Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1977, Az.: 3 StR 78/77
Nichtberücksichtigung eines Sachverständigengutachtens bei Unkenntnis des gesamten erheblichen Sachverhalts; Unterlassen einer erneuten Anhörung des Sachverständigen zur Persönlichkeit des Angeklagten bei Unterbringung des Angeklagten in ein pschiatrisches Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 78/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 29.11.1976
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 27, 166 - 168
- MDR 1977, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1498 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Hilfsarbeiter Günter R., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1938 in S.
Amtlicher Leitsatz
Der Pflicht nach § 246 a StPO, einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wird nur genügt, wenn der Sachverständige den gesamten insoweit erheblichen Sachverhalt, den das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen will, kennt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 30. März 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 1972 wegen Diebstahls in 20 Fällen zu sechs Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Die im Urteil angeordnete Sicherungsverwahrung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Juni 1975 aufgehoben, weil die Voraussetzungen von § 42 e Abs. 1 StGB a.F., § 66 Abs. 1 StGB n.F., die das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hatte, nicht erfüllt waren. Nach Zurückverweisung der Sache hatte das Landgericht erneut über die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Es hat diese Maßregel wiederum angeordnet und nunmehr auf § 42 e Abs. 2 StGB a.F., § 66 Abs. 2 StGB n.F. gestützt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, das Landgericht habe § 246 a StPO verletzt, Erfolg. Auf die weiteren Verfahrens- und Sachbeschwerden braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Das Landgericht hat sich für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten der Hilfe eines kriminologischen Sachverständigen, des Professors Dr. Dr. Armand M., bedient. Dieser hat zwar die in der ersten Hauptverhandlung von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vertretene Auffassung bestätigt, daß zum damaligen Zeitpunkt infolge der bewußten Entscheidung des Angeklagten gegen die Gesellschaft und seiner verfestigten kriminellen Gewohnheitsbildung eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr unmöglich schien. Ferner ist er der Meinung daß der Angeklagte gleichbleibend das Bild eines in der Entwicklung gestörten Neurotikers mit stark depressiver Komponente bietet, der sein gestörtes Selbstwertgefühl bisher durch Straftaten überkompensiert hat. Indes, so hat er ausgeführt, habe sich seit 1972 bei dem Angeklagten eine Nachreifung vollzogen, die eine günstige Prognose erlaube.
Diesem Gutachten hat sich die Strafkammer, was die Prognose angeht, nicht angeschlossen. Maßgebend dafür war der Umstand, daß der Angeklagte, der im April 1974 nach über vier Jahre dauernder Untersuchungshaft auf freien Fuß gesetzt worden war, am 11. September 1975 erneut einen Einbruch begangen hat, der seinen früheren Taten nach Art und Schwere entspricht. Diese Tat, wegen deren der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren angeklagt ist, war dem Sachverständigen bei seinem Gutachten nicht bekannt. Seine von der Verteidigung beantragte erneute Anhörung, der auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten war, hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie auf der Grundlage des bereits erstellten Gutachtens und im Hinblick darauf, daß die Beantwortung von Fragen der Kriminalprognose zum Kernbereich strafrichterlicher Tätigkeit gehöre, selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Für ihre Entscheidung fiel ins Gewicht, daß die vom Sachverständigen für maßgeblich gehaltenen Ansatzpunkte für eine günstige Prognose, nämlich die enge persönliche Beziehung des Angeklagten zu seiner Braut und zu dem gemeinsamen Kind, bereits vorhanden waren, als der Angeklagte die neue Tat beging.
Mit der Unterlassung einer erneuten Anhörung des Sachverständigen zur Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht § 246 a StPO verletzt. Nach dieser Vorschrift ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird. Das Gesetz geht also davon aus, daß die Sachkunde des Gerichts nicht ausreicht, die Persönlichkeit des Angeklagten aufgrund des festgestellten Sachverhalts erschöpfend zu würdigen, wenn die schwerwiegende Maßregel der Sicherungsverwahrung in Frage steht; das Gericht muß sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Dieser kann ein zutreffendes Bild aber nur gewinnen, wenn er den gesamten den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten betreffenden Sachverhalt, den das Gericht seiner Entscheidung zugrundelegen will, kennt und würdigen kann. Er braucht zwar nicht während der ganzen Hauptverhandlung anwesend zu sein (vgl. die Nachweise bei Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 246 a Rdn 8). Er muß aber umfassend, also auf der Grundlage des insoweit erheblichen Sachverhalts, vom Gericht gehört werden. Das gilt in verstärktem Maße, wenn das Gericht aufgrund von Umständen, die dem Sachverständigen unbekannt geblieben sind, von dessen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten abweichen will. Was die Strafkammer in Würdigung der erst nach der Entlassung des Sachverständigen erhobener Beweise zum Persönlichkeitsbild des Angeklagten ausgeführt hat, erscheint zwar in sich schlüssig. Gleichwohl kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen zu anderen Schlüssen gelangt wäre, mit denen sich die Strafkammer hätte auseinandersetzen müssen. Das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Anwendung des § 246 a StPO kann daher nicht ohne weiteres verneint werden (§ 337 StPO).
Dr. Wiefels
RiBGH Neifer ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg