willen geschaffen worden, d.h. um vorwiegend betrachtet zu werden (vgl. RGZ 18, 107). Vielmehr dienten sie dem Zwecke, als Schnitzvorlagen für Stuhllehnen benutzt zu werden und damit einem Gebrauchsgegenstand ein ästhetisch ansprechendes Aussehen zu verschaffen.
Die Stuhllehnen bzw. die als Schnitzvorlagen dienenden Zeichnungen sind daher nicht als Werke der bildenden Künste i.S. des § 1 KSchG 1876 anzusehen. Sie haben nach diesem Gesetz keinen Schutz genossen.
b)
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG bestimmen sich die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkrafttretens (1. Juli 1907) dieses Gesetzes geschützt ist, nach dessen Vorschriften.
Da im Streitfall eine Anmeldung und Niederlegung gemäß § 7 GeschmMG nicht erfolgt ist, kann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG nicht mit der Begründung bejaht werden, ein Werk, das nicht als Werk der bildenden Künste im Sinne des § 1 KSchG 1876 anzusehen sei und nach diesem Gesetz daher keinen Schutz genossen habe, könne gleichwohl nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG 1907 Schutz genießen, wenn es bei dessen Inkrafttreten als Geschmacksmuster geschützt sei und wenn es ferner den Anforderungen des neuen Kunsturhebergesetzes 1907 genüge (RGZ 72, 151; 76, 339, 342).
Die Frage, ob Werke, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes weder nach dem Kunstschutzgesetz 1876 noch nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt waren, gleichwohl nach dem Kunsturhebergesetz 1907 Schutz genießen konnten, wenn sie nur in künstlerischer Hinsicht dessen Anforderungen entsprachen, ist vom Reichsgericht verneint worden (RGZ 71, 145; vgl. 139, 327, 330 f; ebenso KG ROLG Bd. 25, 367; MuW 1914/1915, 49, 51 re Sp.; OLG Jena GRUR 1912, 312; OLG Naumburg GRUR 1914, 283; Allfeld, Urheberrecht an Werken der bildenden Künste u.d. Photographie, 1908, zu § 53 S. 229 f; Voigtländer/Elster/Kleine, Urheberrecht, 4. Auflage. S. 188 Anm. 3; - bejahend: OLG Dresden, Sächs. Arch. f. Rpflege Bd. 8 S. 416; Goldschmidt GRUR 1910, 378; Osterrieth in Anm. GRUR 1909, 311 f; Osterrieth/Marwitz, Kunstschutzgesetz, 2. Aufl., § 53 zu II 1). Während das Kunstschutzgesetz 1876 nach dessen § 18 auch auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschienenen Werke der bildenden Künste Anwendung fand, "selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben", war nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG 1907 die Anwendung dieses Gesetzes ausdrücklich auf Werke beschränkt, die zur Zeit seines Inkrafttretens geschützt gewesen sind.
Angesichts der klaren unterschiedlichen Übergangsregelung in beiden Gesetzen und angesichts der ihrem Wortlaut nach eindeutigen Regelung in § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG 1907 ist dem Reichsgericht darin zu folgen, daß ein Werk, das bei Inkrafttreten des Kunsturhebergesetzes 1907 weder nach dem Kunstschutzgesetz 1876 noch nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt war, keinen Schutz nach dem neuen Gesetz genoss. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann den unterschiedlichen Übergangsregelungen in beiden Gesetzen auch ein vernünftiger Sinne nicht abgesprochen werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß gegenüber dem vielfach ungenügenden Landesrecht das Reichsgesetz von 1876 sich auf einen größeren Kreis von Werken erstrecken sollte, während gegenüber dem wenigstens in seinen Grundzügen ausreichenden Reichsgesetz von 1876 das neue Reichsgesetz von 1907 die Erstreckung auf den Kreis der bei seinem Inkrafttreten geschützten Werke beschränkte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 KunstUrhG 1907 insoweit auch im wesentlichen mit der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhGübereinstimmt.
c)
Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die vor seinem Inkrafttreten (1. Januar 1966) geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind.
Da die Entwürfe Thomas in diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen sind, sind die Erben Thomas nicht in der Lage gewesen, durch ihre Erklärungen aus dem Jahre 1972 dem Beklagten das ausschließliche Nutzungsrecht an den Entwürfen einzuräumen.
III.
Die Werbung des Beklagten unter Hinweis auf sein Alleinherstellungsrecht ist daher unzutreffend. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag der Kläger gemäß § 3 UWG mit der Begründung stattgegeben, dieser irreführende Hinweis sei offensichtlich geeignet, die Entschließung der umworbenen Verkehrskreise zu beeinflussen, auch bestehe Wiederholungsgefahr.
Da die Entwürfe Thomas keinen urheberrechtlichen Schutz genießen und dem Beklagten somit der gegen die Kläger erhobene Unterlassungsanspruch nicht zusteht, hat das Berufungsgericht zu Recht die Widerklage abgewiesen.
IV.
Demnach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm