Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1969, Az.: V ZR 169/65
Zulässigkeit eines Antrages auf Unterlassung jeglichen Transports von Baumaterialien und Baugeräten auf einem Nachbargrundstück ; Berücksichtigung des Bestehens eines bereits rechtkräftigen Urteils bezüglich bestimmter Lärmbelästigungen; Umfang eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs; Anspruch auf Schutz gegen ideelle oder immaterielle Einwirkungen unter Berücksichtigung der entwickelten Grundsätze im Enteignungsrecht; Begriff der Einwirkungen in diesem Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 169/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 27.07.1965
- LG Lübeck
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 51, 396 - 400
- DB 1969, 920-921 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1969, 431-432 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1969, 563 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1208-1210 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 36-38 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bietet ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblick (hier: Lagerplatz für Baumaterialien und Baugeräte in einer Wohngegend), so ist dies nicht ohne weiteres als "ähnliche von einem ändern Grundstück ausgehende Einwirkung" im Sinne des § 906 BGB anzusehen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Juli 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks S., S. L.straße ..., und bewohnt das auf dem rückwärtigen Teil des schmalen aber tiefen Grundstücks 40 m von der Straße entfernt stehende Haus. Der Beklagte bewohnt das seinem Vater gehörende Nachbargrundstück; er baute ebenfalls auf dem rückwärtigen Gelände dieses Grundstücks im Jahre 1959 eine 90 qm große Garage mit Lagerschuppen. Seither benutzt der Beklagte das Grundstück auch als Lagerplatz für Material und Geräte des durch ihn 1959 von seinem Vater übernommenen Baugeschäftes.
Die Klägerin wandte sich von Anfang an gegen diese gewerbliche Nutzung des Nachbargrundstücks.
Ihre Klage gegen den Kreis auf Aufhebung der dem Beklagten für den Schuppen erteilten Baugenehmigung wurdeim Berufungsrechtszug vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 12. August 1966 abgewiesen (2 A 394/63 - I OVG A 43/64).
Ein weiteres verwaltungsgerichtliches Verfahren der Klägerin endete mit der Verurteilung der beklagten Gemeinde G., den Antrag der Klägerin, gegen den Gewerbebetrieb des Beklagten einzuschreiten, neu zu bescheiden. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht bezeichnete in seinem Urteil vom 6. Januar 1964 (2 A 190/62) die weiteren Baumaßnahmen des Beklagten (neu errichtete Fundamente, an den Schuppen angebaute 10 m lange und 2 m breite Überdachung) und die Verlegung des Betriebes vom Grundstück S. L.straße ... zum Grundstück S. L.straße ... als formell baurechtswidrig; die Klägerin könne ein Einschreiten der Ordnungsbehörde der Gemeinde gegen die Baumaßnahme und die Nutzungserweiterung verlangen.
Daraufhin erließ die Gemeinde G. am 5. Juni 1964 eine Ordnungsverfügung, mit welcher dem Beklagten die Beseitigung auf dem Grundstück gelagerter Materialien und Gerätschaften sowie die Entfernung der Fundamente aufgegeben wurde. Der hiergegen vom Beklagten eingelegte Widerspruch ist zurückgewiesen worden; der Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage ist nicht bekannt (Az: 2 A 28/65 - SchlHVerwG).
Außerdem erwirkte die Klägerin ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 1962 (6 S 14/62 - 4 C 131/61 AG Ahrensburg), das dem Beklagten verbot,
a)eine Kreissäge auf dem Grundstück laufen zu lassen,
b)das Grundstück mit Lastkraftwagen mit Ausnahme des von ihm benutzten VW-Transporters oder gleichwertiger Fahrzeuge zu befahren oder befahren zu lassen,
c)auf dem Grundstück Bretter, Gerüstteile, Bleche und Blechgeräte auf- und abzuladen,
d)sonstige Materialien auf- und abzuladen und dadurch wesentliche Geräusche hervorzurufen.
Mit ihrem Antrag, dem Beklagten schlechthin zu verbieten, Baumaterial und Baugeräte auf sein Grundstück zu transportieren und wieder abzufahren, ist die Klägerin abgewiesen worden.
Inzwischen ist der Beklagte auf Antrag der Klägerin wegen Verstoßes gegen dieses Urteil mehrfach bestraft worden.
Für das Gebiet der S. L.straße, in welchem beide Parteien wohnen, bestand bis zum Erlaß der Verordnung über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete sowie der einzelnen Bauklassen in der Gemeinde G. vom 2. Dezember 1960 kein Bauleitplan. Der von der Gemeinde G. nach dem Schleswig-Holsteinischen Aufbaugesetz aufgestellte Durchführungsplan Nr. 6 stufte das Gebiet als reines Wohngebiet ein und ist am 27. April 1961 rechtskräftig geworden.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, verschiedene im einzelnen aufgezählte Baumaterialien und Gerüstteile von dem Grundstück S. L.straße ... zu entfernen und ihm zu untersagen, auf diesem Grundstück Baugeräte, Baumaterialien und Baubuden zu lagern.
Der Beklagte hat Klagabweisung begehrt und widerklagend beantragt, festzustellen, daß er berechtigt sei, Gegenstände, die seinem Gewerbebetrieb dienen, auf dem Hofraum seines Grundstückes S. L.straße ... zu lagern, soweit dies nicht "gegen die Entscheidung in 4 C 131/61 des Amtsgerichts Ahrensburg" verstoße.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Soweit die Klägerin durch das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 1962 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Februar 1963 - mit ihrem Antrag auf Unterlassung jeglichen Transports von Baumaterialien und Baugeräten auf dem Nachbargrundstück abgewiesen worden ist, steht die Rechtskraft dieses klagabweisenden Teils der Entscheidung - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - einem widersprechenden diesen Antrag umfassenden Erkenntnis entgegen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin unter Hinweis auf die nach ihrem Sachvortrag von jeglichem derartigen Transport ausgehenden Lärmbelästigungen im vorliegenden Rechtsstreit schlechthin Untersagung der Lagerung von Baumaterialien und dgl. sowie die Entfernung von dem Grundstück des Beklagten begehrt.
Soweit sich die Klägerin im Vorprozeß mit Erfolg gegen die vom Betrieb des Beklagten auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Lärmbelästigungen gewandt und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung bestimmter. Lärm verursachender Handlungen erwirkt hat, wird ihren Belangen durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Lübeck ausreichend Rechnung getragen. Die Klägerin kann nicht darüber hinaus unter Hinweis auf die dem Beklagten rechtskräftig untersagten Handlungen das Lagern der von dem Unterlassungserkenntnis erfaßten Gegenstände oder deren Entfernung vom Grundstück beanspruchen. Ziffer 3 jenes Urteils verbietet dem Beklagten das Auf- und Abladen bestimmter Gegenstände schlechthin - und zwar nach dem Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 20. Januar 1966 (Bl. 650 ff der Akten 4 C 131/61 - 3 M 1046/63) und dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1967 (Bl. 715 ff der genannten Akten) -, auch wenn diese Gegenstände von der Straße mit einem Handkarren auf das Grundstück gefahren oder von der Straße auf das Grundstück getragen werden.
Durch Ziffer 4 des Urteils wird dem Beklagten untersagt, bei dem Auf- und Abladen "sonstiger Materialien" wesentliche Geräusche zu verursachen.
Von dem rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruch der Klägerin werden sonach alle mit der Anlieferung und dem Abtransport von Baumaterial und Baugeräten durch den Beklagten verbundenen wesentlichen Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück erfaßt. Führt die Unterlassung der dem Beklagten untersagten Handlungen im Ergebnis dazu, daß ihm die Benutzung des Grundstücks als Lagerplatz nicht - oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten - möglich ist, so ist es seine Sache, von einer solchen Benutzung notfalls abzusehen. Einen dahingehenden, aus Geräuschbelästigungen herzuleitenden Anspruch hat jedenfalls die Klägerin nicht, Von der Augenscheinseinnahme, die die Klägerin für den Fall angeregthatte, daß es dem Berufungsgericht "für die Beurteilung der Sache auf eine nähere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten" ankomme, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß absehen.
2.
Das Berufungsgericht führt zur Frage anderer als der durch Lärm verursachten Belästigungen aus, die Klägerin könne lediglich vom Grundstück des Beklagten ausgehende und auf ihrem Grundstück wahrnehmbare Einwirkungen abwehren; von den lagernden Materialien und Geräten gingen aber keine die Klägerin oder ihr Grundstück beeinträchtigenden Einwirkungen aus. Das störende Bild, das der Lagerplatz biete, sei zwar auch infolge physikalischer Vorgänge auf dem Grundstück der Klägerin wahrnehmbar. Dies berühre aber allenfalls ihr seelisches und ästhetisches Empfinden, Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der überwiegenden Meinung im Schrifttum könne darin aber keine Einwirkung im Sinne des § 906 BGB gesehen werden.
II.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 906 BGB keinen Schutz gegen ideelle oder immaterielle Einwirkungen biete. Diese Meinung werde in steigendem Maße angegriffen; auf dem Gebiet des Enteignungsrechts sei auch seit langem anerkannt, daß auch derartige Einwirkungen einen zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff in das Eigentum darstellten. Zu den entschädigungspflichtigen Enteignungsakten gehöre nach der neueren Entwicklung der Rechtsprechung auch der Vermögensverlust an einem Grundstück, der durch die."Umzonung" oder "Herabaonung" entstehe. Auch die Umwandlung eines "Wohngebiets" in ein "Gewerbegebiet" könne sich danach als Eingriff in das Eigentum darstellen. Es sei kein Grund ersichtlich, Handlungen einer Privatperson, die genauso wirkten wie jene enteignungsrechtlichen Eingriffe der öffentlichen Hand, abweichend zu würdigen. Wer in einem reinen Wohngebiet ein Einfamilienhaus errichte, dürfe darauf vertrauen, daß der Charakter dieses Gebiets erhalten bleibe und daß er entschädigt werde, wenn dies nicht der Fall sei. Wenn "ideelle Einwirkungen" zur Folge hätten, daß der Wert des Nachbargrundstücks erheblich vermindert werde, müsse man auch im sachenrechtlichen Sinne eine unzulässige "Einwirkung" auf das Eigentum bejahen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, denn der Wert des Grundstücks der Klägerin werde dadurch erheblich beeinträchtigt, daß das Nachbargrundstück nicht zu Wohnzwecken, sondern als Lagerplatz genutzt werde.
Die Ansprüche der Klägerin seien aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt, denn das Verhalten des Beklagten sei schuldhaft.
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 826 BGB verneint; der Beklagte sei offensichtlich entschlossen, auch weiterhin gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Lübeck zu verstoßen, um die Klägerin hierdurch zu zermürben und zu veranlassen, ihren Widerstand aufzugeben. Hierzu habe die Klägerin Beweis angetreten, der vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht erhoben worden sei.
III.
Das Berufungsurteil hält diesen Angriffen der Revision stand.
Die Begrenzung der in § 906 BGB genannten Einwirkungen ist aus den vom Gesetz angeführten Beispielen und aus der Formulierung "ähnliche Einwirkungen" zu entnehmen (BGB RGRK, 11. Aufl. § 906 Anm. 2). Danach sind unter Einwirkungen zunächst nur sinnlich wahrnehmbare, wenn auch unwägbare Einwirkungen zu verstehen, die entweder auf das Grundstück und die dort befindlichen Sachen schädigend einwirken oder auf dem Grundstück sich aufhaltende Personen derart belästigen, daß ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird (RGZ 76, 130, 131/132; BGB RGRK a.a.O. § 906 Anm. 2 a und c). Von diesem Begriff der Einwirkung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat sich der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 50, 225, 228; 57, 239, 240; 76, 130, 131/132) und der überwiegenden Auffassung des Schrifttums (Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 906 Rdn. 12; BGB RGRK a.a.O.; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 906 Anm. 3; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 4. Aufl. § 38 I 1 d; grundsätzlich auch Erman, 4. Aufl. § 906 Anm. 3 und Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 36 I 1 a) angeschlossen, wonach sogenannte ideelle oder immaterielle Immissionen, als welche die Darbietung eines häßlichen oder abstoßenden Anblicks bezeichnet wird, keine Einwirkungen im Sinne des sachenrechtlichen § 906 BGB darstellen, dem Bürgerlichen Gesetzbuch vielmehr fremd sind.
Hieran ist trotz der geäußerten Kritik (Heck, Sachenrecht 1930 § 50 Nr. 7; Palandt, 28. Aufl. § 906 Anm. 2 a; Wolff/Raiser, 10. Bearbeitung § 53 I am Ende; Soergel/Siebert, 10. Aufl. § 906 Rdn. 19, siehe aber auch § 1004 Rdn. 8; Weimar, MDR 1958, 20/21 und für den Fall, daß durch die "ideelle Einwirkung" die allgemeine Wertschätzung des Grundstücks leidet, auch Westermann a.a.O. und Erman a.a.O.) jedenfalls für Fälle der Verletzung lediglich des ästhetischen Empfindens festzuhalten.
1.
Es mag dahingestellt bleiben, ob das Wort "ähnliche" in § 906 BGB eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung vorschreibt, wie Heck (a.a.O.) meint; jedenfalls handelt es sich bei den genannten ideellen oder immateriellen Immissionen nicht um ähnliche Einwirkungen; denn sie wirken weder auf das Grundstück und die dort befindlichen Sachen ein, noch erscheinen sie ihrem Wesen nach typischerweise geeignet, unmittelbar und ohne daß sich der Betroffene dem entziehen kann, das gesundheitliche Wohlbefinden sich auf dem Grundstück aufhaltender Personen zu beeinträchtigen.
2.
Eine Anwendung der genannten Bestimmung auf solche ideellen Einwirkungen würde zu einer uferlosen und damit unvertretbaren Ausweitung führen.
Die bisherige Rechtsprechung hatte sich im wesentlichen mit solchen Fällen zu befassen, in welchen der dargebotene Anblick als schamverletzend oder anstoßerregend empfunden wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen nur das ästhetische Empfinden des Nachbarn verletzenden Anblick (vgl. auch Oberlandesgericht Celle, NJW 1953, 388 und MDR 1954, 241). Solche Auswirkungen muß der Nachbar hinnehmen. Sie stellen auch keine Beeinträchtigung des Grundrechts der Menschenwürde dar.
Für eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch den Lagerplatz des Beklagten, wie sie die Revision geltend macht, fehlen entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts sowie hinreichender Sachvortrag der Klägerin. Auch ihre Ausführungen auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 9. Juli 1965, die die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO als übergangen ansieht, ergeben darüber nichts. Daß die Klägerin dort geltend gemacht hat, sie werde "nur dann zur Ruhe kommen, wenn die mißbräuchliche Zweckentfremdung des Gartengeländes auf dem Nachbargrundstück des Beklagten" aufhöre, enthält nicht die Behauptung, daß der Verkehrswert des Grundstücks der Klägerin herabgesetzt sei. Wie im Falle einer Wertminderung zu entscheiden wäre, braucht daher nicht erörtert zu werden, Ebensowenig braucht bei dieser Sachlage auf die Ausführungen der Revision eingegangen zu werden, nach denen es im Enteignungsrecht seit langem anerkannt sei, daß auch ideelle Einwirkungen einen zur Entschädigung verpflichtenden Eingriff in das Eigentum darstellten und daß es bei Eingriffen Privater nicht anders sein könne.
IV.
Das Berufungsgericht hat den Lagerplatz des Beklagten zu Recht nicht als eine Anlage angesehen, von der mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin zur Folge hat (§ 907 BGB). Eine solche Einwirkung ist nur dann mit Sicherheit zu erwarten, wenn sie die Folge des normalen Zustandes und ordnungsmäßiger Benutzung der Anlage ist (Staudinger/Seufert, a.a.O. § 907 Rdn. 12 b mit weiteren Nachweisen). Unter "ordnungsmäßiger Benutzung" kann im vorliegenden Fall aber nur eine Benutzung im Rahmen der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 23. März 1962 verstanden werden. Bei einem Betrieb des Lagerplatzes innerhalb dieser Grenzen sind unzulässige Einwirkungen (§ 906 BGB) aber nicht zu erwarten. Dabei läßt es der Senat dahingestellt, ob ein derartiger Lagerplatz beweglicher Gegenstände überhaupt eine Anlage im Sinne des § 907 BGB darstellt.
V.
Die Klage ist auch nicht aus unerlaubter Handlung begründete
1.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, an einem Eingriff in ein absolutes Recht.
2.
Unentschieden kann bleiben, ob es sich bei der Polizeiverordnung über die Abgrenzung der Bau- und Außengebiete sowie der einzelnen Bauklassen in der Gemeinde Großhansdorf vom 2. Dezember 1960 und dem Durchführungsplan Nr. 6 um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, denn sowohl die genannte Verordnung als auch der Durchführungsplan Nr. 6 richten sich lediglich gegen zukünftige Vorhaben und berühren nicht die Rechtmäßigkeit abgeschlossener und dem früheren Recht entsprechender Baumaßnahmen. Der Lagerplatz des Beklagten ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften errichtet worden. Daß etwa der Umfang der Lagerung nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen wesentlich zugenommen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
3.
Eines Verstoßes gegen das Schikanenverbot des § 226 BGB bezichtigt auch die Revision den Beklagten nicht.
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 826 BGB verneint. Daß der Beklagte bei der im übrigen zulässigen Benutzung des Grundstücks als Lagerplatz den durch das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. März 1962 gesteckten Rahmen mehrfach überschritt, macht die Unterhaltung dieses Lagerplatzes noch nicht schlechthin zu einem Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden"(RGZ 48, 114, 124). Der Vortrag der Revision, daß sich der Beklagte von der Fortsetzung seiner Verstöße gegen das genannte Urteil des Landgerichts Lübeck die Zermürbung der Klägerin erhoffe, findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze und ist deshalb unbeachtlich.
VI.
Schließlich liegen auch die von der Revision gerügten Verstöße gegen § 286 ZPO nicht vor.
Soweit es für die rechtliche Beurteilung überhaupt von Bedeutung war, hat das Berufungsgericht die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die räumliche Nähe des Lagerplatzes zum Wohnhaus der Klägerin ausreichend gewürdigt.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
VII.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Feststellungswiderklage sind rechtlich bedenkenfrei. Die Grenzen des Rechts des Beklagten, "Gegenstände, die seinem Gewerbebetrieb dienen", auf dem Hofraum seines Grundstücks zu lagern, ergeben sich allerdings nicht allein aus dem im Vorprozeß ergangenen Urteil. Gehen etwa von solchen Gegenständen Geruchs- oder sonstige Belästigungen aus, über die noch nicht entschieden ist, so kann die Klägerin durchaus dagegen angehen. Außerdem bleiben unberührt etwaige öffentlich-rechtliche - insbesondere baurechtliche - Beschränkungen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
VIII.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin ergibt, war deren Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Bundesrichter Offterdinger ist beurlaubt, ortsabwesend und dadurch verhindert zu unterschreiben. Dr. Augustin